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Organisationsreglement des Finanzdepartements (OrgR FD)

Zürich (city) · 172.310 · regulation

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Aufgabenübertragung
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Finanzdepartements (OrgR FD) 172.310
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Finanzdepartements (OrgR FD)172.310
  13. Art. 13 C. Unterschrift
  14. Art. 14 D. Ausgabenbewilligung
  15. Art. 15 E. Vergaben
  16. Art. 16 F. Schlussbestimmungen
  17. Art. 17

17 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordne ten Rechts die Organisation des Finanzdepartements (FD), so weit diese durch die Departementsvorsteherin oder den Depar tementsvorsteher festgelegt wird. 2 Es beinhaltet insbesondere die Übertragung von Aufgaben an städtische Angestellte zur selbstständigen Erledigung gestützt auf § 45 Gemeindegesetz3. 3 Für die Dienstabteilungen besteht je ein separater Anhang.

Art. 2

1 Zur Geschäftsleitung des FD gehören: a. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvor steher (Vorsitz); b. die Dienstchefinnen und Dienstchefs; c. die Departementssekretärinnen und Departementssekre täre; d. die Leiterin oder der Leiter Kommunikation FD; e. die Assistentin oder der Assistent der Departementsvorste herin oder des Departementsvorstehers.4 1 AS 172.101 2 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Finanzdepartements vom 25. Mai 2023, Inkrafttreten 1. Juni 2023. 3 vom 20. April 2015, LS 131.1. 4 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Finanzdepartements vom 25. Mai 2023, Inkrafttreten 1. Juni 2023. Gegenstand und Geltungs bereich Geschäfts leitung 2Organisationsreglement des Finanzdepartements (OrgR FD)172.310 2 Die Assistentin oder der Assistent der Departementsvorstehe rin oder des Departementsvorstehers führt das Protokoll. 3 Die Geschäftsleitung dient als Koordinations , Informations und Konsultativorgan innerhalb des FD.

Art. 3 B. Aufgabenübertragung

1 Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an städ tische Angestellte zur selbstständigen Erledigung gemäss Art. 44 ROAB richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. 2 Sie gelten für den Aufgabenbereich gemäss Stellenbeschrei bung der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funk tionsträgers. 3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des übergeordneten Rechts, die städtischen Angestellten direkt Aufgaben zur selbst ständigen Erledigung zuweisen. 4 Für die Dienstchefinnen und Dienstchefs sowie die Departe mentssekretärinnen und Departementssekretäre gelten in erster Linie die Bestimmungen im ROAB.

Art. 4

1 Rechtsgeschäftliche Befugnisse, insbesondere Ausga benbewilligungsbefugnisse, Verfügungsbefugnisse gegenüber Dritten und Vertragsbefugnisse, richten sich nach dem jeweili gen Anhang, soweit sie mit Ermessensspielräumen verbunden sind. 2 Vertragsbefugnisse umfassen den Abschluss, die Änderung und Kündigung von privatrechtlichen und verwaltungsrechtli chen Verträgen einschliesslich der Ausübung vertraglich verein barter Gestaltungsrechte. 3 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen städtischen Angestellten funktionsgenau.

Art. 5

1 Personalrechtliche Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Anhang, soweit deren Übertragung aufgrund des an wendbaren Personalrechts der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher obliegt. 2 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen städtischen Angestellten funktionsgenau. 3 Im Übrigen richten sich die personalrechtlichen Befugnisse, einschliesslich des Erlasses von Dienstanweisungen, nach dem anwendbaren Personalrecht. Allgemeines Rechts geschäfte a. rechtsge schäftliche Befugnisse mit Ermes sensspiel räumen b. personal rechtliche Befugnisse 3Organisationsreglement des

Art. 6 Finanzdepartements (OrgR FD) 172.310

1 Finanzhaushaltrechtliche Befugnisse gemäss Finanz haushaltreglement5 richten sich nach dem jeweiligen Anhang, soweit deren Übertragung der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher obliegt. 2 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen städtischen Angestellten funktionsgenau. 3 Im Übrigen richten sich die finanzhaushaltrechtlichen Befug nisse nach dem Finanzhaushaltreglement.

Art. 7

Rechtsgeschäftliche Befugnisse ohne Ermessensspiel räume, insbesondere im Bereich des Tagesgeschäfts, richten sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung.

Art. 8

1 Befugnisse zur Vornahme von Verwaltungshandlungen ohne Rechtsgeschäftcharakter (Realakte) richten sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung. 2 Die Befugnis zum Erlass von Verfügungen über Realakte ge mäss § 10c Verwaltungsrechtspflegegesetz6 richtet sich nach dem jeweiligen Anhang.

Art. 9

1 Bei Abwesenheit einer Funktionsträgerin oder eines Funktionsträgers handelt an deren oder dessen Stelle die Stell vertreterin oder der Stellvertreter, sofern der Anhang der jeweili gen Organisationseinheit keine abweichende Regelung vorsieht. 2 Die Stellvertretungsfunktion ergibt sich aus der jeweiligen Stel lenbeschreibung oder einer anderen Dienstanweisung der für den Erlass der Stellenbeschreibung zuständigen Instanz. 3 Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abwesend, handelt die der Funktionsträgerin oder dem Funktionsträger vor gesetzte Stelle.

Art. 10

Der vorgesetzten Stelle stehen im Rahmen ihrer Dienst aufsicht hinsichtlich der übertragenen Aufgaben uneinge schränkte Weisungs , Kontroll und Selbsteintrittsrechte zu.

Art. 11

Weist der jeweilige Anhang Befugnisse gleichzeitig meh reren Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern zu, entschei det bei Bedarf die vorgesetzte Stelle über die Aufgabenzuwei sung. 5 vom 5. Februar 2020, AS 611.111. 6 vom 24. Mai 1959, LS 175.2. c. finanzhaus haltrechtliche Befugnisse d. rechtsgeschäft liche Befugnisse ohne Ermes sensspielräume Realakte Stellvertretung Rolle der vorge setzten Stelle a. Dienst aufsicht b. Aufgaben zuweisung im Einzelfall 4Organisationsreglement des

Art. 12 Finanzdepartements (OrgR FD)172.310

1 Vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlun gen, die sich im Einzelfall als politisch bedeutsam erweisen oder anderweitig erhebliche Auswirkungen über das Tagesgeschäft hinaus haben können, ist vorgängig auf dem Dienstweg die Dienstchefin oder der Dienstchef einzubeziehen. 2 Die Dienstchefin oder der Dienstchef involviert soweit erforder lich die Departementsvorsteherin oder den Departementsvor steher.

Art. 13 C. Unterschrift

1 Wer eine Aufgabe zur Erledigung zugewiesen erhält, ist dafür gegen aussen auch unterschriftsberechtigt. 2 Zur internen Kontrolle können weitere Unterschriftenregelun gen und Kontrollmechanismen durch die Organisationseinheiten erlassen werden.

Art. 14 D. Ausgabenbewilligung

1 Ausgaben werden grundsätzlich durch Verfügung der berechtigten Funktionsträgerin oder des berechtigten Funktions trägers bewilligt. 2 Einzelheiten regeln die jeweiligen Vollzugsbestimmungen der Organisationseinheiten des FD zum Finanzhaushaltsreglement7.

Art. 15 E. Vergaben

Vergaben werden durch Verfügung der berechtigen Funktionsträgerin oder des berechtigten Funktionsträger bewil ligt.

Art. 16 F. Schlussbestimmungen

1 Dieses Reglement wird in der Amtlichen Sammlung (AS) veröffentlicht. 2 Die Anhänge werden auf der Webseite des FD veröffentlicht.

Art. 17

Dieses Reglement tritt rückwirkend am 1. Januar 2022 in Kraft. 7 vom 5. Februar 2020, AS 611.111. c. Einbezug Unterschrifts berechtigung Formen Formen Veröffentlichung Inkrafttreten 5Organisationsreglement des Finanzdepartements (OrgR FD) 172.310 Anhänge Anhang 1: Departementssekretariat Anhang 2: Finanzverwaltung Anhang 3: Liegenschaften Stadt Zürich Anhang 4: Steueramt Anhang 5: Human Resources Management Anhang 6: Organisation und Informatik

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