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Verordnung über die Akut- und Übergangspflege

Uri · 20.2235 · decree

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Contents: 5 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2 zu definieren
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5 beide Anteile überweisen

5 provisions

Artikel 1

Grundsatz 1 Die Akut- und Übergangspflege beinhaltet Pflegeleistungen, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und auf spitalärztliche Anordnung hin ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden. 2 Für Personen, die in einer Einrichtung der stationären Langzeitpflege leben, wird die Akut- und Übergangspflege in der Regel dort erbracht. 3 Der Regierungsrat ist zuständig: a) die Leistungserbringer für Akut- und Übergangspflege zu bezeichnen b) die Akut- und Übergangspflege im Rahmen des Bundesrechts näher

Artikel 2 zu definieren

Leistungs- und Kostennachweis 1 Die Leistungserbringer erfassen die Kosten und Leistungen der Akut- und Übergangspflege in der Kostenrechnung und Leistungsstatistik und weisen diese separat aus.

Artikel 3

Abgeltung 1 Der Kanton und die Krankenversicherer übernehmen die Vergütungen der Akut- und Übergangspflege anteilsmässig. 2 Der Regierungsrat setzt jeweils für das Kalenderjahr den kantonalen Anteil im Rahmen des Bundesrechts fest. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.2235 Kanton Uri

Artikel 4

Abrechnung 1 Der Regierungsrat ist zuständig: a) mit den Leistungserbringern die Modalitäten der Abrechnung zu vereinbaren b) mit den Krankenversicherern zu vereinbaren, dass der Kanton seinen Anteil den Versicherern leistet und diese den Leistungserbringern

Artikel 5 beide Anteile überweisen

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Kanton Uri 20.2235 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 16.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung AB 02.07.2010 20.2235 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 16.06.2010 01.01.2011 Erstfassung AB 02.07.2010

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