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10 provisions
Art. 1
Schutzgebiet
1 Die Moore "La Gouille Verte", gelegen auf Gebiet der Gemeinde Martinach-Combe werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der
Grenzverlauf auf dem Ausschnitt der Landeskarte 1:5'000, welcher dem Original dieses Entscheides als Bestandteil beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG
als Naturschutzzone auszuscheiden.
Art. 2
Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
a) die ungeschmälerte Erhaltung seiner Feuchtbiotope von grossem Wert
mit ihrer speziellen und seltenen Flora und Fauna;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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b) den Schutz der typischen Tier- und Pflanzenwelt;
c) die Erhaltung des natürlichen Landschaftsaspektes;
d) die Verhinderung schädlicher Einwirkungen jeglicher Art wie Beweidung, Entwässerungen und Trittschäden;
e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.
Art. 3
Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die zur ungeschmälerten Erhaltung des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
Art. 4
Verbote
1 Innerhalb des Schutzgebietes sind jegliche Neubauten sowie sämtliche
Arbeiten und Nutzungen, welche das Schutzgebiet belasten und dem
Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:
a) Entwässerungen oder Wasserfassungen;
b) das Einleiten von Abwässern;
c) das Ausbringen von Dünger;
d) die Beweidung;
e) das Betreten der Moorflächen;
f) jegliches Befahren mit Fahrzeugen;
g) das Pflücken von Pflanzen;
h) das Fangen von Tieren;
i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5
Abweichungen
1 Das Departement kann für die Erhaltung und Pflege des Schutzgebietes,
für wissenschaftliche Zwecke sowie für die Renovation bestehender Bauten
Ausnahmebewilligungen erteilen.
Art. 6
Forstwirtschaftliche Nutzung
1 Die forstwirtschaftliche Nutzung ist auf die Schutzziele abzustimmen und
soll auch die nicht forstlichen Biotope begünstigen.
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Art. 7
Landwirtschaftliche Nutzung
1 Der Zugang eines angemessenen Tierbestandes zur Tränkestelle (Kote
1'900m) wird gewährleistet.
Art. 8
Aufsicht
1 Das Forst- und Naturschutzpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind
verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der
Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 9
Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige
Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederherstellung.
Art. 10
Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
451.336
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.05.1998 19.06.1998 Erlass Erstfassung BO/Abl. 25/1998
451.336
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 27.05.1998 19.06.1998 Erstfassung BO/Abl. 25/1998