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Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

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Contents: 102 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und übriges anwendbares Recht
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Prüfung
  4. Art. 4 Personen, denen eine Bewilligung erteilt wird
  5. Art. 5 Befristung, Erneuerung, Erlöschen und Widerruf
  6. Art. 6 Gutachten und weitere Beurteilungsgrundlagen
  7. Art. 7 Information
  8. Art. 8 Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit und der Geeignetheit für den Verzehr
  9. Art. 9 Tierarten, die zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind
  10. Art. 10 Hygiene
  11. Art. 11 Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate
  12. Art. 12 Täuschungsverbot
  13. Art. 13 Verarbeitung und Vermischung bei Nichteinhaltung der Höchstwerte
  14. Art. 14 Umschriebene Lebensmittel
  15. Art. 15 Begriff
  16. Art. 16 Inverkehrbringen
  17. Art. 17 Bewilligung
  18. Art. 18 Verwendung neuartiger Lebensmittel als Zutat
  19. Art. 19 Neue Erkenntnisse über die Sicherheit neuartiger Lebensmittel
  20. Art. 20 Meldepflicht
  21. Art. 21 Bewilligungspflicht
  22. Art. 22 Inhaltsstoffe
  23. Art. 23 Zusatzstoffe, Aromen und Enzyme
  24. Art. 24 Verarbeitungshilfsstoffe
  25. Art. 25 Zusatz von Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln
  26. Art. 26 Zusatz von Mikroorganismen zu Lebensmitteln
  27. Art. 27 Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit
  28. Art. 28 Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierenden Strahlen
  29. Art. 29 Entfernung von Oberflächenverunreinigungen an Lebensmitteln tierischer Herkunft
  30. Art. 30 Begriff
  31. Art. 31 Bewilligungspflicht
  32. Art. 32 Toleranz
  33. Art. 33 Pflicht zur Dokumentation
  34. Art. 34 Trennung des Warenflusses
  35. Art. 35
  36. Art. 36 Vorverpackte Lebensmittel
  37. Art. 37 Gentechnisch veränderte Lebensmittel
  38. Art. 38 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
  39. Art. 39 Offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel
  40. Art. 40 Zwischenhandel
  41. Art. 41 Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrung
  42. Art. 42 Abgabe
  43. Art. 43 Werbung
  44. Art. 44
  45. Art. 45 Abgabeverbot für mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände
  46. Art. 46 Biozidprodukte in und an Gebrauchsgegenständen
  47. Art. 47 Kennzeichnung, Werbung und Verpackung
  48. Art. 48 Begriff
  49. Art. 49 Anforderungen
  50. Art. 50 Plastikrecyclingverfahren: Bewilligungspflicht
  51. Art. 51 Plastikrecyclingverfahren: Bewilligungsvoraussetzungen
  52. Art. 52 Plastikrecyclingverfahren: Bewilligungsverfahren
  53. Art. 53 Begriff
  54. Art. 54 Anforderungen an Stoffe
  55. Art. 55 Gute Herstellungspraxis
  56. Art. 56 Verpackungen
  57. Art. 57 Produktinformationsdatei
  58. Art. 58 Werbung
  59. Art. 59 Tierversuche
  60. Art. 60 An Herstellung, Vertrieb, Abgabe oder Anwendung kosmetischer Mittel beteiligte Personen
  61. Art. 61 Allgemeine Anforderungen
  62. Art. 62 Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken
  63. Art. 63
  64. Art. 64 Textile Materialien und Ledererzeugnisse
  65. Art. 65 Begriff
  66. Art. 66 Anforderungen an Spielzeug
  67. Art. 67 Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder
  68. Art. 68 Malfarben, Schreib-, Zeichen- und Malgeräte
  69. Art. 69 Begriff
  70. Art. 70 Anforderungen
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73 Verantwortliche Person
  74. Art. 74 Pflicht zur Selbstkontrolle
  75. Art. 75 Inhalt der Pflicht
  76. Art. 76 Gute Hygienepraxis
  77. Art. 77 Gute Herstellungspraxis
  78. Art. 78 Pflicht und Ausnahmen
  79. Art. 79 HACCP-System und -Grundsätze
  80. Art. 80
  81. Art. 81 Überprüfung der Selbstkontrollmassnahmen
  82. Art. 82 Eigene Zoonoseuntersuchungen
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 85a
  87. Art. 86 Einfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
  88. Art. 87 Anmeldepflicht
  89. Art. 88 Ausfuhrbetriebe
  90. Art. 89 Kennzeichnung von für die Ausfuhr bestimmten Produkten
  91. Art. 90 Einfuhrmodalitäten
  92. Art. 91 Erforderliche Dokumente
  93. Art. 91a Amtliche Bescheinigung
  94. Art. 92 Übertragung der Rechtsetzungskompetenz
  95. Art. 93 Entscheidverfahren
  96. Art. 94 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  97. Art. 95 Übergangsbestimmungen
  98. Art. 95a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020
  99. Art. 95b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. September 2023
  100. Art. 95c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023
  101. Art. 95d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025
  102. Art. 96 Inkrafttreten

102 provisions

Art. 41 Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrung

1 Die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung darf nur in wissenschaftlichen Publikationen und in solchen, die der Säuglingspflege gewidmet sind, erscheinen. 2 Sie darf nur wissenschaftliche und sachbezogene Informationen enthalten. Diese Information darf nicht implizieren oder suggerieren, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist. 3 Werbung, mit der die Konsumentinnen und Konsumenten direkt zum Kauf von Säuglingsanfangsnahrung angeregt werden sollen, wie das Verteilen von Proben, Rabattmarken, Zugabeartikeln oder Lockartikeln, sowie andere Werbemittel, die diesem Ziel dienen, wie besondere Auslagen, Sonderangebote oder Koppelungsgeschäfte, sind verboten. Dieses Verbot gilt analog auch für die Fernkommunikation. 4 Das Verteilen kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse, Proben oder anderer Werbegeschenke an die Bevölkerung, insbesondere an schwangere Frauen, Mütter und deren Familienmitglieder, sei es direkt oder indirekt über Institutionen des Gesundheitswesens oder Beratungsstellen, ist verboten.

Art. 42 Abgabe

1 Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind. 2 Am Verkaufspunkt ist gut sichtbar und in gut lesbarer Schrift darauf hinzuweisen, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf das Mindestabgabealter gemäss der Lebensmittel- und der Alkoholgesetzgebung hinzuweisen.

Art. 43 Werbung

1 Jede Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist verboten. Verboten ist Werbung für alkoholische Getränke insbesondere: a. an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden; b. in Publikationen, die sich hauptsächlich an Jugendliche wenden; c. auf Gegenständen, die hauptsächlich Jugendliche benutzen; d. auf Gegenständen, die an Jugendliche unentgeltlich abgegeben werden. 2 Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben oder Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten, oder entsprechend aufgemacht sein.

Art. 44

1 Werden vorverpackte Lebensmittel mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken angeboten, so müssen die Konsumentinnen und Konsumenten über die gleichen Informationen verfügen, die bei der Abgabe vor Ort zur Verfügung gestellt werden müssen. Dabei gilt: a. Zum Zeitpunkt des Anbietens der Ware müssen alle lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen Angaben verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die eindeutig anzugeben sind, unentgeltlich bereitgestellt werden; ausgenommen sind das Haltbarkeitsdatum und das Warenlos. b. Zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware müssen alle lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen Angaben verfügbar sein. 2 Werden nicht vorverpackte Lebensmittel angeboten, so sind die Informationen nach Artikel 39 zu vermitteln. 3 Die Absätze 1 Buchstabe a und 2 gelten nicht für Lebensmittel, die in Automaten zum Verkauf angeboten werden.

Art. 45 Abgabeverbot für mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände

Gebrauchsgegenstände, bei denen aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Grösse vorhersehbar ist, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden und dadurch die Gesundheit gefährden können, dürfen nicht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 46 Biozidprodukte in und an Gebrauchsgegenständen

1 Gebrauchsgegenstände dürfen nur mit solchen Biozidprodukten behandelt und es dürfen ihnen nur solche Biozidprodukte absichtlich zugesetzt werden, deren Wirkstoffe in der Liste nach Anhang 1 oder 2 VBP für den entsprechenden Verwendungszweck aufgeführt sind. 2 Für Gebrauchsgegenstände, die Biozidprodukte enthalten oder mit solchen behandelt sind, gelten die Artikel 31–31b und 62c VBP sinngemäss. 3 Für die Verwendung von Biozidprodukten bei kosmetischen Mitteln und Spielzeug legt das EDI strengere Beschränkungen fest. SR 813.12 Berichtigung vom 16. Juli 2019 (AS 2019 2193).

Art. 47 Kennzeichnung, Werbung und Verpackung

1 Zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmte Gebrauchsgegenstände müssen einschlägige Informationen aufweisen über die Gefahren, die von dem Produkt bei der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung innerhalb der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind. 2 Die Angaben über Gebrauchsgegenstände müssen angebracht werden: a. an gut sichtbarer Stelle; b. in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift; c. in mindestens einer Amtssprache des Bundes; sie können ausnahmsweise in einer andern Sprache abgefasst sein, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz dadurch genügend und unmissverständlich über den Gebrauchsgegenstand informiert werden. 3 Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder ‑verhütende Wirkung von Gebrauchsgegenständen (z. B. medizinische oder therapeutische Eigenschaften, desinfizierende oder entzündungshemmende Wirkungen) sind verboten. 4 Bei Zahn- und Mundpflegemitteln sind Hinweise auf kariesverhütende sowie auf andere zahnmedizinisch vorbeugende Eigenschaften erlaubt, wenn sie wissenschaftlich belegt werden können. 5 Das EDI regelt: a. die Einzelheiten der Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen sowie die Grenzen der Zulässigkeit von Werbung für diese; b. wie die Angaben auszugestalten und anzubringen sind; c. welche Anforderungen Aufmachung und Verpackung erfüllen müssen.

Art. 48 Begriff

1 Materialien und Gegenstände im Kontakt mit Lebensmitteln (Bedarfsgegenstände) einschliesslich aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände sind Gebrauchsgegenstände, die dazu bestimmt sind oder bei denen erwartet werden kann, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln mittelbar oder unmittelbar in Berührung kommen. 2 Nicht als Bedarfsgegenstände gelten Materialien und Gegenstände, die als Antiquitäten abgeben werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

Art. 49 Anforderungen

1 Bedarfsgegenstände dürfen an Lebensmittel direkt oder indirekt Stoffe nur in Mengen abgeben, die: a. gesundheitlich unbedenklich sind; b. technisch unvermeidbar sind; und c. keine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung oder Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeiführen. 2 Bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen ist die gute Herstellungspraxis zu beachten. 3 Das EDI regelt die Einzelheiten der Anforderungen. 4 Es kann regeln: a. die gute Herstellungspraxis für Bedarfsgegenstände; b. dass bestimmte Bedarfsgegenstände nur mit Konformitätserklärungen in den Verkehr gebracht werden dürfen; c. dass für bestimmte Bedarfsgegenstände Absatz 1 Buchstabe c nicht gilt.

Art. 50 Plastikrecyclingverfahren: Bewilligungspflicht

1 Plastikrecyclingverfahren zur Herstellung von Bedarfsgegenständen bedürfen einer Bewilligung durch das BLV. 2 Keiner Bewilligung bedürfen Recyclingverfahren nach guter Herstellungspraxis, bei denen Bedarfsgegenstände aus wiederverwertetem Kunststoff hergestellt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Kunststoff wurde aus Monomeren und Ausgangsstoffen gefertigt, die mittels chemischer Depolymerisation von Materialien und Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff erzeugt worden sind. b. Er wurde direkt am Produktionsstandort aus Produktionsverschnitt oder Produktionsresten gefertigt; er darf an einem anderen Standort verwendet werden. c. Er kommt hinter einer funktionellen Barriere zum Einsatz.

Art. 51 Plastikrecyclingverfahren: Bewilligungsvoraussetzungen

1 Ein Plastikrecyclingverfahren wird bewilligt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Das Kunststoff-Ausgangsmaterial:1. weist eine Qualität auf, die garantiert, dass das Endprodukt den Anforderungen von Artikel 49 entspricht; 2. stammt aus Bedarfsgegenständen, die den Anforderungen für den Kontakt mit Lebensmitteln entsprechen; und 3. stammt entweder aus einem geschlossenen überwachten Produktionskreislauf, der gewährleistet, dass jegliche Kontamination ausgeschlossen werden kann, oder es wurde durch eine geeignete wissenschaftliche Methode nachgewiesen, dass mit dem Plastikrecyclingverfahren Kontaminationen des Kunststoff-Ausgangsmaterials bis auf Konzentrationen vermindert werden können, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. b. Bezüglich der Qualität des wiederverwerteten Kunststoffs werden vorab Kriterien definiert, die gewährleisten, dass die Bedarfsgegenstände aus recyceltem Kunststoff die Anforderungen nach Artikel 49 erfüllen. c. Für die Verwendung des recycelten Kunststoffs liegen Verwendungsbedingungen vor, die gewährleisten, dass die Bedarfsgegenstände aus wiederverwertetem Kunststoff die Anforderungen nach Artikel 49 erfüllen. d. Beim Plastikrecyclingverfahren kommt ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zur Anwendung. 2 Das EDI regelt die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem.

Art. 52 Plastikrecyclingverfahren: Bewilligungsverfahren

1 Für das Bewilligungsverfahren sind die Artikel 3 und 5 Absätze 1 und 2 nicht anwendbar. 2 Das EDI regelt: a. welche Dokumente den Bewilligungsgesuchen beizulegen sind; b. was der Inhalt einer Bewilligung zu sein hat.

Art. 53 Begriff

1 Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äusserlich mit bestimmten Teilen des menschlichen Körpers wie der Haut, dem Behaarungssystem, den Nägeln, den Lippen oder äusseren intimen Regionen oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. 2 Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, eingenommen, eingeatmet, injiziert oder in den menschlichen Körper implantiert zu werden, gelten nicht als kosmetische Mittel.

Art. 54 Anforderungen an Stoffe

1 In kosmetischen Mitteln ist die Verwendung von Stoffen, die in Anhang II in Verbindung mit den übrigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, verboten. 2 Die Verwendung von Stoffen, die in Anhang III in Verbindung mit den übrigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, ist nur unter den dort festgelegten Verwendungs- und Anwendungseinschränkungen und unter Angabe der dort festgelegten Warnhinweise erlaubt. 3 Die Verwendung von Farbstoffen, die in Anhang IV in Verbindung mit den übrigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, ist nur unter den dort festgelegten Verwendungseinschränkungen erlaubt. 4 Die Verwendung von Konservierungsstoffen, die in Anhang V in Verbindung mit den übrigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, ist nur unter den dort festgelegten Verwendungseinschränkungen erlaubt. 5 Die Verwendung von UV-Filtern, die in Anhang VI in Verbindung mit den übrigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, ist nur unter den dort festgelegten Verwendungseinschränkungen erlaubt. 6 Die Präambel der Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist anwendbar. 7 Das EDI regelt einzelne Abweichungen von den Absätzen 1–6. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59, in der in der EU jeweils verbindlichen Fassung.

Art. 55 Gute Herstellungspraxis

1 Bei der Herstellung kosmetischer Mittel ist die gute Herstellungspraxis zu beachten. 2 Das EDI kann Bestimmungen zur guten Herstellungspraxis erlassen.

Art. 56 Verpackungen

Die Verpackungen kosmetischer Mittel dürfen an diese nur Stoffe in Mengen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich und technisch unvermeidbar sind und keine Veränderung der Zusammensetzung oder der organoleptischen Eigenschaften herbeiführen.

Art. 57 Produktinformationsdatei

1 Im Rahmen der Selbstkontrolle ist vor dem ersten Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels eine Produktinformationsdatei zu erstellen oder erstellen zu lassen. Diese muss einen Sicherheitsbericht mit einer das Produkt betreffenden Sicherheitsbewertung enthalten. 2 Das EDI kann Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 1 vorsehen. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen solche Ausnahmen möglich sind.

Art. 58 Werbung

Das EDI regelt die Kriterien, denen die Werbung sowie die über die kosmetischen Mittel verbreitete Information zu entsprechen hat.

Art. 59 Tierversuche

1 Kosmetische Mittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn deren endgültige Zusammensetzung oder einzelne Bestandteile dieser Zusammensetzung mit Tierversuchen getestet worden sind, um: a. die Einhaltung der Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung zu überprüfen; oder b. die kosmetische Wirkung der Zusammensetzung oder der verwendeten Substanzen zu beurteilen. 2 Das BLV kann das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel nach Absatz 1 bewilligen, sofern bezüglich der Sicherheit eines bestehenden Kosmetikbestandteils ernsthafte Bedenken bestehen. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn: a. der Bestandteil weit verbreitet ist und nicht durch einen anderen Bestandteil mit ähnlicher Funktion ersetzt werden kann; und b. das spezifische Gesundheitsproblem für den Menschen begründet und die Notwendigkeit der Durchführung von Tierversuchen anhand eines detaillierten Forschungsprotokolls, das als Grundlage für die Bewertung vorgeschlagen wurde, nachgewiesen wird.

Art. 60 An Herstellung, Vertrieb, Abgabe oder Anwendung kosmetischer Mittel beteiligte Personen

1 Das EDI regelt die Einzelheiten der Pflichten der an der Herstellung und am Vertrieb kosmetischer Mittel beteiligten Personen; dazu gehören auch Bestimmungen über das Aufbewahren und den Inhalt von Unterlagen zuhanden der Vollzugsbehörde. 2 Es kann Anforderungen an die Fachkenntnisse folgender Personen aufstellen: a. Personen, die für kosmetische Mittel die Sicherheitsbewertung vornehmen; b. Personen, die kosmetische Mittel, die bei nicht sachgemässer Handhabung die Gesundheit gefährden können, anwenden oder abgeben.

Art. 61 Allgemeine Anforderungen

1 Gegenstände, die bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch mit der Haut, den Haaren, den Schleimhäuten des Mundes oder den äusseren Genitalregionen in Berührung gelangen, wie Kleidungsstücke, Schmuck, Perücken, Zahnbürsten, Zahnstocher, Zahnseide, Bestecke, Windeln und Nuggis, dürfen Stoffe nur in Mengen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich sind. 2 Verboten ist der Zusatz von Substanzen, die den Erzeugnissen pharmakologische Wirkungen verleihen, wie Nikotin oder Desinfektionsmittel. 3 Das EDI legt die Anforderungen an die Sicherheit von Gegenständen nach Absatz 1 fest. Dazu gehören auch Bestimmungen über die Migration toxischer oder allergener Stoffe, die von Gegenständen, die bestimmungsgemäss während längerer Zeit intensiv mit der Haut oder anderen Teilen des menschlichen Körpers in Berührung kommen, an diese abgegeben werden können.

Art. 62 Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken

1 Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten, haben dies der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden. 2 Das EDI legt Anforderungen fest an die Sicherheit von: a. Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up; b. Apparaten und Instrumenten für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up.

Art. 63

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Sept. 2023, mit Wirkung seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 576).

Art. 64 Textile Materialien und Ledererzeugnisse

1 Textile Materialien sind textile Gegenstände, die: a. bestimmungsgemäss direkt oder indirekt am Körper getragen werden, wie Kleidungsstücke, Perücken, Fasnachtskleider; b. zur Ausstattung und Auskleidung von Räumen bestimmt sind, wie Bettwäsche, Tischtücher, Möbelstoffe, Teppiche, Vorhänge. 2 Das EDI kann Anforderungen an die Sicherheit textiler Materialien und von Ledererzeugnissen festlegen.

Art. 65 Begriff

Als Spielzeug gelten alle Gegenstände, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern bis vierzehn Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Um als Spielzeug zu gelten, muss ein Gegenstand nicht ausschliesslich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein.

Art. 66 Anforderungen an Spielzeug

1 Spielzeug, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritter nicht gefährden. 2 Die Fähigkeiten der Benutzerinnen und Benutzer sowie gegebenenfalls von deren Aufsichtspersonen sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das dazu bestimmt ist, von Kindern unter drei Jahren oder von anderen bestimmten Altersgruppen verwendet zu werden. 3 Die auf Spielzeug angebrachten Etiketten und die beiliegenden Gebrauchsanweisungen müssen die Benutzerinnen und Benutzer oder deren Aufsichtspersonen auf die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen. 4 Das EDI regelt Folgendes: a. Es grenzt Spielzeug ab gegenüber Gegenständen, die nicht als Spielzeug gelten. b. Es legt die Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug fest. c. Es regelt die Pflichten der Herstellerin, der Importeurin und der Händlerin; dazu gehören auch Bestimmungen darüber, welche Unterlagen mit welchem Inhalt und wie lange zuhanden der Vollzugsbehörde zur Verfügung zu halten sind. d. Es regelt die Konformitätsbewertung und die Verwendung von Konformitätszeichen.

Art. 67 Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder

Das EDI legt die Anforderungen an die Sicherheit von Gegenständen für Säuglinge und Kleinkinder fest.

Art. 68 Malfarben, Schreib-, Zeichen- und Malgeräte

Malfarben sowie Schreib-, Zeichen- und Malgeräte, die für Kinder bestimmt sind, müssen den Anforderungen von Artikel 66 Absatz 1 genügen.

Art. 69 Begriff

Aerosolpackungen (Spraydosen) sind nicht wieder befüllbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschliesslich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver. Sie sind mit einer Entnahmevorrichtung versehen, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von Gas oder in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen. Sie können aus einer oder mehreren Kammern bestehen.

Art. 70 Anforderungen

Das EDI erlässt Vorschriften über die Sicherheit von Aerosolpackungen, namentlich über: a. ihre Beschaffenheit; b. die Treibmittel; c. die Kontrolle; d. den Transport und die Lagerung.

Art. 71

Das EDI kann folgende Gebrauchsgegenstände umschreiben und die Anforderungen an deren Sicherheit festlegen: a. Kerzen; b. Streichhölzer und Feuerzeuge; c. Scherzartikel.

Art. 72

Für Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen (Art. 5 Bst. i LMG), kann das EDI festlegen: a. mikrobiologische, chemische und physikalische Kriterien; b. die zulässigen Mittel zu dessen Desinfektion; c. Höchstwerte für Rückstände von Desinfektionsmitteln; d. Anforderungen an die Ausbildung von Personen, welche die Desinfektion vornehmen; e. Anforderungen an Wasseraufbereitungsanlagen.

Art. 73 Verantwortliche Person

1 Für jeden Lebensmittel- und jeden Gebrauchsgegenständebetrieb ist eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7). 2 Ist keine solche bestimmt, so ist für die Produktesicherheit im Betrieb die Betriebs- oder Unternehmensleitung verantwortlich. Die Berichtigung vom 2. Mai 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 2695).

Art. 74 Pflicht zur Selbstkontrolle

1 Die verantwortliche Person sorgt auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden. 2 Sie überprüft die Einhaltung dieser Anforderungen oder lässt sie überprüfen und ergreift erforderlichenfalls umgehend die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes notwendigen Massnahmen. 3 Sie sorgt dafür, dass nur Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden, die der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen. 4 Die Selbstkontrolle ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu gewährleisten. 5 Das EDI kann für einzelne Produktegruppen spezifische Verantwortlichkeiten festlegen.

Art. 75 Inhalt der Pflicht

Die Pflicht zur Selbstkontrolle beinhaltet insbesondere: a. bei Lebensmittelbetrieben:1. die Sicherstellung der guten Verfahrenspraxis einschliesslich der Gewährleistung des Täuschungsschutzes, 2. die Anwendung des Systems der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP-System) oder von dessen Grundsätzen, 3. die Probenahme und die Analyse, 4. die Rückverfolgbarkeit, 5. die Rücknahme und den Rückruf, 6. die Dokumentation; b. bei Gebrauchsgegenständebetrieben:1. die Prüfung der Sicherheit der Gebrauchsgegenstände, 2. bei Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln: die gute Herstellungspraxis, 3. die Probenahme und die Analyse, 4. bei Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und Spielzeug: die Rückverfolgbarkeit, 5. die Rücknahme und den Rückruf, 6. die Dokumentation; c. bei Betrieben, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen ausschliesslich Handel betreiben:1. die Prüfung der Sicherheit der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände sowie die Gewährleistung des Täuschungsschutzes, 2. die Probenahme und die Analyse, 3. bei Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und Spielzeug: die Rückverfolgbarkeit, 4. die Rücknahme und den Rückruf, 5. die Dokumentation.

Art. 76 Gute Hygienepraxis

1 Die gute Hygienepraxis bei Lebensmitteln umfasst alle Massnahmen, die eine Beeinträchtigung von Rohstoffen, Zwischenprodukten und Halbfabrikaten sowie Endprodukten ausschliessen. Sie richtet sich nach den international gültigen Standards des Codex Alimentarius. 2 Zur Sicherstellung der guten Hygienepraxis gehören insbesondere: a. die Gestaltung, Auslegung und Umgebung der Betriebsstätten und von deren Einrichtungen; b. der Unterhalt, die Reinigung und die Desinfektion sowie das Abfall-, Abwasser- und Schädlingsmanagement der Betriebsstätten und von deren Einrichtungen; c. die Prozessbeherrschung bei der Herstellung von Produkten aus Rohstoffen oder Halbfabrikaten; d. die Personalhygiene; e. die Schulung des Personals; f. der betriebsinterne und -externe Transport; g. die Kennzeichnung von Rohstoffen, Zwischenprodukten und Halbfabrikaten sowie die Deklaration der Endprodukte. www.codexalimentarius.org > Codex Texts > Codes of Practice > General Principles of Food Hygiene CXC 1-1969; zuletzt geändert 2020. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 9).

Art. 77 Gute Herstellungspraxis

1 Die gute Herstellungspraxis umfasst: a. bei Lebensmitteln: Verfahren, die gewährleisten, dass aus Rohstoffen und Halbfabrikaten Produkte entstehen, die sicher sind und die Konsumentinnen und Konsumenten nicht über den wahren Wert des Produktes täuschen; b. bei Gebrauchsgegenständen: diejenigen Aspekte, die gewährleisten, dass die Gebrauchsgegenstände in konsistenter Weise hergestellt und überprüft werden, damit sie den für sie geltenden Anforderungen entsprechen. 2 Sie orientiert sich an den branchenüblichen Vorgaben.

Art. 78 Pflicht und Ausnahmen

1 Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet oder behandelt, muss ein oder mehrere Verfahren anwenden, die auf dem HACCP-System oder dessen Grundsätzen beruhen. 2 Die Verfahren nach Absatz 1 sind in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form anzuwenden. 3 Keine Verfahren nach Absatz 1 sind erforderlich für: a. die Primärproduktion; b. Produzentinnen und Produzenten, die direkt oder über lokale Einzelhandelsbetriebe ausschliesslich selbst produzierte Primärprodukte in kleinen Mengen an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben.

Art. 79 HACCP-System und -Grundsätze

1 Das HACCP-System ist ein System, das biologische, chemische und physikalische Gefahren, die für die Sicherheit der Lebensmittel bedeutsam sind, identifiziert, bewertet und beherrscht. 2 Die HACCP-Grundsätze umfassen folgende Komponenten: a. Identifizierung und Bewertung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Mass reduziert werden müssen («hazard analysis» HA); b. Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf den Prozessstufen, auf denen eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Mass zu reduzieren («critical control point(s)»), CCP); c. Festlegung von Höchstwerten («critical limit») auf den genannten Prozessstufen zur Unterscheidung akzeptabler von inakzeptablen Werten zwecks Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung identifizierter Gefahren; d. Festlegung und Durchführung eines effizienten Systems zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte («monitoring»); e. Festlegung von Korrekturmassnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass an einem kritischen Kontrollpunkt die Sicherheit der Lebensmittel nicht mehr gewährleistet ist («corrective actions»); f. Festlegung eines Verfahrens zur Überprüfung, ob die Vorschriften nach den Buchstaben a–e eingehalten werden («verification»); g. Erstellen von Dokumenten und Aufzeichnungen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass den Vorschriften nach den Buchstaben a–f entsprochen wird («documentation»). 3 Überprüfungen nach Absatz 2 Buchstabe f sind regelmässig durchzuführen. Sie sind unverzüglich durchzuführen, wenn eine Änderung des Produktionsprozesses die Sicherheit des hergestellten Lebensmittels beeinträchtigen könnte. 4 Die Dokumente und Aufzeichnungen nach Absatz 2 Buchstabe g müssen der Art und Grösse des Unternehmens angemessen sein. Sie sind jederzeit auf dem neuesten Stand zu halten und während eines angemessenen Zeitraums aufzubewahren.

Art. 80

1 Die Lebensmittelwirtschaft kann alternativ zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 76–79 Branchenleitlinien erstellen, sofern damit die gleichen Ziele erreicht werden können. 2 Die Branchenleitlinien bedürfen der Genehmigung durch das BLV. 3 Sie müssen mit den betroffenen Kreisen abgesprochen sein und: a. die einschlägigen Verfahrenskodizes des Codex Alimentarius berücksichtigen; b. die korrekte Umsetzung der Verfahren nach Artikel 78 Absatz 1 sicherstellen. 4 Sie können für Kleinstbetriebe vereinfachte Anforderungen an die Selbstkontrolle festlegen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 9). www.codexalimentarius.org > Codex Texts > Codes of Practice > General Principles of Food Hygiene CXC 1-1969; zuletzt geändert 2020.

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