Vorbildung
1 Als Vorbildung gilt der Besuch
a * einer Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gemäss Artikel 12 des
Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG)2),
b * eines Gymnasiums, einer Berufsmaturitätsschule oder einer Fachmittelschule,
c * einer Passerelle Berufs- und Fachmaturität - universitäre Hochschule, einer Passerelle gymnasiale Maturität - Fachhochschule oder eines ausbildungsspezifischen Vorbereitungskurses, der für die nachfolgende, anerkannte Ausbildung verlangt wird.
2 Als Vorbildung gilt auch der Erwerb des eidgenössischen Berufsattests.
3 Für Personen, die höchstens eine Berufslehre absolviert haben, gilt als Vorbildung auch der Erwerb der gymnasialen Maturität oder der Berufsmaturität.
4 Eine zweite Vorbildung auf gleicher Ausbildungsstufe ist keine anerkannte
Art. 2 Ausbildung. *
Erstausbildung
1 Als Erstausbildung gelten eine erste Berufsbildung, die zu einem anerkannten
Berufsabschluss führt, oder ein erstes Studium, das zu einem anerkannten
Studienabschluss führt.
1) BSG 438.31
2) SR 412.10
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-44
438.312 2
2 Als Erstausbildung gilt auch ein Studium an einer anerkannten Hochschule für
Personen, die eine Berufslehre, eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische Fachprüfung mit Diplom oder eine Höhere Fachschule abgeschlossen haben. *
3 Bei gestuften Studiengängen, die in ein Bachelor- und ein Masterstudium aufgeteilt sind, gilt das Masterdiplom als erster ordentlicher Abschluss. Die Studienrichtung des Masterdiploms muss nicht derjenigen des Bachelordiploms entsprechen.
Art. 3
Zweitausbildung
1 Als Zweitausbildung gilt jede Ausbildung, die nicht unter die Erstausbildung
fällt.
Art. 4
Höhere Berufsbildung
1 Als höhere Berufsbildung gilt ein Ausbildungsgang, der auf einer beruflichen
Grundausbildung aufbaut und zu einem höheren eidgenössisch anerkannten
Abschluss führt.
Art. 5
Umschulung
1 Als Umschulung gilt eine Ausbildung, die aus gesundheitlichen Gründen oder
wegen struktureller Wandlungen auf dem Arbeitsmarkt notwendig ist, aber
nicht durch Leistungen der Sozialversicherung oder anderer Dritter finanziert
wird.
2 Kriterien für die Anerkennung von Abschlüssen und von
Art. 6 Ausbildungsstätten
Anerkennungskriterien
1 Eine Ausbildungsstätte kann gemäss Artikel 8 Absatz 3 ABG anerkannt werden, wenn sie die Stipendienstelle des Sitzkantons der jeweiligen Ausbildungsstätte anerkennt.
2 Eine Anerkennung kann erfolgen, soweit der Abschlussausweis durch eine offiziell zertifizierte Ausbildungsstätte auf Grund einer Schlussprüfung erteilt wird
und die Gesamtdauer der theoretischen Ausbildung mindestens 1000 Lektionen umfasst.
3 438.312
3 Form der Beitragsgewährung
Art. 7
Darlehen
1 Darlehen können insbesondere gewährt werden,
a wenn keine Beitragsberechtigung für Stipendien besteht, jedoch auf
Grund der tatsächlichen Lebenshaltungskosten die anrechenbaren Mittel
der Eltern nicht einbezogen werden können;
b um nach Überschreiten der Ausbildungsdauer von zwölf Jahren die begonnene Ausbildung zu Ende zu führen.
2 Als Ergänzung zu einem Stipendium können Darlehen insbesondere gewährt
werden für Schul- und Studiengebühren, die wesentlich über den anerkannten
Kosten liegen, sowie für unerlässliche Anschaffungen, die zwingend notwendig
sind und in direktem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
Art. 8
Beschränkung der Beitragsgewährung
1 An die Höchstdauer gemäss Artikel 14 Absatz 1 ABG werden alle Ausbildungssemester angerechnet, unabhängig davon, ob sie zu einem Abschluss
geführt haben und ob dafür Ausbildungsbeiträge gewährt worden sind oder
nicht.
2 Nicht angerechnet wird die Ausbildungszeit vor einem Ausbildungswechsel,
wenn er aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, die durch ein ärztliches Gutachten zu belegen sind.
3 … *
4 Darlehensbedingungen
Art. 9
Volljährigkeit
1 Darlehen werden nur an volljährige Auszubildende gewährt. *
Art. 10
Verfall
1 Darlehen, die nicht im Ausbildungsjahr bezogen werden, für das sie gewährt
worden sind, verfallen.
Art. 11
Grundlagen
1 Das Darlehen wird der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer durch
die Berner Kantonalbank gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der Abteilung Ausbildungsbeiträge des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und
Kulturdirektion (AAB) ausgerichtet. *
438.312 4
2 Die AAB bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlungs- und Zinspflicht für die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer.
Art. 12
Rückzahlung und Verzinsung
1 Darlehen sind in der Regel während des ordentlichen Besuchs der Ausbildung zins- und rückzahlungsfrei.
2 Das Darlehen ist ab Beginn der Rückzahlungs- und Zinspflicht in gleichmässigen, jährlichen Raten innert spätestens zehn Jahren vollständig zurückzuzahlen.
3 Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat das Darlehen ab dem
1. Januar des zweiten Jahres, das dem Abschluss der Ausbildung folgt, zurückzuzahlen und zu verzinsen. In begründeten Fällen kann der Beginn der
Rückzahlungs- und Zinspflicht um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben
werden.
4 Bei einem vorzeitigen Abbruch der Ausbildung ist das Darlehen ab dem 1. Januar des dem Abbruch folgenden Jahres zins- und rückzahlungspflichtig.
5 Eine Unterbrechung der Ausbildung wird mit Ausnahme von begründeten Fällen, einem Abbruch gleichgestellt.
6 Der massgebende Zinssatz wird durch die Berner Kantonalbank gestützt auf
den abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrag jeweils per 31. Dezember und
per 30. Juni für das darauf folgende Halbjahr festgelegt. Grundlage für diese
Festlegung bildet der publizierte Durchschnittszinssatz im allgemeinen Wohnungsbau per Ende des dem jeweiligen Stichtag vorangehenden Kalendermonats.
5 Berechnung der Beiträge und anerkannte Werte für die
Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten
5.1 Grundsatz
Art. 13
1 Die Fehlbetragsrechnung ergibt sich aus dem Familienbudget und dem persönlichen Budget (Budget der oder des Auszubildenden).
5 438.312
5.2 Familienbudget
Art. 14
Budget
1 Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen.
2 Wenn die Eltern verheiratet sind oder wenn sie unverheiratet im gleichen
Haushalt leben, wird ein gemeinsames Budget erstellt.
3 Wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt leben und unverheiratet, gerichtlich getrennt, geschieden oder wieder verheiratet sind, wird je ein separates
Budget erstellt.
4 Wenn ein Elternteil gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an die Auszubildende oder den Auszubildenden leistet, wird für diesen Elternteil kein Budget
erstellt.
Art. 15
Einkommen
1 Als Einkommen gelten alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte gemäss Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG3)).
2 Als anrechenbares Einkommen wird im Familienbudget das Total der für die
rechtskräftige Steuerveranlagung massgeblichen Einkünfte eingesetzt. Ergänzungsleistungen werden zum Total der Einkünfte hinzugerechnet, sofern diese
nicht zur Deckung von Krankheits- und Behinderungskosten dienen. Es wird
auf die dem Ausbildungsjahr vorangehende, rechtskräftige Steuerveranlagung
für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern abgestellt. *
3 Ist die massgebliche Steuerveranlagung nicht rechtskräftig, wird auf die provisorische oder die letzte, rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt.
4 Fehlt eine Steuerveranlagung, wird eine entsprechende Berechnung vorgenommen.
5 Bei Vorlage der für das Ausbildungsjahr massgeblichen rechtskräftigen Steuerveranlagung werden Berechtigung und Höhe des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst.
6 Vom Total der Einkünfte werden abgezogen *
a * ein allfällig darin enthaltener Eigenmietwert
b * Unterhaltsbeiträge, die für die in Ausbildung stehende Person bestimmt
sind
3) BSG 611.11
438.312 6
c * Beiträge von Selbständigerwerbenden an Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge (2. Säule), soweit diese Beiträge nicht in der Erfolgsrechnung
enthalten sind
d * Beiträge von Selbständigerwerbenden zum Erwerb von Ansprüchen aus
anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), soweit
sie 8 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1 BVG4)
überschreiten.
Art. 16
Vermögen
1 Im Familienbudget werden 15 Prozent des steuerbaren Vermögens gemäss
der dem Ausbildungsjahr vorangehenden, rechtskräftigen Steuerveranlagung
für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern zu den Einkünften hinzugerechnet. Bei Selbständigerwerbenden wird auf dem steuerbaren Vermögen der im Anhang aufgeführte Freibetrag gewährt. *
2 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, wird gemäss Artikel 15 Absätze 3 bis 5 vorgegangen.
Art. 17
Lebenshaltungskosten
1 Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten setzen sich zusammen aus der
materiellen Grundsicherung, der Integrationszulage und aus den situationsbedingten Kosten.
2 Zur materiellen Grundsicherung zählen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung.
Art. 18
Grundbedarf
1 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Haushaltsgrösse und den im Anhang aufgeführten Pauschalen.
Art. 19
Wohnkosten
1 Als Wohnkosten werden die effektiven Wohnungsmietkosten einschliesslich
Nebenkosten oder bei Wohneigentum der Hypothekarzins angerechnet, jedoch
maximal bis zu den im Anhang aufgeführten Höchstbeträgen.
4) SR 831.40
7 438.312
Art. 20
Medizinische Grundversorgung
1 Als medizinische Grundversorgungskosten werden die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) und die Kosten jährlicher Zahnkontrollen und Dentalhygiene sowie Zahnbehandlungskosten im
Rahmen der im Anhang aufgeführten Pauschalen angerechnet. Die Krankenkassen-Prämienverbilligung wird dabei angemessen berücksichtigt.
Art. 21
Integrationszulage und Einkommensfreibetrag *
1 Als Integrationszulage wird der im Anhang aufgeführte Pauschalbetrag angerechnet. Die Zulage wird im Familienbudget pro Person, die in einer anerkannten Ausbildung steht, gewährt. *
2 Als Einkommensfreibetrag wird der im Anhang aufgeführte Pauschalbetrag
gewährt. *
3 Integrationszulage und Einkommensfreibetrag dürfen pro Haushalt 13'200
Art. 22 Franken pro Jahr nicht übersteigen. *
Situationsbedingte Kosten
1 Als situationsbedingte Kosten werden die zu bezahlenden Steuern und die
Berufskosten angerechnet.
2 Als anerkannte Berufskosten gelten die steuerrechtlich anerkannten Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie die notwendigen Mehrkosten für
Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte.
Art. 23
Saldoteilung bei einem Einnahmenüberschuss
1 Ein im Familienbudget ausgewiesener Einnahmeüberschuss wird durch die
Anzahl der in Ausbildung stehenden Kinder geteilt.
2 Das Ergebnis wird als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet.
3 Bei Auszubildenden gemäss Artikel 15 Absatz 2 ABG werden lediglich 50
Prozent des Ergebnisses als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet.
Art. 24
Pro-Kopf-Anteil bei einem Fehlbetrag
1 Bei Auszubildenden, die im Haushalt der Eltern leben, wird ein im Familienbudget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget berücksichtigten Personen geteilt (Pro- Kopf-Anteil).
2 Das Ergebnis wird als anrechenbare Lebenshaltungskosten im persönlichen
Budget angerechnet.
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5.3 Persönliches Budget
Art. 25
Budget
1 Im persönlichen Budget werden die Verhältnisse der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten, der gemeinsamen Kinder und der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erfasst.
Art. 26
Einkommen
1 Im persönlichen Budget werden alle während des Ausbildungsjahrs erzielten
Einkünfte der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten und
bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin eingesetzt.
2 Als Einkünfte gelten insbesondere Entschädigungen aus privatrechtlichem
oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge oder
Beiträge auf Grund eines genehmigten Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinden oder anderen Institutionen.
3 Für Auszubildende auf der Tertiärstufe wird auf dem realisierten Erwerbseinkommen während des Ausbildungsjahrs der im Anhang aufgeführte Freibetrag
Art. 27 gewährt. *
Vermögen
1 Im persönlichen Budget werden fünfzehn Prozent des steuerbaren Vermögens gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden, rechtskräftigen Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern zum
Einkommen hinzugerechnet.
2 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, wird gemäss Artikel 15 Absätze 3 bis 5 vorgegangen.
Art. 28
Ausbildungskosten
1 Als anerkannte Ausbildungskosten gelten Schul- und Studiengebühren, Prüfungsgebühren und Auslagen für obligatorische Lehrmittel. Massgebend sind
die Kosten für öffentliche Ausbildungsstätten.
2 Nicht berücksichtigt werden Auslagen für freiwillige Kurse, Miete oder Kauf
von Werkzeugen, Instrumenten und Geräten aller Art sowie für weitere Anschaffungen.
9 438.312
3 Die stipendienberechtigten Ausbildungskosten sind auf die im Anhang aufgeführten Höchstbeträge limitiert. Sind die tatsächlichen Ausbildungskosten tiefer,
werden diese angerechnet.
Art. 29 * Lebenshaltungskosten für Auszubildende, die im elterlichen Haushalt
leben
1 Auszubildenden, die im elterlichen Haushalt wohnen, wird der anteilmässige
Fehlbetrag aus dem Familienbudget gemäss Artikel 24 als Lebenshaltungskosten angerechnet.
Art. 30
Eigener Haushalt der Auszubildenden
1 Die Kosten für einen eigenen Haushalt werden nur berücksichtigt, wenn die
Auszubildenden das 20. Lebensjahr vollendet haben oder aus zwingenden
Gründen nicht bei den Eltern wohnen können.
2 Als zwingende Gründe gelten insbesondere eine Reisezeit von mehr als eineinhalb Stunden zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Ausbildungsort
sowie das Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern oder mit der Ehegattin
oder dem Ehegatten.
Art. 31
Lebenshaltungskosten für Auszubildende mit eigenem Haushalt
1 Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten für Auszubildende mit eigenem
Haushalt richten sich nach den Artikeln 18 bis 20 und den im Anhang aufgeführten Höchstbeträgen.
Art. 32
Pro-Kopf-Anteil
1 Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Auszubildenden wird ein im persönlichen Budget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im persönlichen Budget berücksichtigten Personen geteilt (Pro-Kopf-
Anteil). *
2 Paare, die eine faktische Lebensgemeinschaft bilden, werden verheirateten
Auszubildenden gleichgestellt, wenn die Lebensgemeinschaft seit fünf Jahren
andauert oder mindestens ein gemeinsames Kind im gleichen Haushalt lebt. *
Art. 33
Situationsbedingte Kosten
1 Als situationsbedingte Kosten werden die notwendigen Fahrkosten zwischen
Wohn- und Ausbildungsstätte angerechnet. Massgebend sind die Kosten für
öffentliche Verkehrsmittel.
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2 Zusätzlich werden bei Auszubildenden, die im elterlichen Haushalt wohnen,
notwendige Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte im Rahmen des im Anhang aufgeführten Ansatzes angerechnet.
3 Bei Auszubildenden mit Kindern können zudem die nötigen Kosten für die
Fremdbetreuung der eigenen Kinder angerechnet werden. Die AAB legt entsprechend der individuellen Situation die anerkannten Kosten fest. *
6 Härtefälle
Art. 34
1 Die AAB kann in Härtefällen weitere Beiträge in Stipendienform gewähren,
insbesondere für
a Auszubildende, die in der Schweiz keinen stipendienrechtlichen Wohnsitz
haben, aber im Kanton Bern niedergelassen sind,
b hohe Ausbildungskosten, sofern die Gewährung eines Darlehens eine unzumutbare Härte darstellt.
2 Beiträge für Härtefälle werden auf besonderes Gesuch hin bewilligt. *
7 Gesuchsverfahren
Art. 35
Gesuchseinreichung
1 Wer einen Ausbildungsbeitrag beanspruchen will, hat für jedes Ausbildungsjahr ein amtliches Gesuchsformular bei der AAB einzureichen.
Art. 36
Eingabetermine
1 Der Eingabetermin für Gesuche ist
a der 30. Juni für Ausbildungsjahre, die in der ersten Jahreshälfte beginnen,
b der 31. Dezember für Ausbildungsjahre, die in der zweiten Jahreshälfte
beginnen.
2 Bei Gesuchen, die mit einer Verspätung von bis zu drei Monaten eingehen,
werden die Ausbildungsbeiträge entsprechend gekürzt und nur für ganze Monate ausgerichtet. *
3 Auf Gesuche, die mit einer Verspätung von mehr als drei Monaten eingehen,
wird nicht eingetreten. *
11 438.312
Art. 37
Meldepflicht
1 Die gesuchstellende Person und deren Eltern sowie weitere Verpflichtete sind
verpflichtet, sämtliche für die Abklärung und Auszahlung eines Ausbildungsbeitrags erheblichen Umstände wahrheitsgetreu mitzuteilen und die notwendigen
Belege zur Verfügung zu stellen.
Art. 38
Festsetzung der Beiträge
1 Die Festsetzung der Beiträge gilt grundsätzlich unverändert für ein Ausbildungsjahr. Vorbehalten bleibt Artikel 19 Absatz 1 ABG.
2 Beiträge von weniger als 500 Franken pro Ausbildungsjahr werden nicht
gewährt.
Art. 39
Beitragsverfügungen
1 Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der AAB erlassen die Beitragsverfügungen ungeachtet der Höhe des Betrags.
Art. 40
Auszahlung
1 Bewilligte Stipendien werden in der Regel in zwei Teilen ausbezahlt.
2 Die Auszahlung erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über den Beginn bzw.
die Fortsetzung der Ausbildung sowie allfällig weiterer noch nachzureichender
Belege oder dem Erfüllen besonderer Auflagen.
3 Stipendien, die nicht im Ausbildungsjahr bezogen werden, für das sie gewährt
worden sind, verfallen.
Art. 41
Information
1 Die AAB informiert in geeigneter Form über die Möglichkeiten der Gewährung
von Ausbildungsbeiträgen und über die Eingabetermine.
8 Rückerstattung von Stipendien