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Verordnung über die Kurtaxen

Luzern (city) · 9.2.4.1.3 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/4
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 4a
  6. Art. 5

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6 provisions

Art. 1 Seite 2/4

3 Weiterleitung Kurtaxen 1 Die Finanzdirektion überweist die Kurtaxen der örtlichen Tourismusorganisation. Die Überweisung erfolgt monatlich. 2 Zurückbehalten bleiben jährlich Fr. 190'000.– für eigene Aufwände im Bereich Tourismus.

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Art. 2

Verwendung Kurtaxen 1 Die örtliche Tourismusorganisation legt jährlich 14 % der ihr überwiesenen Kurtaxen, jährlich maximal Fr. 500’000.– in einen Veranstaltungsfonds ein. 2 Die örtliche Tourismusorganisation legt jährlich Fr. 50’000.– aus ihr überwiesenen Kurtaxen in einen Infrastrukturfonds ein. 3 Übernachtungsgästen wird ein Billett für den öffentlichen Verkehr (ÖV- Ticket) gratis oder vergünstigt abgegeben. 4 Die örtliche Tourismusorganisation betreibt eine Tourist-Information, die den aktuellen Bedürfnissen der Gäste aus In- und Ausland entspricht. 5 Die übrigen weitergeleiteten Kurtaxen verwendet die örtliche Tourismusorganisation ebenfalls im Sinne des Tourismusgesetzes (Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen).

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Art. 3

Inkassoentschädigung 1 Das Steueramt wird für das Inkasso der Kurtaxen mit 0,8 % des Aufkommens der Kurtaxen entschädigt. 2 Das Steueramt zieht die Inkassoentschädigung jeweils direkt von den vereinnahmten Kurtaxen vor deren Verwendung bzw. Weiterleitung ab.

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Art. 4

Reporting 1 Die örtliche Tourismusorganisation legt jährlich Rechnung über die Kurtaxen ab und unterbreitet der Finanzdirektion bis jeweils spätestens Ende Mai des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht für das abgelaufene Rechnungsjahr. 3 Fassung gemäss Änderung vom 24. Juni 2026, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2026. Seite 3/4 2 Der Tätigkeitsbericht hat Informationen zu den Logiernächten, den Kurtaxenerträgen, zur Verwendung der Kurtaxen, zum Veranstaltungs- und Infrastrukturfonds sowie zu aktuellen Entwicklungen und Projekten zu enthalten. 3 Die Finanzdirektion führt mit der örtlichen Tourismusorganisation jeweils bis spätestens Ende Juni des Folgejahres ein Controllinggespräch zum vorgelegten Tätigkeitsbericht.

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Art. 4a

4 Beschränkung der Jahrespauschale Eine gewerbliche Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen gemäss § 17 Abs. 3bis des Gesetzes über Abgaben und Beiträge im Tourismus vom 30. Januar 1996 liegt vor bei einer Vermietung während mehr als 90 Tagen pro Jahr.

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Art. 5

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft. 2 Sie ist zu veröffentlichen. 5 Luzern, 7. Dezember 2022 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin 4 Eingefügt durch Änderung vom 26. November 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026. 5 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 28. Januar 2023. Seite 4/4 Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Kurtaxen vom 7. Dezember 2022 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. StB 868 26.11.25 6.12.24 Art. 4a eingefügt 1.1.26 2. StB 507 24.6.26 4.7.26 Art. 1 geändert 1.1.26

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