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Verordnung über die Strassenverkehrsabgaben

St. Gallen · 711.73 · ordinance

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1 als Verordnung:2
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1 als Verordnung:2

Anreizmodell Personenwagen 1 Für Personenwagen, die bei ihrer ersten Inverkehrsetzung im Kanton St.Gallen der besten oder zweitbesten Energieeffizienz-Kategorie nach den bundesrechtlichen Vorschriften3 angehören, wird die einfache Steuer im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren für die beste Energieeffizienz-Kategorie um 50 Prozent und für die zweitbeste Energieeffizienz-Kategorie um 25 Prozent reduziert. 2 Für Personenwagen, die den beiden besten Energieeffizienz-Kategorien angehören und in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache Steuer ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist reduziert. 3 Für Personenwagen, die erstmals vor dem 1. Oktober 2002 in Verkehr gesetzt wurden, über keine Energieeffizienz-Etikette verfügen oder der schlechtesten Energieeffizienz-Kategorie angehören, wird die einfache Steuer um 25 Prozent erhöht. Für Personenwagen, die der zweitschlechtesten Energieeffizienz-Kategorie angehören, wird die einfache Steuer um 12,5 Prozent erhöht. 1 sGS 711.70. 2 Abgekürzt SVAV. In Vollzug ab 1. Januar 2026. 3 Vgl. Anhang 4.1 der eidg Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017, SR 730.02. nGS 2025-010 711.73

Art. 2

Anreizmodell andere Fahrzeuge 1 Bei anderen Fahrzeugen, die beim Betrieb kein CO₂ ausstossen, insbesondere elektrisch oder mit Wasserstoff angetrieben werden, wird die einfache oder allenfalls ermässigte4 Steuer im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren um 25 Prozent reduziert. 2 Für Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache oder die ermässigte Steuer ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist reduziert. 4 Vgl. Art. 12 des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben vom 5. Januar 1978, sGS 711.70. 711.73 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2025-010 04.03.2025 01.01.2026 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 04.03.2025 01.01.2026 Erlass Grunderlass 2025-010

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