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Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

Confederation · 817.02 · ordinance

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Contents: 102 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und übriges anwendbares Recht
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Prüfung
  4. Art. 4 Personen, denen eine Bewilligung erteilt wird
  5. Art. 5 Befristung, Erneuerung, Erlöschen und Widerruf
  6. Art. 6 Gutachten und weitere Beurteilungsgrundlagen
  7. Art. 7 Information
  8. Art. 8 Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit und der Geeignetheit für den Verzehr
  9. Art. 9 Tierarten, die zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind
  10. Art. 10 Hygiene
  11. Art. 11 Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate
  12. Art. 12 Täuschungsverbot
  13. Art. 13 Verarbeitung und Vermischung bei Nichteinhaltung der Höchstwerte
  14. Art. 14 Umschriebene Lebensmittel
  15. Art. 15 Begriff
  16. Art. 16 Inverkehrbringen
  17. Art. 17 Bewilligung
  18. Art. 18 Verwendung neuartiger Lebensmittel als Zutat
  19. Art. 19 Neue Erkenntnisse über die Sicherheit neuartiger Lebensmittel
  20. Art. 20 Meldepflicht
  21. Art. 21 Bewilligungspflicht
  22. Art. 22 Inhaltsstoffe
  23. Art. 23 Zusatzstoffe, Aromen und Enzyme
  24. Art. 24 Verarbeitungshilfsstoffe
  25. Art. 25 Zusatz von Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln
  26. Art. 26 Zusatz von Mikroorganismen zu Lebensmitteln
  27. Art. 27 Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit
  28. Art. 28 Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierenden Strahlen
  29. Art. 29 Entfernung von Oberflächenverunreinigungen an Lebensmitteln tierischer Herkunft
  30. Art. 30 Begriff
  31. Art. 31 Bewilligungspflicht
  32. Art. 32 Toleranz
  33. Art. 33 Pflicht zur Dokumentation
  34. Art. 34 Trennung des Warenflusses
  35. Art. 35
  36. Art. 36 Vorverpackte Lebensmittel
  37. Art. 37 Gentechnisch veränderte Lebensmittel
  38. Art. 38 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
  39. Art. 39 Offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel
  40. Art. 40 Zwischenhandel
  41. Art. 41 Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrung
  42. Art. 42 Abgabe
  43. Art. 43 Werbung
  44. Art. 44
  45. Art. 45 Abgabeverbot für mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände
  46. Art. 46 Biozidprodukte in und an Gebrauchsgegenständen
  47. Art. 47 Kennzeichnung, Werbung und Verpackung
  48. Art. 48 Begriff
  49. Art. 49 Anforderungen
  50. Art. 50 Plastikrecyclingverfahren: Bewilligungspflicht
  51. Art. 51 Plastikrecyclingverfahren: Bewilligungsvoraussetzungen
  52. Art. 52 Plastikrecyclingverfahren: Bewilligungsverfahren
  53. Art. 53 Begriff
  54. Art. 54 Anforderungen an Stoffe
  55. Art. 55 Gute Herstellungspraxis
  56. Art. 56 Verpackungen
  57. Art. 57 Produktinformationsdatei
  58. Art. 58 Werbung
  59. Art. 59 Tierversuche
  60. Art. 60 An Herstellung, Vertrieb, Abgabe oder Anwendung kosmetischer Mittel beteiligte Personen
  61. Art. 61 Allgemeine Anforderungen
  62. Art. 62 Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken
  63. Art. 63
  64. Art. 64 Textile Materialien und Ledererzeugnisse
  65. Art. 65 Begriff
  66. Art. 66 Anforderungen an Spielzeug
  67. Art. 67 Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder
  68. Art. 68 Malfarben, Schreib-, Zeichen- und Malgeräte
  69. Art. 69 Begriff
  70. Art. 70 Anforderungen
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73 Verantwortliche Person
  74. Art. 74 Pflicht zur Selbstkontrolle
  75. Art. 75 Inhalt der Pflicht
  76. Art. 76 Gute Hygienepraxis
  77. Art. 77 Gute Herstellungspraxis
  78. Art. 78 Pflicht und Ausnahmen
  79. Art. 79 HACCP-System und -Grundsätze
  80. Art. 80
  81. Art. 81 Überprüfung der Selbstkontrollmassnahmen
  82. Art. 82 Eigene Zoonoseuntersuchungen
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 85a
  87. Art. 86 Einfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
  88. Art. 87 Anmeldepflicht
  89. Art. 88 Ausfuhrbetriebe
  90. Art. 89 Kennzeichnung von für die Ausfuhr bestimmten Produkten
  91. Art. 90 Einfuhrmodalitäten
  92. Art. 91 Erforderliche Dokumente
  93. Art. 91a Amtliche Bescheinigung
  94. Art. 92 Übertragung der Rechtsetzungskompetenz
  95. Art. 93 Entscheidverfahren
  96. Art. 94 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  97. Art. 95 Übergangsbestimmungen
  98. Art. 95a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020
  99. Art. 95b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. September 2023
  100. Art. 95c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023
  101. Art. 95d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025
  102. Art. 96 Inkrafttreten

102 provisions

Art. 81 Überprüfung der Selbstkontrollmassnahmen

1 Die verantwortliche Person ist verpflichtet, das Funktionieren der Selbstkontrollmassnahmen durch Probenahmen und Analysen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. 2 Die Überprüfung der Selbstkontrollmassnahmen hat in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu erfolgen. 3 Das EDI kann bestimmte Analyse- und Probenahmeverfahren für verbindlich erklären. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

Art. 82 Eigene Zoonoseuntersuchungen

Lebensmittelbetriebe, die selber Untersuchungen auf Zoonoseerreger durchführen, die auch Gegenstand eines Überwachungsprogramms im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände sind, sind verpflichtet: a. Ergebnisse und isolierte Stämme während mindestens dreier Jahre aufzubewahren; b. den zuständigen Behörden auf Verlangen die Ergebnisse mitzuteilen oder Erregerisolate vorzulegen. [AS 2017 339; 2018 4171 Anhang 2 Ziff. 2, 4209 Anhang 8 Ziff. 5. AS 2020 2441 Art. 22]. Siehe heute: Art. 18 Abs. 2 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (SR 817.032).

Art. 83

1 Über alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein müssen: a. Lebensmittel; b. Nutztiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen; c. Stoffe, von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel verarbeitet werden; d. Bedarfsgegenstände; e. kosmetische Mittel; f. Spielzeug. 2 Wer mit Produkten nach Absatz 1 handelt, muss der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde Auskunft geben können darüber: a. von wem die Produkte bezogen worden sind; und b. an wen sie geliefert worden sind; ausgenommen ist die direkte Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten. 3 Wer mit Lebensmitteln tierischer Herkunft, mit Sprossen oder mit Samen zur Erzeugung von Sprossen handelt, muss darüber hinaus sicherstellen, dass dem Lebensmittelbetrieb, dem die Produkte geliefert werden, und, auf Aufforderung, der zuständigen Vollzugsbehörde folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden: a. eine genaue Beschreibung des Produkts; b. das Volumen oder die Menge des Produkts; c. Name und Adresse des Lebensmittelbetriebs, von dem das Produkt versendet wurde; d. Name und Adresse der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigentümers, falls es sich dabei nicht um den Lebensmittelbetrieb handelt, von dem das Produkt versendet wurde; e. Name und Adresse des Lebensmittelbetriebs, an den das Produkt versendet wird; f. Name und Adresse der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers, falls es sich dabei nicht um den Lebensmittelbetrieb handelt, an den das Produkt versendet wird; g. eine Referenz zur Identifizierung der Partie, der Charge oder der Sendung; h. das Versanddatum. 4 Die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 über Lebensmittel sind mindestens so lange zur Verfügung zu halten, bis angenommen werden kann, dass das Produkt konsumiert worden ist. Für die Gebrauchsgegenstände nach Absatz 1 Buchstaben d–f regelt das EDI die Dauer, während der die Informationen nach Absatz 2 zur Verfügung zu halten sind. 5 Wer Produkte aus einem Land einführt, das kein analoges System der Rückverfolgbarkeit kennt, ist dafür verantwortlich, dass deren Herkunft so weit rückverfolgbar ist, dass eine Gefährdung der Sicherheit der Produkte ausgeschlossen werden kann. Das Mass der Verantwortung bemisst sich nach dem Gefahrenpotenzial des Produkts.

Art. 84

1 Stellt die verantwortliche Person eines Betriebs fest oder hat sie Grund zur Annahme, dass vom Betrieb eingeführte, hergestellte, verarbeitete, behandelte, abgegebene oder vertriebene Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährdet haben oder gefährden können, und stehen die betreffenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des Betriebs, so muss sie unverzüglich: a. die zuständige kantonale Vollzugsbehörde informieren; b. die erforderlichen Massnahmen treffen, um die betreffenden Produkte vom Markt zu nehmen (Rücknahme); und c. falls die Produkte die Konsumentinnen und Konsumenten schon erreicht haben könnten: die Produkte zurückrufen (Rückruf) und die Konsumentinnen und Konsumenten über den Grund des Rückrufs informieren. 2 Hat sie Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche in Zusammenhang mit ihrem Lebensmittelbetrieb stehen, so hat sie dafür zu sorgen, dass Proben verdächtiger Lebensmittel oder Stämme isolierter Krankheitserreger erhalten bleiben und bei Bedarf den Vollzugsbehörden zugänglich gemacht werden. 3 Sie muss mit den Vollzugsbehörden zusammenarbeiten. Diese können verlangen, dass ihnen alle zum Beleg der Konformität mit den rechtlichen Vorgaben relevanten Informationen und Unterlagen zum betreffenden Produkt in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden. 4 Bei gesundheitsgefährdendem Trinkwasser und bei gesundheitsgefährdendem Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, muss die verantwortliche Person: a. unverzüglich die zuständige kantonale Vollzugsbehörde informieren; und b. in Zusammenarbeit mit dieser die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Massnahmen treffen.

Art. 85

1 Das Selbstkontrollkonzept und die zu dessen Umsetzung ergriffenen Massnahmen sind schriftlich oder durch gleichwertige Verfahren zu dokumentieren. 2 Die Dokumentation der Selbstkontrolle ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu gewährleisten. 3 Kleinstbetriebe können die Dokumentation der Selbstkontrolle angemessen reduzieren. 4 Das EDI kann die Einzelheiten der Dokumentation regeln.

Art. 85a

1 Die Betriebe ermöglichen den Vollzugsbehörden auf deren Verlangen den Zugang zu: a. den Gebäuden, der Ausrüstung, den Transportmitteln, dem Betriebsgelände und den anderen Orten unter ihrer Verantwortung sowie zu ihrer Umgebung; b. den Waren unter ihrer Verantwortung; c. ihren Informationssystemen; d. ihren Dokumenten und anderen sachdienlichen Informationen. 2 Sie unterstützen während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten das Personal der zuständigen Vollzugsbehörden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und arbeiten mit ihm zusammen. 3 Sie stellen den zuständigen Vollzugsbehörden auf Papier oder in elektronischer Form während der Kontrolle vor Ort alle Informationen über die Waren und ihre Tätigkeiten zur Verfügung. 4 Die Pflichten der Betriebe nach diesem Artikel gelten auch in Fällen, in denen amtliche Kontrollen von Dritten nach Artikel 55 LMG durchgeführt werden.

Art. 86 Einfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

1 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden sollen, müssen bei der Einfuhr die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen. Das EDI kann Ausnahmen festlegen, insbesondere was den Zeitpunkt betrifft, an dem die Kennzeichnungsvorschriften eingehalten sein müssen. 2 Das BLV kann vorschreiben, dass bestimmte Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nur eingeführt werden dürfen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle mittels einer Bescheinigung die Übereinstimmung des Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstands mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung bestätigt. 3 Die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager gilt als Einfuhr.

Art. 87 Anmeldepflicht

Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate, Ausgangsprodukte und Stoffe, die zur Lebensmittelproduktion bestimmt sind, müssen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr bei den Zollbehörden angemeldet werden. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen.

Art. 88 Ausfuhrbetriebe

1 Betriebe, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder transportieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen, haben der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden: a. die Art und die Menge der zur Ausfuhr bestimmten Waren; b. inwiefern die betreffenden Waren von der schweizerischen Gesetzgebung abweichen. 2 Ein Betrieb nach Absatz 1 kann beim BLV ein Gesuch um Anerkennung als Ausfuhrbetrieb einreichen, wenn dies das Bestimmungsland für eine Einfuhr verlangt. Der Betrieb hat seinem Gesuch die massgeblichen gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache beizulegen.

Art. 89 Kennzeichnung von für die Ausfuhr bestimmten Produkten

1 Für die Ausfuhr bestimmte Lebensmittel, die von den Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung abweichen, sind deutlich als für die Ausfuhr bestimmt zu kennzeichnen. 2 Erzeugnisse, die mit einer nach schweizerischem Recht geschützten geografischen Bezeichnung ausgeführt werden, müssen den schweizerischen Vorschriften über die Verwendung der geografischen Bezeichnung entsprechen.

Art. 90 Einfuhrmodalitäten

1 Wer im Luftverkehr über die Flughäfen Genf und Zürich Lebensmittel einführt, die nach Anhang 2 oder 3 der Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) verstärkt kontrolliert werden, muss der für die amtliche Kontrolle zuständigen Behörde elektronisch voranmelden: a. das Datum und die Zeit der Ankunft der Sendung am bezeichneten Eingangsort sowie allfällige Verspätungen; b. die Art der Sendung. 2 Verantwortlich für die Voranmeldung ist die Importeurin oder der Importeur nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j LMVV. Sie oder er kann eine anmeldepflichtige Person mit dieser Aufgabe betrauen. 3 Für die Voranmeldung ist Teil I des Formulars nach den Artikeln 56–58 der Verordnung (EU) 2017/625 (gemeinsames Gesundheitseingangsdokument, GGED) im Trade Control and Expert System (TRACES) auszufüllen. Das GGED muss der Vollzugsbehörde des Eingangsorts mindestens einen Arbeitstag vor Ankunft der Sendung übermittelt werden. 4 Für Sendungen, die ohne die erforderliche Voranmeldung eingeführt oder durchgeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr nach Ziffer 1.6 von Anhang 4 LMVV erhoben. 5 Die Importeurin oder der Importeur oder die anmeldepflichtige Person muss: a. dem BLV alle für die Kontrolle notwendigen Dokumente zur Verfügung stellen; b. das BLV unterstützen, indem sie oder er die Sendungen nach seinen Anordnungen zur Kontrolle bereitstellt und anschliessend wieder entfernt; und c. die Anweisungen des BLV an das Speditionsunternehmen oder die Importeurin oder den Importeur weiterleiten. 6 Sie oder er muss in der Zollanmeldung die Nummer des GGED und die vom BLV anlässlich der Kontrolle festgesetzten Gebühren angeben. 7 Der für die Kontrolle zuständigen Behörde sind zur Verfügung zu stellen: a. ausreichend Personal- und Logistikressourcen zum Ausladen und Präsentieren der Sendung; b. sofern eine repräsentative Probenahme mit Standard-Probenahmeausrüstung nicht möglich ist: die geeignete Ausrüstung zur Probenahme (z. B. besondere Transportmittel oder Verpackungen). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229). SR 817.042 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4 Bst. e. Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung), ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37.

Art. 91 Erforderliche Dokumente

1 Lebensmittel, die nach den Anhängen 2 und 3 LMVV verstärkt zu kontrollieren sind, dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn der ausgefüllte und von der Grenzkontrollstelle unterzeichnete Teil II des GGED vorliegt. 2 Das Original des GGED begleitet die Sendung bei ihrer Weiterbeförderung bis zu dem in diesem Dokument genannten Bestimmungsort. Das BLV kann Abweichungen festlegen. 3 Für Lebensmittel, die nach Anhang 3 LMVV verstärkt zu kontrollieren sind, muss nebst dem GGED eine amtliche Bescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vorliegen. 4 Jede Sendung nach Anhang 3 LMVV muss mit einem Identifikationscode gekennzeichnet werden. Dieser muss sich auf die mitgelieferte amtliche Bescheinigung beziehen. Jede einzelne Packung oder sonstige Verpackungseinheit der Sendung muss mit dem Code gekennzeichnet sein. Enthält eine Verpackung mehrere kleine verpackte Einheiten, so kann die umhüllende Verpackung mit dem Code versehen werden. 5 Das BLV kann Bestimmungen erlassen über: a. die Verfahren, die für die Gewährleistung der Weiterverfolgbarkeit zu beachten sind; b. die Dokumente, die die Waren begleiten müssen, wenn von den zuständigen Behörden Proben entnommen wurden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 9). SR 817.042 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmassnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission, ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1900, ABl. L 387 vom 03.11.2021, S. 78.

Art. 91a Amtliche Bescheinigung

1 Die amtliche Bescheinigung muss: a. den Vorgaben nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 entsprechen; b. von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder der zuständigen Behörde des Landes ausgestellt werden, aus dem die Sendung versandt wird; c. in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache ausgestellt sein. 2 Sie ist vier Monate ab dem Datum der Ausstellung oder sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gültig. 3 Die Probenahme und die Analysen für die amtliche Bescheinigung müssen gemäss Teil II der amtlichen Bescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vorgenommen worden sein. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 9). Siehe Fussnote zu Art. 91 Abs. 3.

Art. 92 Übertragung der Rechtsetzungskompetenz

Das EDI legt fest, welche seiner administrativen oder technischen Vorschriften das BLV regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz anpassen kann.

Art. 93 Entscheidverfahren

1 Ist die Kompetenz zur Rechtsetzung im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände an das EDI oder das BLV übertragen, so hört das EDI beziehungsweise das BLV vor einer Verordnungsänderung die interessierten Bundesstellen an. 2 Kann sich das EDI oder das BLV mit anderen Bundesstellen nicht einigen, so eröffnet es diesen die vorgesehene Änderung. Jedes Departement kann innerhalb von 30 Tagen den Bundesrat zum Entscheid anrufen. Dieser entscheidet über die Änderung und beauftragt das EDI, die Verordnung entsprechend zu ändern.

Art. 94 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 wird aufgehoben. 2 Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt. [AS 2005 5451; 2006 4909; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 47; 2008 789 4377 Anhang 5 Ziff. 8, 5167, 6025; 2009 1611; 2010 4611; 2011 5273 Art. 37, 5803 Anhang 2 Ziff. II 3; 2012 4713, 6809; 2013 3041 Ziff. I 7, 3669; 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 4, 2073 Anhang<11 Ziff. 3; 2015 5201 Anhang Ziff. II 2; 2016 277 Anhang Ziff. 5]

Art. 95 Übergangsbestimmungen

1 Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für: a. die Information über Lebensmittel, die offen in den Verkehr gebracht werden, sowie für Angebote mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken (Art. 39 und 44); b. das Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel, wenn deren endgültige Zusammensetzung oder einzelne Bestandteile dieser Zusammensetzung mit Tierversuchen getestet worden sind (Art. 59); c. die Meldepflicht für Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten (Art. 62); d. das Bezeichnen einer verantwortlichen Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz, wenn die verantwortliche Person bisher eine Geschäftsadresse oder Wohnsitz im Ausland hatte (Art. 73 Absatz 1); e. … 1bis Eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Bestimmungen über bei der Einfuhr verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel (Art. 90 und 91). 2 Eine Übergangsfrist von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht die Übergangsfrist nach Absatz 1 Buchstabe a gilt. Nach bisherigem Recht zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 3 Das EDI kann für einzelne Bereiche abweichende Übergangsfristen vorsehen: a. zum Schutz der Gesundheit; b. wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit dies gebietet. 4 Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben gültig, es sei denn, solche Bewilligungen seien nach neuem Recht nicht mehr erforderlich. 5 Bewilligungen, die nach bisherigem Recht unbefristet erteilt worden sind, müssen bis zum 30. April 2021 erneuert werden. Sie erlöschen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Erneuerung gestellt wird. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1243). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1243).

Art. 95a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020

Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020 (AS 2020 1243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

Art. 95b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. September 2023

Solange afokale kosmetische Kontaktlinsen gemäss Artikel 106 der Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020 ohne Konformitätsbescheinigung vermarktet werden dürfen, bleiben die gestützt auf den bisherigen Artikel 63 der vorliegenden Verordnung vom EDI festgelegten Anforderungen anwendbar. Die Kontrolle dieser Anforderungen erfolgt durch die Vollzugsbehörden nach der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 576). SR 812.213

Art. 95c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023

1 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 2 Absatz 1 gilt nicht für die Artikel 91 und 91a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 9, 24).

Art. 95d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025

Lebensmittel, die der Änderung vom 28. Mai 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2027 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 369).

Art. 96 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

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