§ 1 Auftrag
Die Kindesschutzkommission (Kommission) fördert den Schutz von Kindern vor Gefährdung und Misshandlung und setzt sich für deren Rechte ein.
Zürich · 852.17 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown
In force since 2012-07-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 5f4e0e7511ac2032374af25062a7634c7e7e50dbf62e4bcc7e898fcebddfb91f
Die Kindesschutzkommission (Kommission) fördert den Schutz von Kindern vor Gefährdung und Misshandlung und setzt sich für deren Rechte ein.
Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung im Kindesschutz, b. Koordination der Bestrebungen im Kindesschutz, c. Zusammenarbeit mit eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen und Organisationen, die gleichartige Aufgaben haben, d. Öffentlichkeitsarbeit.
Die Kommission erstattet dem Regierungsrat alle zwei Jahre Bericht über ihre Tätigkeit. Zusammensetzung und Wahl
1 Die Kommission umfasst höchstens 19 Mitglieder. 2 Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Direktion der Justiz und des Innern, der Sicherheitsdirektion, der Gesundheitsdirektion, der Bildungsdirektion sowie von weiteren Institutionen, die mit dem Kindesschutz befasst sind. 3 Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der Kommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren und bestimmt den Vorsitz. Konstituierung
1 Unter Vorbehalt von § 4 konstituiert sich die Kommission selbst. 2 Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion.
Das Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion führt das Sekretariat der Kommission.
Die Kommission führt nach Bedarf Sitzungen durch, in der Regel viermal jährlich. 852.17 Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK) Entschädigung der Kommissionsmitglieder
1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach § 55 Abs. 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19993. 2 Die Bildungsdirektion kommt für die Entschädigung der Kommissionsmitglieder sowie der beigezogenen Expertinnen und Experten auf und trägt die weiteren Kosten, die sich aus der ordentlichen Tätigkeit der Kommission ergeben. 1 OS 67, 180; Begründung siehe ABl 2012, 712. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2012. 3 LS 177.111.