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Verordnung über die Ausbildungsbeiträge

Bern · 438.312 · ordinance

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Ausbildung. *
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Ausbildungsstätten
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 Franken pro Jahr nicht übersteigen. *
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27 gewährt. *
  28. Art. 28
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49

48 provisions

Art. 1

Vorbildung 1 Als Vorbildung gilt der Besuch a * einer Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG)2), b * eines Gymnasiums, einer Berufsmaturitätsschule oder einer Fachmittelschule, c * einer Passerelle Berufs- und Fachmaturität - universitäre Hochschule, einer Passerelle gymnasiale Maturität - Fachhochschule oder eines ausbildungsspezifischen Vorbereitungskurses, der für die nachfolgende, anerkannte Ausbildung verlangt wird. 2 Als Vorbildung gilt auch der Erwerb des eidgenössischen Berufsattests. 3 Für Personen, die höchstens eine Berufslehre absolviert haben, gilt als Vorbildung auch der Erwerb der gymnasialen Maturität oder der Berufsmaturität. 4 Eine zweite Vorbildung auf gleicher Ausbildungsstufe ist keine anerkannte

Art. 2 Ausbildung. *

Erstausbildung 1 Als Erstausbildung gelten eine erste Berufsbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, oder ein erstes Studium, das zu einem anerkannten Studienabschluss führt. 1) BSG 438.31 2) SR 412.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 06-44 438.312 2 2 Als Erstausbildung gilt auch ein Studium an einer anerkannten Hochschule für Personen, die eine Berufslehre, eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische Fachprüfung mit Diplom oder eine Höhere Fachschule abgeschlossen haben. * 3 Bei gestuften Studiengängen, die in ein Bachelor- und ein Masterstudium aufgeteilt sind, gilt das Masterdiplom als erster ordentlicher Abschluss. Die Studienrichtung des Masterdiploms muss nicht derjenigen des Bachelordiploms entsprechen.

Art. 3

Zweitausbildung 1 Als Zweitausbildung gilt jede Ausbildung, die nicht unter die Erstausbildung fällt.

Art. 4

Höhere Berufsbildung 1 Als höhere Berufsbildung gilt ein Ausbildungsgang, der auf einer beruflichen Grundausbildung aufbaut und zu einem höheren eidgenössisch anerkannten Abschluss führt.

Art. 5

Umschulung 1 Als Umschulung gilt eine Ausbildung, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen struktureller Wandlungen auf dem Arbeitsmarkt notwendig ist, aber nicht durch Leistungen der Sozialversicherung oder anderer Dritter finanziert wird. 2 Kriterien für die Anerkennung von Abschlüssen und von

Art. 6 Ausbildungsstätten

Anerkennungskriterien 1 Eine Ausbildungsstätte kann gemäss Artikel 8 Absatz 3 ABG anerkannt werden, wenn sie die Stipendienstelle des Sitzkantons der jeweiligen Ausbildungsstätte anerkennt. 2 Eine Anerkennung kann erfolgen, soweit der Abschlussausweis durch eine offiziell zertifizierte Ausbildungsstätte auf Grund einer Schlussprüfung erteilt wird und die Gesamtdauer der theoretischen Ausbildung mindestens 1000 Lektionen umfasst. 3 438.312 3 Form der Beitragsgewährung

Art. 7

Darlehen 1 Darlehen können insbesondere gewährt werden, a wenn keine Beitragsberechtigung für Stipendien besteht, jedoch auf Grund der tatsächlichen Lebenshaltungskosten die anrechenbaren Mittel der Eltern nicht einbezogen werden können; b um nach Überschreiten der Ausbildungsdauer von zwölf Jahren die begonnene Ausbildung zu Ende zu führen. 2 Als Ergänzung zu einem Stipendium können Darlehen insbesondere gewährt werden für Schul- und Studiengebühren, die wesentlich über den anerkannten Kosten liegen, sowie für unerlässliche Anschaffungen, die zwingend notwendig sind und in direktem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.

Art. 8

Beschränkung der Beitragsgewährung 1 An die Höchstdauer gemäss Artikel 14 Absatz 1 ABG werden alle Ausbildungssemester angerechnet, unabhängig davon, ob sie zu einem Abschluss geführt haben und ob dafür Ausbildungsbeiträge gewährt worden sind oder nicht. 2 Nicht angerechnet wird die Ausbildungszeit vor einem Ausbildungswechsel, wenn er aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, die durch ein ärztliches Gutachten zu belegen sind. 3 … * 4 Darlehensbedingungen

Art. 9

Volljährigkeit 1 Darlehen werden nur an volljährige Auszubildende gewährt. *

Art. 10

Verfall 1 Darlehen, die nicht im Ausbildungsjahr bezogen werden, für das sie gewährt worden sind, verfallen.

Art. 11

Grundlagen 1 Das Darlehen wird der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer durch die Berner Kantonalbank gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der Abteilung Ausbildungsbeiträge des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion (AAB) ausgerichtet. * 438.312 4 2 Die AAB bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlungs- und Zinspflicht für die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer.

Art. 12

Rückzahlung und Verzinsung 1 Darlehen sind in der Regel während des ordentlichen Besuchs der Ausbildung zins- und rückzahlungsfrei. 2 Das Darlehen ist ab Beginn der Rückzahlungs- und Zinspflicht in gleichmässigen, jährlichen Raten innert spätestens zehn Jahren vollständig zurückzuzahlen. 3 Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat das Darlehen ab dem 1. Januar des zweiten Jahres, das dem Abschluss der Ausbildung folgt, zurückzuzahlen und zu verzinsen. In begründeten Fällen kann der Beginn der Rückzahlungs- und Zinspflicht um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. 4 Bei einem vorzeitigen Abbruch der Ausbildung ist das Darlehen ab dem 1. Januar des dem Abbruch folgenden Jahres zins- und rückzahlungspflichtig. 5 Eine Unterbrechung der Ausbildung wird mit Ausnahme von begründeten Fällen, einem Abbruch gleichgestellt. 6 Der massgebende Zinssatz wird durch die Berner Kantonalbank gestützt auf den abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrag jeweils per 31. Dezember und per 30. Juni für das darauf folgende Halbjahr festgelegt. Grundlage für diese Festlegung bildet der publizierte Durchschnittszinssatz im allgemeinen Wohnungsbau per Ende des dem jeweiligen Stichtag vorangehenden Kalendermonats. 5 Berechnung der Beiträge und anerkannte Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten 5.1 Grundsatz

Art. 13

1 Die Fehlbetragsrechnung ergibt sich aus dem Familienbudget und dem persönlichen Budget (Budget der oder des Auszubildenden). 5 438.312 5.2 Familienbudget

Art. 14

Budget 1 Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen. 2 Wenn die Eltern verheiratet sind oder wenn sie unverheiratet im gleichen Haushalt leben, wird ein gemeinsames Budget erstellt. 3 Wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt leben und unverheiratet, gerichtlich getrennt, geschieden oder wieder verheiratet sind, wird je ein separates Budget erstellt. 4 Wenn ein Elternteil gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an die Auszubildende oder den Auszubildenden leistet, wird für diesen Elternteil kein Budget erstellt.

Art. 15

Einkommen 1 Als Einkommen gelten alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte gemäss Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG3)). 2 Als anrechenbares Einkommen wird im Familienbudget das Total der für die rechtskräftige Steuerveranlagung massgeblichen Einkünfte eingesetzt. Ergänzungsleistungen werden zum Total der Einkünfte hinzugerechnet, sofern diese nicht zur Deckung von Krankheits- und Behinderungskosten dienen. Es wird auf die dem Ausbildungsjahr vorangehende, rechtskräftige Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern abgestellt. * 3 Ist die massgebliche Steuerveranlagung nicht rechtskräftig, wird auf die provisorische oder die letzte, rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt. 4 Fehlt eine Steuerveranlagung, wird eine entsprechende Berechnung vorgenommen. 5 Bei Vorlage der für das Ausbildungsjahr massgeblichen rechtskräftigen Steuerveranlagung werden Berechtigung und Höhe des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst. 6 Vom Total der Einkünfte werden abgezogen * a * ein allfällig darin enthaltener Eigenmietwert b * Unterhaltsbeiträge, die für die in Ausbildung stehende Person bestimmt sind 3) BSG 611.11 438.312 6 c * Beiträge von Selbständigerwerbenden an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), soweit diese Beiträge nicht in der Erfolgsrechnung enthalten sind d * Beiträge von Selbständigerwerbenden zum Erwerb von Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), soweit sie 8 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1 BVG4) überschreiten.

Art. 16

Vermögen 1 Im Familienbudget werden 15 Prozent des steuerbaren Vermögens gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden, rechtskräftigen Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern zu den Einkünften hinzugerechnet. Bei Selbständigerwerbenden wird auf dem steuerbaren Vermögen der im Anhang aufgeführte Freibetrag gewährt. * 2 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, wird gemäss Artikel 15 Absätze 3 bis 5 vorgegangen.

Art. 17

Lebenshaltungskosten 1 Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten setzen sich zusammen aus der materiellen Grundsicherung, der Integrationszulage und aus den situationsbedingten Kosten. 2 Zur materiellen Grundsicherung zählen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung.

Art. 18

Grundbedarf 1 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Haushaltsgrösse und den im Anhang aufgeführten Pauschalen.

Art. 19

Wohnkosten 1 Als Wohnkosten werden die effektiven Wohnungsmietkosten einschliesslich Nebenkosten oder bei Wohneigentum der Hypothekarzins angerechnet, jedoch maximal bis zu den im Anhang aufgeführten Höchstbeträgen. 4) SR 831.40 7 438.312

Art. 20

Medizinische Grundversorgung 1 Als medizinische Grundversorgungskosten werden die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) und die Kosten jährlicher Zahnkontrollen und Dentalhygiene sowie Zahnbehandlungskosten im Rahmen der im Anhang aufgeführten Pauschalen angerechnet. Die Krankenkassen-Prämienverbilligung wird dabei angemessen berücksichtigt.

Art. 21

Integrationszulage und Einkommensfreibetrag * 1 Als Integrationszulage wird der im Anhang aufgeführte Pauschalbetrag angerechnet. Die Zulage wird im Familienbudget pro Person, die in einer anerkannten Ausbildung steht, gewährt. * 2 Als Einkommensfreibetrag wird der im Anhang aufgeführte Pauschalbetrag gewährt. * 3 Integrationszulage und Einkommensfreibetrag dürfen pro Haushalt 13'200

Art. 22 Franken pro Jahr nicht übersteigen. *

Situationsbedingte Kosten 1 Als situationsbedingte Kosten werden die zu bezahlenden Steuern und die Berufskosten angerechnet. 2 Als anerkannte Berufskosten gelten die steuerrechtlich anerkannten Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte.

Art. 23

Saldoteilung bei einem Einnahmenüberschuss 1 Ein im Familienbudget ausgewiesener Einnahmeüberschuss wird durch die Anzahl der in Ausbildung stehenden Kinder geteilt. 2 Das Ergebnis wird als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet. 3 Bei Auszubildenden gemäss Artikel 15 Absatz 2 ABG werden lediglich 50 Prozent des Ergebnisses als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet.

Art. 24

Pro-Kopf-Anteil bei einem Fehlbetrag 1 Bei Auszubildenden, die im Haushalt der Eltern leben, wird ein im Familienbudget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget berücksichtigten Personen geteilt (Pro- Kopf-Anteil). 2 Das Ergebnis wird als anrechenbare Lebenshaltungskosten im persönlichen Budget angerechnet. 438.312 8 5.3 Persönliches Budget

Art. 25

Budget 1 Im persönlichen Budget werden die Verhältnisse der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten, der gemeinsamen Kinder und der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erfasst.

Art. 26

Einkommen 1 Im persönlichen Budget werden alle während des Ausbildungsjahrs erzielten Einkünfte der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin eingesetzt. 2 Als Einkünfte gelten insbesondere Entschädigungen aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinden oder anderen Institutionen. 3 Für Auszubildende auf der Tertiärstufe wird auf dem realisierten Erwerbseinkommen während des Ausbildungsjahrs der im Anhang aufgeführte Freibetrag

Art. 27 gewährt. *

Vermögen 1 Im persönlichen Budget werden fünfzehn Prozent des steuerbaren Vermögens gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden, rechtskräftigen Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern zum Einkommen hinzugerechnet. 2 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, wird gemäss Artikel 15 Absätze 3 bis 5 vorgegangen.

Art. 28

Ausbildungskosten 1 Als anerkannte Ausbildungskosten gelten Schul- und Studiengebühren, Prüfungsgebühren und Auslagen für obligatorische Lehrmittel. Massgebend sind die Kosten für öffentliche Ausbildungsstätten. 2 Nicht berücksichtigt werden Auslagen für freiwillige Kurse, Miete oder Kauf von Werkzeugen, Instrumenten und Geräten aller Art sowie für weitere Anschaffungen. 9 438.312 3 Die stipendienberechtigten Ausbildungskosten sind auf die im Anhang aufgeführten Höchstbeträge limitiert. Sind die tatsächlichen Ausbildungskosten tiefer, werden diese angerechnet. Art. 29 * Lebenshaltungskosten für Auszubildende, die im elterlichen Haushalt leben 1 Auszubildenden, die im elterlichen Haushalt wohnen, wird der anteilmässige Fehlbetrag aus dem Familienbudget gemäss Artikel 24 als Lebenshaltungskosten angerechnet.

Art. 30

Eigener Haushalt der Auszubildenden 1 Die Kosten für einen eigenen Haushalt werden nur berücksichtigt, wenn die Auszubildenden das 20. Lebensjahr vollendet haben oder aus zwingenden Gründen nicht bei den Eltern wohnen können. 2 Als zwingende Gründe gelten insbesondere eine Reisezeit von mehr als eineinhalb Stunden zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Ausbildungsort sowie das Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern oder mit der Ehegattin oder dem Ehegatten.

Art. 31

Lebenshaltungskosten für Auszubildende mit eigenem Haushalt 1 Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten für Auszubildende mit eigenem Haushalt richten sich nach den Artikeln 18 bis 20 und den im Anhang aufgeführten Höchstbeträgen.

Art. 32

Pro-Kopf-Anteil 1 Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Auszubildenden wird ein im persönlichen Budget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im persönlichen Budget berücksichtigten Personen geteilt (Pro-Kopf- Anteil). * 2 Paare, die eine faktische Lebensgemeinschaft bilden, werden verheirateten Auszubildenden gleichgestellt, wenn die Lebensgemeinschaft seit fünf Jahren andauert oder mindestens ein gemeinsames Kind im gleichen Haushalt lebt. *

Art. 33

Situationsbedingte Kosten 1 Als situationsbedingte Kosten werden die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsstätte angerechnet. Massgebend sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel. 438.312 10 2 Zusätzlich werden bei Auszubildenden, die im elterlichen Haushalt wohnen, notwendige Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte im Rahmen des im Anhang aufgeführten Ansatzes angerechnet. 3 Bei Auszubildenden mit Kindern können zudem die nötigen Kosten für die Fremdbetreuung der eigenen Kinder angerechnet werden. Die AAB legt entsprechend der individuellen Situation die anerkannten Kosten fest. * 6 Härtefälle

Art. 34

1 Die AAB kann in Härtefällen weitere Beiträge in Stipendienform gewähren, insbesondere für a Auszubildende, die in der Schweiz keinen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, aber im Kanton Bern niedergelassen sind, b hohe Ausbildungskosten, sofern die Gewährung eines Darlehens eine unzumutbare Härte darstellt. 2 Beiträge für Härtefälle werden auf besonderes Gesuch hin bewilligt. * 7 Gesuchsverfahren

Art. 35

Gesuchseinreichung 1 Wer einen Ausbildungsbeitrag beanspruchen will, hat für jedes Ausbildungsjahr ein amtliches Gesuchsformular bei der AAB einzureichen.

Art. 36

Eingabetermine 1 Der Eingabetermin für Gesuche ist a der 30. Juni für Ausbildungsjahre, die in der ersten Jahreshälfte beginnen, b der 31. Dezember für Ausbildungsjahre, die in der zweiten Jahreshälfte beginnen. 2 Bei Gesuchen, die mit einer Verspätung von bis zu drei Monaten eingehen, werden die Ausbildungsbeiträge entsprechend gekürzt und nur für ganze Monate ausgerichtet. * 3 Auf Gesuche, die mit einer Verspätung von mehr als drei Monaten eingehen, wird nicht eingetreten. * 11 438.312

Art. 37

Meldepflicht 1 Die gesuchstellende Person und deren Eltern sowie weitere Verpflichtete sind verpflichtet, sämtliche für die Abklärung und Auszahlung eines Ausbildungsbeitrags erheblichen Umstände wahrheitsgetreu mitzuteilen und die notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen.

Art. 38

Festsetzung der Beiträge 1 Die Festsetzung der Beiträge gilt grundsätzlich unverändert für ein Ausbildungsjahr. Vorbehalten bleibt Artikel 19 Absatz 1 ABG. 2 Beiträge von weniger als 500 Franken pro Ausbildungsjahr werden nicht gewährt.

Art. 39

Beitragsverfügungen 1 Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der AAB erlassen die Beitragsverfügungen ungeachtet der Höhe des Betrags.

Art. 40

Auszahlung 1 Bewilligte Stipendien werden in der Regel in zwei Teilen ausbezahlt. 2 Die Auszahlung erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über den Beginn bzw. die Fortsetzung der Ausbildung sowie allfällig weiterer noch nachzureichender Belege oder dem Erfüllen besonderer Auflagen. 3 Stipendien, die nicht im Ausbildungsjahr bezogen werden, für das sie gewährt worden sind, verfallen.

Art. 41

Information 1 Die AAB informiert in geeigneter Form über die Möglichkeiten der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen und über die Eingabetermine. 8 Rückerstattung von Stipendien

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