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Reglement über die freiwilligen Zusatzversicherungen

Basel-Landschaft · 350.113 · regulation

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 § 2 Police (
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Regelungsbereich (§§ 10 und 11 Abs. 2 GVG BL) 1 Dieses Reglement regelt die freiwilligen Zusatzversicherungen für: a. die Gebäude gegen Wasserschäden; b. die weiteren baulichen Objekte gegen Wasserschäden; c. die weiteren baulichen Objekte gegen Feuer- und Elementarschäden. 2 Die weiteren Aspekte der freiwilligen Zusatzversicherungen regelt der Verwaltungsrat der BGV separat in allgemeinen Versicherungsbedingungen. Vorbehalten bleibt § 5.

§ 2

§ 3 § 2 Police (

GVV BL) 1 Die BGV stellt über eine freiwillige Zusatzversicherung eine Police aus. § 3 Weitere bauliche Objekte (§ 10 Abs. 2 GVG BL) 1 Als weitere bauliche Objekte gelten: a. selbständige bauliche Anlagen, die aus dauerhaftem Material erstellt sind, wie Brücken im Privateigentum, Wasserzisternen, Brunnen, Treppen, Landungsstege, Schwimmbassins, Stützmauern und dergleichen; b. Bauwerke, deren Wert kleiner als CHF 10‘000.– ist; c. Leitungstunnels und -brücken; d. Gartenzäune und Einfriedungen aller Art. 2 Die weiteren baulichen Objekte müssen den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. 1) SGS 350 2) SGS 350.1 3) SGS 350.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.021 2 350.113 3 Sie werden gesondert geschätzt und sind in der Regel zum Neuwert versichert. Sie können im gegenseitigen Einverständnis zu einem bestimmten Versicherungswert unter dem Neuwert versichert werden.

§ 4

Wasserschadenversicherungen 1 Für die freiwillige Zusatzversicherung der Gebäude und der weiteren baulichen Objekte gegen Wasserschäden bestehen die Versicherungsprodukte «Wasser Basis» und «Wasser Plus». 2 Weitere bauliche Objekte werden nur dann in eine der Wasserschadensversicherungen aufgenommen, wenn das zugehörende Gebäude in derselben Wasserschadensversicherung versichert ist.

§ 5

Tarifreglement (§ 67 Abs. 1 Bst. e GVG BL) 1 Der Verwaltungsrat der BGV legt in einem separaten Reglement4) die Sätze der Versicherungsprämien fest. 4) Reglement über die Tarife der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (Tarifreglement, TR; SGS 350.114) vom 21. September 2022. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.021 3 350.113 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 21.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2023.021 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.021 4 350.113 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.09.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2023.021 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.021

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