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Entscheid betreffend den Schutz der Moore "La Gouille Verte", Gemeinde Martinach-Combe

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Schutzgebiet 1 Die Moore "La Gouille Verte", gelegen auf Gebiet der Gemeinde Martinach-Combe werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Grenzverlauf auf dem Ausschnitt der Landeskarte 1:5'000, welcher dem Original dieses Entscheides als Bestandteil beigelegt ist. 2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung seiner Feuchtbiotope von grossem Wert mit ihrer speziellen und seltenen Flora und Fauna; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.336 b) den Schutz der typischen Tier- und Pflanzenwelt; c) die Erhaltung des natürlichen Landschaftsaspektes; d) die Verhinderung schädlicher Einwirkungen jeglicher Art wie Beweidung, Entwässerungen und Trittschäden; e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Das Departement ergreift die zur ungeschmälerten Erhaltung des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4

Verbote 1 Innerhalb des Schutzgebietes sind jegliche Neubauten sowie sämtliche Arbeiten und Nutzungen, welche das Schutzgebiet belasten und dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere: a) Entwässerungen oder Wasserfassungen; b) das Einleiten von Abwässern; c) das Ausbringen von Dünger; d) die Beweidung; e) das Betreten der Moorflächen; f) jegliches Befahren mit Fahrzeugen; g) das Pflücken von Pflanzen; h) das Fangen von Tieren; i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

Art. 5

Abweichungen 1 Das Departement kann für die Erhaltung und Pflege des Schutzgebietes, für wissenschaftliche Zwecke sowie für die Renovation bestehender Bauten Ausnahmebewilligungen erteilen.

Art. 6

Forstwirtschaftliche Nutzung 1 Die forstwirtschaftliche Nutzung ist auf die Schutzziele abzustimmen und soll auch die nicht forstlichen Biotope begünstigen. 451.336

Art. 7

Landwirtschaftliche Nutzung 1 Der Zugang eines angemessenen Tierbestandes zur Tränkestelle (Kote 1'900m) wird gewährleistet.

Art. 8

Aufsicht 1 Das Forst- und Naturschutzpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 9

Strafen 1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. 2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederherstellung.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.336 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 27.05.1998 19.06.1998 Erlass Erstfassung BO/Abl. 25/1998 451.336 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.05.1998 19.06.1998 Erstfassung BO/Abl. 25/1998

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