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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Nidwalden · 532.1 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Direktion 1 Die zuständige Direktion hat folgende Aufgaben: 1. den Geldverkehr mit den Bundesbehörden; 2. die Ergreifung von Rechtsmitteln gemäss Art. 58 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 2 VStG; 3. das Treffen aller Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.

§ 2

Kantonales Steueramt 1 Das kantonale Steueramt ist das Verrechnungssteueramt im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Verrechnungssteuer.

§ 3

Verwaltungsgericht 1 Die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt Beschwerden gemäss Art. 54 VStG.

§ 4

Verfahren 1 Soweit das Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt ist und vorbehältlich nachfolgender, abweichender Vorschriften, sind die Bestimmungen des Steuergesetzes2) auch für die Verrechnungssteuer anwendbar. 1) SR 642.21 2) NG 521.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 532.1

§ 5

Rückerstattungsantrag 1 Der Rückerstattungsantrag ist grundsätzlich zusammen mit der Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern einzureichen. 2 Bezüglich der Fristen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern.

§ 6

Eröffnung von Verfügungen und Einspracheentscheiden 1 Die Verfügung des kantonalen Steueramtes über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel zusammen mit der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern eröffnet. 2 Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes betreffend eine Verfügung über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel durch die Einspracheinstanz gemäss Art. 169 Abs. 2 Ziff. 2 des Steuergesetzes3) eröffnet.

§ 7

Rückerstattung 1 Die Rückerstattung erfolgt grundsätzlich durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern.

§ 8

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 15. April 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer4).

§ 9

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund auf den 1. September 2001 in Kraft. 3) NG 521.1 4) A 1967, 487 532.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.07.2001 01.09.2001 Erlass Erstfassung A 2001, 1159 532.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.07.2001 01.09.2001 Erstfassung A 2001, 1159

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