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Reglement über die Spezialfinanzierung «Anschaffung von Kunstwerken»

Thun · 423.16 · regulation

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In force since 1996-01-01, as the publisher states.

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

Proposed changes to this act

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5 provisions

Art. 1

Die Spezialfinanzierung «Anschaffung von Kunstwerken» bezweckt eine regelmässige Vermehrung der Kunstsammlung des Kunstmuseums Thun. Mit der Spezialfinanzierung kann dem über die Jahre unterschiedlichen Finanzbedarf mittels regelmässiger Einlage Rechnung getragen werden.

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Art. 2

1 Die Spezialfinanzierung wird geäufnet a durch Übernahme des Bestandes der bisherigen Spezialfinanzierung «Anschaffung von Kunstwerken» am 31. Dezember 1995; b über die Erfolgsrechnung3. 2 Der Kapitalbestand ist in der Bilanz3 auszuweisen. Er wird nicht verzinst. 3 Der Kapitalbestand darf am Ende eines Rechnungsjahres höchstens das Fünffache des Durchschnitts der letzten fünf Jahreseinlagen für Ankäufe ausmachen.

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Art. 3

1 Ankäufe von Kunstwerken für die Sammlung des Kunstmuseums Thun sind der Erfolgsrechnung3 zu belasten. Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 2 VFHG4. 2 Die Summe der Nettoaufwendungen für die Beschaffung von Kunstwerken ist der Spezialfinanzierung jährlich als Entnahme gutzuschreiben. 1 Aufgehoben; neu: Gemeindeverordnung vom 16.12.1998; BSG 170.111 2 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001; SSG 101.1 3 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498) 4 Aufgehoben; neu: Art. 79a Abs. 1 Gemeindeverordnung Zweck Äufnung, Umfang, Verzinsung Belastung in der Erfolgsrechnung3, Entnahme 2 423.16

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Art. 4

1 Über die Aufwendungen (Kredite) zulasten der Spezialfinanzierung «Anschaffung von Kunstwerken» verfügt der Gemeinderat auf Antrag des Direktors oder der Direktorin Kunstmuseum. Der Gemeinderat ist ermächtigt, im Rahmen seiner Kreditkompetenz die Anschaffungsentscheide von Kunstwerken an die Kommission für bildende Kunst abzutreten bzw. eine solche Kompetenzdelegation jederzeit zu widerrufen. 2 Über Ankäufe bis zum Betrag von 10 % des jeweils budgetierten Ankaufskredits entscheidet der Direktor oder die Direktorin Kunstmuseum. 3 Übersteigt die Aufwendung für die Anschaffung von Kunstwerken im Einzelfall die Kompetenz des Gemeinderates, so gelten die Kompetenznormen der Gemeindeordnung1. 4 Der Budgetkredit2 (gemäss Art. 3 Abs. 1) sowie der Eröffnungsbestand der Spezialfinanzierung setzen zusammen die Ausgabenlimite für sämtliche Anschaffungen während eines Jahres. Wird der Budgetkredit2 überschritten, ist ein Nachkreditsbeschluss zu verlangen.

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Art. 5

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Thun, 17. November 1995 Namens des Stadtrates Die Stadtratspräsidentin: Tschannen Der Stadtschreiber: Bietenhard Genehmigung Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 8. Januar 1996 genehmigt. 1 Neu: Stadtverfassung 2 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498) Kreditkompetenzen für die Anschaffung von Kunstwerken Inkrafttreten

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