Open at the publisher →
In force since 1996-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-08. The page it was read from
sha256 3791aa978da3e058fc057be12c1ec21ab3559f4b2aca01d45eee9221bf79d8f8
5 provisions
Art. 1
Die Spezialfinanzierung «Anschaffung von Kunstwerken» bezweckt eine regelmässige Vermehrung der Kunstsammlung des Kunstmuseums
Thun. Mit der Spezialfinanzierung kann dem über die Jahre unterschiedlichen Finanzbedarf mittels regelmässiger Einlage Rechnung getragen
werden.
Propose a changeArt. 2
1 Die Spezialfinanzierung wird geäufnet
a durch Übernahme des Bestandes der bisherigen Spezialfinanzierung
«Anschaffung von Kunstwerken» am 31. Dezember 1995;
b über die Erfolgsrechnung3.
2 Der Kapitalbestand ist in der Bilanz3 auszuweisen. Er wird nicht
verzinst.
3 Der Kapitalbestand darf am Ende eines Rechnungsjahres höchstens
das Fünffache des Durchschnitts der letzten fünf Jahreseinlagen für Ankäufe ausmachen.
Propose a changeArt. 3
1 Ankäufe von Kunstwerken für die Sammlung des Kunstmuseums
Thun sind der Erfolgsrechnung3 zu belasten. Vorbehalten bleibt Art. 38
Abs. 2 VFHG4.
2 Die Summe der Nettoaufwendungen für die Beschaffung von Kunstwerken ist der Spezialfinanzierung jährlich als Entnahme gutzuschreiben.
1 Aufgehoben; neu: Gemeindeverordnung vom 16.12.1998; BSG 170.111
2 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001; SSG 101.1
3 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498)
4 Aufgehoben; neu: Art. 79a Abs. 1 Gemeindeverordnung
Zweck
Äufnung, Umfang,
Verzinsung
Belastung in der
Erfolgsrechnung3,
Entnahme
2 423.16
Propose a changeArt. 4
1 Über die Aufwendungen (Kredite) zulasten der Spezialfinanzierung
«Anschaffung von Kunstwerken» verfügt der Gemeinderat auf Antrag
des Direktors oder der Direktorin Kunstmuseum. Der Gemeinderat ist
ermächtigt, im Rahmen seiner Kreditkompetenz die Anschaffungsentscheide von Kunstwerken an die Kommission für bildende Kunst abzutreten bzw. eine solche Kompetenzdelegation jederzeit zu widerrufen.
2 Über Ankäufe bis zum Betrag von 10 % des jeweils budgetierten Ankaufskredits entscheidet der Direktor oder die Direktorin Kunstmuseum.
3 Übersteigt die Aufwendung für die Anschaffung von Kunstwerken im
Einzelfall die Kompetenz des Gemeinderates, so gelten die Kompetenznormen der Gemeindeordnung1.
4 Der Budgetkredit2 (gemäss Art. 3 Abs. 1) sowie der Eröffnungsbestand der Spezialfinanzierung setzen zusammen die Ausgabenlimite
für sämtliche Anschaffungen während eines Jahres. Wird der
Budgetkredit2 überschritten, ist ein Nachkreditsbeschluss zu verlangen.
Propose a changeArt. 5
Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft.
Thun, 17. November 1995 Namens des Stadtrates
Die Stadtratspräsidentin: Tschannen
Der Stadtschreiber: Bietenhard
Genehmigung
Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am
8. Januar 1996 genehmigt.
1 Neu: Stadtverfassung
2 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498)
Kreditkompetenzen
für die Anschaffung
von Kunstwerken
Inkrafttreten
Propose a change