Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck Dieses Gesetz regelt die Verwaltung und Bewirtschaftung der Churer Alpen.
Propose a changeChur · 566 · regulation
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In force since 2006-02-01, as the publisher states.
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Zweck Dieses Gesetz regelt die Verwaltung und Bewirtschaftung der Churer Alpen.
Propose a changeChurer Alpen Zu den Churer Alpen gehören jene Alpen und Maiensässe inklusive sämtliche Gebäulichkeiten, Anlagen und Einrichtungen, die sich im Eigentum der Stadt oder der Bürgergemeinde befinden.1
Propose a changeStadtrat Dem Stadtrat obliegt die Oberaufsicht über die Churer Alpen.
Propose a changeForst- und Alpverwaltung Die Forst- und Alpverwaltung leitet die Verwaltung und sorgt für eine fachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung der Churer Alpen.
Propose a changeAlpkommission 1 Die Alpkommission unterstützt und berät den Stadtrat, das zuständige Departement und die Forst- und Alpverwaltung in sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Churer Alpen. Bei Bedarf kann sie zusätzliche Fachleute beiziehen. 2 Die Alpkommission besteht aus fünf Mitgliedern, welche für die Dauer von vier Jahren gewählt sind. Die Mitglieder und das Präsidium werden vom Gemeinderat auf Vorschlag des Stadtrates gewählt. Dabei muss ein Mitglied die 1 Vgl. Art. 50 und Art. 51 der Verfassung der Stadt Chur vom 5. Juni 2005 (RB 111) 2 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 25. September 2014 (GRB.2014.43); vom Stadtrat mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 (SRB.2014.731) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt 566 $$$ 2 1.1.2015 Bürgergemeinde und ein weiteres die Stadt vertreten sowie ein Mitglied in der Landwirtschaft tätig sein. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst. 3 An den Sitzungen der Kommission haben das für die Forst- und Alpverwaltung zuständige Mitglied des Stadtrates und der Stadtoberförster oder die Stadtoberförsterin beratende Stimme.
Propose a changeAlpmeisterinnen oder Alpmeister 1 Die Alpmeisterinnen oder Alpmeister werden durch die Bestossenden der betreffenden Alp gewählt und vertreten diese. 2 Die Sennereimeisterin oder der Sennereimeister wird durch die Bestossenden aller beteiligten Alpen gewählt. 3 Die Aufgaben regelt der Stadtrat.
Propose a changeNutzungsrecht 1 Die Nutzung der Churer Alpen steht grundsätzlich Churer Landwirtschaftsbetrieben mit ihrem auf Stadtgebiet gewinterten Vieh zu. 2 Als Kriterien zur Aufteilung des Nutzungsrechts auf die einzelnen Bestossenden können die Grösse der durch den Betrieb auf Stadtgebiet bewirtschafteten Fläche, das Verhältnis von Jungvieh und Kühen oder bei Landwirtschaftsbetrieben mit Standort ausserhalb von Chur deren Bezug zu den Churer Alpen gewichtet werden. 3 Die Bestossungszahlen der einzelnen Kuh- und Jungviehalpen werden vom Stadtrat auf Antrag der Alpkommission festgelegt. 4 Die Alpen sind fachgerecht, nachhaltig und umweltschonend zu bewirtschaften.
Propose a changeVerebnung Die Verebnung (Aufteilung) des angemeldeten Viehs auf die Alpen erfolgt durch die Alpmeisterinnen oder Alpmeister in Absprache mit der Forst- und Alpverwaltung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Alpkommission endgültig.
Propose a changeTouristische und weitere Nutzung 1 Alphütten und Alpgebäude, Maiensässhütten, weitere Gebäude und Landflächen auf den Churer Alpen können, soweit sie nicht zur land- und alpwirt- 1 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 25. September 2014 (GRB.2014.43); vom Stadtrat mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 (SRB.2014.731) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt $$$ 566 1.1.2015 3 schaftlichen Verwendung benötigt werden, umweltschonend für touristische oder private Zwecke durch Dritte gegen Entschädigung genutzt werden. 2 Über die touristische Nutzung von Gebäuden und Boden entscheidet der Stadtrat auf Antrag der Alpkommission. Die Bürgergemeinde ist vorgängig anzuhören und deren Interessen sind zu berücksichtigen.
Propose a changeWeidetaxen Der Stadtrat legt auf Antrag der Alpkommission die Weidetaxen für die Bestossung der Alpen fest. Diese betragen je nach Alter des Tieres und Örtlichkeit der Alp bis maximal Fr. 50.– pro Vieh/Stoss und sind von den Bestossenden zu entrichten. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
Propose a changeVerwaltungskostenbeitrag Für den administrativen Aufwand der Forst- und Alpverwaltung kann der Stadtrat von den Bestossenden einen Verwaltungskostenbeitrag erheben. Dieser darf die ausgewiesenen Kosten der Verwaltung der Churer Alpen nicht übersteigen. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
Propose a changeVollzug Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, welche insbesondere Regelungen über die Organisation, die Bestossung der Alpen und die Viehanmeldung enthalten.
Propose a changeAufhebung bisherigen Rechts Art. 5 des Waldgesetzes der Stadt Chur vom 24. Oktober 1999 wird aufgehoben.
Propose a changeInkrafttreten Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.1 1 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 9. Januar 2006 (SRB 18) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Februar 2006 in Kraft gesetzt.
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