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5 provisions
Artikel 1
Grundsatz
1 Die Akut- und Übergangspflege beinhaltet Pflegeleistungen, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und auf spitalärztliche Anordnung hin ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden.
2 Für Personen, die in einer Einrichtung der stationären Langzeitpflege
leben, wird die Akut- und Übergangspflege in der Regel dort erbracht.
3 Der Regierungsrat ist zuständig:
a) die Leistungserbringer für Akut- und Übergangspflege zu bezeichnen
b) die Akut- und Übergangspflege im Rahmen des Bundesrechts näher
Artikel 2 zu definieren
Leistungs- und Kostennachweis
1 Die Leistungserbringer erfassen die Kosten und Leistungen der Akut- und
Übergangspflege in der Kostenrechnung und Leistungsstatistik und weisen
diese separat aus.
Artikel 3
Abgeltung
1 Der Kanton und die Krankenversicherer übernehmen die Vergütungen der
Akut- und Übergangspflege anteilsmässig.
2 Der Regierungsrat setzt jeweils für das Kalenderjahr den kantonalen Anteil
im Rahmen des Bundesrechts fest.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.2235 Kanton Uri
Artikel 4
Abrechnung
1 Der Regierungsrat ist zuständig:
a) mit den Leistungserbringern die Modalitäten der Abrechnung zu vereinbaren
b) mit den Krankenversicherern zu vereinbaren, dass der Kanton seinen
Anteil den Versicherern leistet und diese den Leistungserbringern
Artikel 5 beide Anteile überweisen
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
1. Januar 2011 in Kraft.
Kanton Uri 20.2235
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
16.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung AB 02.07.2010
20.2235 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 16.06.2010 01.01.2011 Erstfassung AB 02.07.2010