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5 provisions
§ 1
Regelungsbereich (§§ 10 und 11 Abs. 2 GVG BL)
1 Dieses Reglement regelt die freiwilligen Zusatzversicherungen für:
a. die Gebäude gegen Wasserschäden;
b. die weiteren baulichen Objekte gegen Wasserschäden;
c. die weiteren baulichen Objekte gegen Feuer- und Elementarschäden.
2 Die weiteren Aspekte der freiwilligen Zusatzversicherungen regelt der Verwaltungsrat der BGV separat in allgemeinen Versicherungsbedingungen. Vorbehalten bleibt § 5.
§ 2
§ 3 § 2 Police (
GVV BL)
1 Die BGV stellt über eine freiwillige Zusatzversicherung eine Police aus.
§ 3 Weitere bauliche Objekte (§ 10 Abs. 2 GVG BL)
1 Als weitere bauliche Objekte gelten:
a. selbständige bauliche Anlagen, die aus dauerhaftem Material erstellt sind,
wie Brücken im Privateigentum, Wasserzisternen, Brunnen, Treppen,
Landungsstege, Schwimmbassins, Stützmauern und dergleichen;
b. Bauwerke, deren Wert kleiner als CHF 10‘000.– ist;
c. Leitungstunnels und -brücken;
d. Gartenzäune und Einfriedungen aller Art.
2 Die weiteren baulichen Objekte müssen den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen.
1) SGS 350
2) SGS 350.1
3) SGS 350.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.021
2 350.113
3 Sie werden gesondert geschätzt und sind in der Regel zum Neuwert versichert. Sie können im gegenseitigen Einverständnis zu einem bestimmten
Versicherungswert unter dem Neuwert versichert werden.
§ 4
Wasserschadenversicherungen
1 Für die freiwillige Zusatzversicherung der Gebäude und der weiteren baulichen Objekte gegen Wasserschäden bestehen die Versicherungsprodukte
«Wasser Basis» und «Wasser Plus».
2 Weitere bauliche Objekte werden nur dann in eine der Wasserschadensversicherungen aufgenommen, wenn das zugehörende Gebäude in derselben
Wasserschadensversicherung versichert ist.
§ 5
Tarifreglement (§ 67 Abs. 1 Bst. e GVG BL)
1 Der Verwaltungsrat der BGV legt in einem separaten Reglement4) die Sätze
der Versicherungsprämien fest.
4) Reglement über die Tarife der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (Tarifreglement, TR; SGS 350.114) vom 21.
September 2022.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.021
3 350.113
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2023.021
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.021
4 350.113
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.09.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2023.021
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.021