Partnerkantone und allgemeines Ziel
1 Die Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura
(nachstehend die Partnerkantone) schliessen sich für eine unbestimmte
Dauer und gemäss Bundesgesetzgebung zur Fachhochschule Westschweiz
(HES-SO) zusammen.
2 Die HES-SO entwickelt und koordiniert insbesondere ihre Unterrichts-
und Forschungstätigkeiten in den verschiedenen Hochschulen sowie in den
durch besondere Vereinbarungen angebundenen Schulen.
3 Sie fördert die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der
Regionen, aus denen sie sich zusammensetzt.
Art. 2
Rechtsform und Sitz
1 Die HES-SO ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Institution mit
eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie ist im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung und deren
Zielvereinbarung autonom.
3 Die Institution ist nicht gewinnorientiert.
4 Sie kann andere Schulen, die über einen Sonderstatus verfügen, durch
besondere Vereinbarungen aufnehmen oder anbinden, insbesondere:
– die Haute école de théâtre de Suisse romande (HETSR)
– die Ecole d’ingénieurs de Changins
– die Ecole hôtelière de Lausanne.
Die Finanzierung dieser Schulen wird durch Einzelverträge geregelt.
5 Die HES-SO hat ihren Verwaltungssitz in Delsberg (Republik und Kanton
Jura).
Art. 3
Vision
1 Die HES-SO will sich in der nationalen und internationalen
Hochschullandschaft als anerkannte Partnerin positionieren.
2 Dank der Qualität ihrer Leistungen, der ausgezeichneten Kompetenzen
ihrer Absolventen und Absolventinnen und des Know-hows ihrer
Mitarbeitenden leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Ausstrahlung der
Westschweiz.
Art. 4
Aufgaben
1 Die HES-SO vermittelt eine praxisorientierte Hochschulbildung auf
Tertiärstufe, die in erster Linie die Weiterführung einer beruflichen
Grundausbildung ist.
2 Die Ausbildungen werden mit einem Bachelor- und Masterdiplom HES-
SO abgeschlossen. Das Angebot der HES-SO umfasst auch
Nachdiplomstudien und Weiterbildungskurse.
3 Die HES-SO führt anwendungsorientierte Forschungs- und
Entwicklungsprojekte durch, deren Resultate sie in den Unterricht
einfliessen lässt. Sie erbringt Dienstleistungen zuhanden Dritter und stellt
den Austausch mit der Praxis sicher.
4 Sie fördert den Wissens- und Technologietransfer.
5 Sie ist pluridisziplinär und auf Innovation sowie Kreativität ausgerichtet.
6 Sie beteiligt sich an der Erweiterung und Valorisierung der Kenntnisse
zugunsten der Studierenden und der Gesellschaft.
7 Im Rahmen ihrer Aufgaben gewährleistet sie eine nachhaltige
wirtschaftliche, soziale, ökologische, kulturelle und Umweltentwicklung.
8 Sie berücksichtigt in den betroffenen Kantonen die Zweisprachigkeit.
KAPITEL II
Art. 5 Beziehung zwischen den Kantonen und der HES-SO
Zielvereinbarung
1 Die Kantone schliessen mit der HES-SO eine vierjährige
Zielvereinbarung (nachstehend die Zielvereinbarung) ab.
2 Diese Zielvereinbarung definiert die FH-Aufgaben und umfasst in erster
Linie:
a) die Aufgaben der HES-SO und ihrer Hochschulen sowie der
Hochschulen, mit der sie eine besondere Vereinbarung abgeschlossen
hat;
b) die wichtigsten strategischen Entwicklungsachsen (Unterricht sowie
anwendungsorientierte Forschung & Entwicklung [aF&E]);
c) das Produktportfolio (Grundausbildung, aF&E);
d) den Finanz- und Entwicklungsplan (Globalbudget einschliesslich
finanzieller Verpflichtungen);
e) die Ziele und deren Messindikatoren.
3 Die Zielvereinbarung wird vom Regierungsausschuss im Namen des
Kantons und vom Rektor oder der Rektorin im Namen der HES-SO
unterzeichnet.
4 Die Zielvereinbarung wird in Leistungsaufträge zwischen dem Rektorat,
den Bereichsleitungen, den Direktionen der Hochschulen sowie den
leitenden Organen der Hochschulen, mit denen die HES-SO eine besondere
Vereinbarung abgeschlossen hat, aufgeteilt. Diese Leistungsaufträge
definieren unter anderem die Aufgaben, das Produktportfolio und die
Kompetenzen in Zusammenhang mit dem Unterricht und der Forschung.
Art. 6
Finanzplan und Budget
1 Der Finanz- und Entwicklungsplan, welcher in der Zielvereinbarung
definiert wird, stellt ein Globalbudget im Rahmen der Rechte der
Partnerkantone dar.
2 Die Beiträge der Kantone zum Budget der HES-SO müssen von den
Partnerkantonen gemäss den in den einzelnen Kantonen geltenden
Prozeduren genehmigt werden.
Art. 7
Jahresbericht
1 Der Regierungsausschuss erstellt jedes Jahr einen Jahresbericht, der von
den Regierungen an die Parlamente der Partnerkantone übermittelt wird.
2 Der Jahresbericht umfasst die strategischen Zielsetzungen der HES-SO
sowie deren Umsetzung, die Beurteilung der Resultate der
Zielvereinbarung, die mehrjährige Finanzplanung, das Jahresbudget und die
Rechnung der HES-SO.
Art. 8
Delegation normativer Kompetenzen
Die Partnerkantone übertragen der HES-SO die Befugnis, Regeln bezüglich
der akademischen Aspekte zu erlassen, die für ihre Tätigkeit und ihren
Betrieb notwendig sind.
Art. 9
Subsidiaritätsprinzip
Die Zuständigkeiten, welche nicht ausdrücklich der HES-SO übertragen
werden, werden von den zuständigen Behörden gemäss dem kantonalen
oder interkantonalen Recht ausgeübt.
Art. 10
Interparlamentarische Kontrolle (interparlamentarische
Kommission)
1 Für die koordinierte parlamentarische Kontrolle der HES-SO gelten die
Regeln des interkantonalen Abkommens über die parlamentarische
Kontrolle der Fachhochschule Westschweiz vom 13. September 2002 sowie
Kapitel 4 des Vertrags über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der
Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von
interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem
Ausland vom 5. März 2010 (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente,
ParlVer).
2 Die interparlamentarische Kommission ist für die koordinierte
parlamentarische Kontrolle der HES-SO verantwortlich und befasst sich
mindestens mit:
a) den strategischen Zielen der Institution und deren Umsetzung;
b) der mehrjährigen Finanzplanung;
c) dem Jahresbudget der Institution;
d) deren Jahresrechnung;
e) der Beurteilung der Resultate der Institution.
3 Sie wird über die eventuelle Einführung von Zulassungsbeschränkungen
informiert.
KAPITEL III
Art. 11 Funktionsprinzipien
Akademische Freiheit
Die Unterrichts- und Forschungsfreiheit ist im Rahmen der
funktionsspezifischen Pflichten gewährleistet.
Art. 12
Gerechtigkeitsprinzip
Die HES-SO wendet das Gerechtigkeitsprinzip an.
Art. 13
Chancengleichheit
Die HES-SO setzt sich für die Chancengleichheit ein.
Art. 14
Mitwirkung
1 Die Mitwirkung der Studierenden und Mitarbeitenden der Hochschulen ist
an der HES-SO und den Hochschulen sichergestellt.
2 Ihre Vertreter/innen sind Mitglieder im Kooperationsrat.
Art. 15
Geistiges Eigentum
1 Die Hochschulen besitzen die Rechte am geistigen Eigentum aller
geistigen Schöpfungen und Forschungsergebnisse, die durch Personen, die
mit der Schule in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis stehen, im Rahmen
ihrer Tätigkeit hervorgebracht werden. Urheberrechte sind von dieser
Bestimmung nicht betroffen.
2 Bei Software, die Personen, die mit den Hochschulen in einem
Arbeitsverhältnis stehen, im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit
entwickeln, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei den
Hochschulen. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen
urheberrechtlichen Werkkategorien können die Hochschulen Regelungen
mit den Rechtsinhabern treffen.
3 Die Hochschulen gewährleisten den Schutz und die Valorisierung der
Forschungsergebnisse, insbesondere durch Patentanmeldungen sowie durch
ihre direkte wirtschaftliche Verwertung oder die Vergabe von Lizenzen.
Anderenfalls gehen die Rechte, über die sie verfügen, nach 12 Monaten an
die Personen zurück, welche diese Ergebnisse hervorgebracht haben.
4 Wenn die Nutzung einer Erfindung gewinnbringend ist, erhält deren
Urheber eine angemessene Entschädigung.
5 Die besonderen Bestimmungen der Hochschulen sowie der
Finanzierungsträger der Forschung bleiben vorbehalten.
6 Die Rechte an Immaterialgütern, welche im Rahmen einer
Zusammenarbeit realisiert werden, werden in spezifischen Verträgen
festgehalten.
Art. 16
Qualität
1 Die HES-SO garantiert die Anwendung von Qualitätsstandards, die auf
nationaler und internationaler Ebene von den zuständigen
Akkreditierungsorganen definiert werden.
2 Unter der Leitung des Rektorats stellt die HES-SO im Hinblick auf die
von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Akkreditierungen einen QM-
Plan auf.
Art. 17
Aufsicht und Verwaltung
1 Die HES-SO wendet ein internes Kontrollsystem (IKS) an.
2 Die HES-SO verfügt über ein transversales Controlling zur
Konsolidierung und Aufstellung der Reporting-Tätigkeiten, zur
Durchführung aller notwendigen Analysen und zur Ausarbeitung von
Verbesserungsvorschlägen.
KAPITEL IV
Art. 18 Oberaufsicht durch die politischen Behörden
Regierungsausschuss
I. Aufgabe und Zusammensetzung
1 Der Regierungsausschuss ist das strategische Steuerungsorgan der HES-
SO.
2 Er setzt sich aus den für das FH-Dossier verantwortlichen
Departementsvorstehern der einzelnen Partnerkantone zusammen. Mehrere
Partnerkantone können sich zusammenschliessen und einen einzigen
Vertreter für den Regierungsausschuss bestimmen.
3 Die Mitglieder werden gemäss der geltenden kantonalen oder
interkantonalen Prozedur ernannt.
Art. 19
II. Zuständigkeit
In die Zuständigkeit des Regierungsausschusses fallen:
a) Bestimmung der Zielvereinbarung der HES-SO anhand der Vorschläge
der einzelnen Kantone und des Rektorats der HES-SO;
b) Genehmigung der Finanz- und Entwicklungspläne sowie des Budgets
und der Rechnung der HES-SO;
c) Vorschlag zuhanden der Staatsräte der Partnerkantone der wichtigsten
für die Tätigkeit und den Betrieb der HES-SO notwendigen
Rechtsnormen, in erster Linie das Personalreglement und des
Reglement bezüglich des Finanzwesens;
d) Schaffung und Aufhebung der Bereiche, Studiengänge und
Ausbildungszyklen der HES-SO;
e) Ernennung des Rektors oder der Rektorin für vier Jahre (Mandat
erneuerbar);
f) Ernennung der Mitglieder des strategischen Ausschusses für vier Jahre
(Mandat einmal erneuerbar);
g) Ernennung der Mitglieder der Rekurskommission für vier Jahre
(Mandat erneuerbar);
h) Bestätigung der Ernennung des Rektoratsteams, das vom Rektor oder
von der Rektorin vorgeschlagen wird;
i) Ernennung der Kontrollorgane für vier Jahre;
j) Vertretung der HES-SO in den politischen Instanzen der Schweizer
Hochschulen;
k) Regelung der Zulassungen;
l) Festlegung der Studiengebühren;
m) Ausarbeitung und Abschluss der besonderen Vereinbarungen, durch die
Schulen mit einem Sonderstatus aufgenommen oder angebunden
werden.
Art. 20
III. Art der Beschlussfassung
1 Die Beschlüsse werden einvernehmlich getroffen.
2 In der Regel nimmt der Rektor oder die Rektorin an der Sitzung mit
beratender Stimme teil.
3 Die Mitglieder des Regierungsausschusses können sich nicht vertreten
lassen.
Art. 21
IV. Arbeitsweise
1 Der Regierungsausschuss tritt so oft wie nötig, mindestens jedoch
zweimal pro Jahr zusammen.
2 Jedes Mitglied des Regierungsausschusses übernimmt der Reihe nach für
zwei Jahre den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz des
Regierungsausschusses.
3 Im Übrigen organisiert sich der Regierungsausschuss selbst und erlässt
Vorschriften über seine Arbeitsweise.
KAPITEL V
Art. 22 Zentrale Organe
Organe
1 Die HES-SO verfügt über folgende zentrale Organe:
a) Rektorat;
b) Leitungsausschuss;
c) Bereichsräte;
d) Kooperationsrat.
2 Die Organe der HES-SO werden von unabhängigen Instanzen der HES-
SO unterstützt: dem strategischen Rat, der Rekurskommission und den
Kontrollorganen.
Art. 23
a) Rektorat
I. Aufgabe, Zusammensetzung und Mittel
1 Das Rektorat stellt die Leitung der HES-SO und deren Vertretung sicher.
2 Es setzt sich zusammen aus dem Rektor oder der Rektorin, welche/r die
Leitung innehat, sowie vier stellvertretenden Rektoren oder Rektorinnen.
3 Die stellvertretenden Rektoren oder Rektorinnen werden vom Rektor oder
der Rektorin für vier Jahre ernannt; die Amtszeit kann verlängert werden.
4 Für die Ausführung seiner Aufgaben stehen dem Rektorat die zentralen
Dienste zur Seite.
Art. 24
II. Zuständigkeit
In die Zuständigkeit des Rektorats fallen:
a) Definition der globalen Entwicklungsstrategie und Gewährleistung
deren Umsetzung;
b) Treffen aller Massnahmen im Hinblick auf die gemeinsame
Weiterentwicklung der verschiedenen Hochschulen;
c) Organisation und Koordination der institutionellen
Akkreditierungsprozedur der HES-SO;
d) Ausarbeitung des QM-Plans, Sicherstellung der Qualitätskontrollen
sowie der internen Evaluationen;
e) Vorschlag der Finanz- und Entwicklungspläne sowie des Budgets;
f) Umsetzung der Zielvereinbarung;
g) Ausarbeitung der entsprechenden Leistungsaufträge in Zusammenarbeit
mit den Bereichen, den Hochschulen sowie den Hochschulen, mit
denen die HES-SO eine besondere Vereinbarung abgeschlossen hat;
h) Vorbescheid für die Ernennung der Direktoren oder Direktorinnen der
Hochschulen der Kantone/Regionen;
i) Ernennung der Bereichsleiter/innen;
j) Genehmigung der bereichsspezifischen transversalen Politiken;
k) Genehmigung der Reglemente und Studienpläne sowie der
Zulassungsbedingungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge;
l) Überwachung und Koordination der Tätigkeiten der Bereichsräte und
Förderung deren Interdisziplinarität und Zusammenarbeit;
m) Verwaltung der Masterstudiengänge der HES-SO;
n) Bestimmung des Betrags des Forschungs- und Impulsfonds im Rahmen
des Budgets;
o) Unterzeichnung der institutionellen Abkommen zwischen der HES-SO
und anderen Institutionen;
p) Organisation und Verwaltung des Controllings;
q) Schaffung und Umsetzung des IKS.
Art. 25
b) Leitungsausschuss
I. Aufgabe und Zusammensetzung
Der Leitungsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem Rektorat;
b) den fünf Direktoren oder Direktorinnen der Hochschulen der
Partnerkantone/Partnerregionen;
c) den Bereichsleitern und -leiterinnen.
Art. 26
II. Arbeitsweise
1 Der Leitungsausschuss organisiert sich selbständig. Der Vorsitz obliegt
dem Rektor oder der Rektorin.
2 Der Leitungsausschuss kann Beschlüsse fassen, wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist.
3 Das Rektorat hat eine Stimme, die vom Rektor oder der Rektorin
abgegeben wird.
Art. 27
III. Zuständigkeit
1 Der Leitungsausschuss stellt die Beziehungen zwischen den Bereichen,
den Hochschulen der Kantone/Regionen und dem Rektorat sicher.
2 Das Rektorat wendet sich für alle Fragen in Zusammenhang mit dem
Betrieb der Bereiche und der Hochschulen der Kantone/Regionen an den
Leitungsausschuss. Dessen Vorbescheid wird vor allem benötigt für:
a) alle Beschlüsse des Regierungsausschusses;
b) die globale Entwicklungsstrategie, die Bildungspolitik sowie die
Strategie der Bereiche;
c) den QM-Plan und das IKS;
d) die transversalen Politiken für die Bereiche;
e) die Studienreglemente und -pläne sowie alle anderen
Rahmenreglemente;
f) den Betrag des Forschungs- und Impulsfonds;
g) die Ausführungsvorschriften für die Tätigkeit und den Betrieb der HES-
SO;
h) die Leistungsaufträge zwischen dem Rektorat und den Bereichen und
Hochschulen der Kantone/Regionen.
3 Der Leitungsausschuss kann als Mediator auftreten, wenn es zwischen
den Bereichen und den Hochschulen der Kantone/Regionen und dem
Rektorat zu Problemen kommt.
Art. 28
c) Bereiche
I. Begriff
Ein Bereich fasst dieselben Studiengänge der verschiedenen Hochschulen
zusammen.
Art. 29
II. Bereichsräte
1 Jedem Bereich steht ein Bereichsrat vor, der sich aus Mitgliedern der
Direktion der betroffenen Hochschulen zusammensetzt. Den Vorsitz führt
der/die Bereichsleiter/in, welche/r von der HES-SO angestellt ist.
2 Angesichts der Besonderheiten gewisser Bereiche kann die Leitung eines
Bereichs und einer der Hochschulen von derselben Person übernommen
werden.
3 Jeder Bereichsrat arbeitet ein Organisationsreglement aus, welches vom
Rektorat genehmigt werden muss.
Art. 30
III. Zuständigkeit des Bereichsrats
In die Zuständigkeiten des Bereichsrats fallen:
a) Vorschlag der Reglemente und Studienpläne der Studiengänge;
b) Vorschlag der Zulassungsreglemente für die Studiengänge;
c) Organisation der Masterstudiengänge unter der Leitung des Rektorats;
d) Vorschlag zuhanden des Rektorats einer aF&E-Strategie unter
Berücksichtigung der an den Hochschulen des betroffenen Bereichs
vorhandenen Kompetenzen sowie Koordination der Umsetzung dieser
Strategie;
e) Ausarbeitung gemeinsamer Programme für die internationale
Zusammenarbeit;
f) Vorschlag zuhanden des Rektorats von bereichsspezifischen
Kommunikationsmassnahmen;
g) Entscheid im Fall von besonderen Zulassungsanfragen auf der Basis des
Vorbescheids der Hochschule;
h) Vorbescheid zu geplanten neuen Bachelorstudiengängen, die den
Bereich betreffen;
i) Erfüllung des Leistungsauftrags, welcher ihn ans Rektorat bindet.
Art. 31
IV. Mitwirkungsrat der Bereiche
1 Jeder Bereich verfügt über einen Mitwirkungsrat, der sich aus Vertretern
und Vertreterinnen des Lehr- und Forschungspersonals, des administrativen
und technischen Personals und der Studierenden zusammensetzt und von
diesen gewählt wird.
2 Den Vorsitz führt der/die Bereichsleiter/in. Dieser Rat hat eine beratende
Funktion und äussert sich zu Themen, welche ihm unterbreitet werden.
3 Unterbreitet werden dem Mitwirkungsrat insbesondere: Entwürfe von
Reglementen und Studienplänen sowie Entwicklungsprojekte bezüglich des
Unterrichts und der Forschung des Bereichs.
Art. 32
V. Vertretung
Der/die Bereichsleiter/in vertritt den Bereich in den entsprechenden
nationalen und internationalen Instanzen.
Art. 33
d) Kooperationsrat
I. Definition und Funktionsweise
1 Der Kooperationsrat setzt sich aus 15 bis 21 Mitgliedern zusammen,
welche die Studierenden der HES-SO und die Mitarbeitenden der
Hochschulen vertreten und von diesen gewählt werden.
2 Er arbeitet sein eigenes Reglement aus und unterbreitet dieses dem
Regierungsausschuss zur Genehmigung.
3 Er kann Kommissionen bilden.
Art. 34
II. Aufgaben und Zuständigkeit
Der Kooperationsrat hat folgende Aufgaben:
a) Vorbescheid zur Zielvereinbarung;
b) Vorbescheid zur Entwicklungsstrategie;
c) Vorbescheid zum Budgetentwurf der HES-SO;
d) Vorbescheid zu den Vorschlägen betreffend die Stellung des Personals
sowie jener der Studierenden;
e) Treffen von Beschlüssen, welche Fragen in Zusammenhang mit der
HES-SO betreffen;
f) Stellungnahme zu Fragen, welche die HES-SO und die Hochschulen im
Allgemeinen betreffen;
g) Unterbreitung von allgemeinen Vorschlägen zuhanden des Rektorats,
welches ihm einen Bericht unterbreitet;
h) Vorbescheid zu den Vorschlägen, welche ihm von den anderen Organen
der HES-SO unterbreitet werden.
Art. 35
e) Rekurskommission
1 Eine Rekurskommission, die sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, die
vom Regierungsausschuss ernannt werden, behandelt in zweiter Instanz die
Rekurse der Kandidaten und Kandidatinnen sowie der Studierenden.
2 Es gilt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren.
Art. 36
f) Aufsichtsorgane
1 Das oder die vom Regierungsausschuss ernannten Aufsichtsorgane sind
verantwortlich für:
a) die Rechnungsprüfung des Rektorats und der Hochschulen;
b) die Buchprüfung des Rektorats und der Hochschulen.
2 Das oder die Aufsichtsorgane verfassen einen Jahresbericht zuhanden des
Regierungsausschusses. Die interparlamentarische Kommission wird
informiert.
Art. 37
g) Strategischer Rat
I. Aufgabe und Zusammensetzung
1 Über den strategischen Rat kann die HES-SO auf externe Erfahrung und
Expertise zurückgreifen.
2 Der strategische Rat setzt sich aus neun bis dreizehn Mitgliedern
zusammen, die vom Regierungsausschuss ernannt werden. Die HES-SOexternen Mitglieder sind Persönlichkeiten aus den akademischen,
kulturellen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und sozio-sanitären
Kreisen. Die verschiedenen Partnerkantone/Partnerregionen der HES-SO
sind darin gleichmässig vertreten.
3 Er organisiert sich selbst und kann Fachkommissionen bilden.
4 Der Rektor oder die Rektorin nimmt an den Sitzungen mit beratender
Stimme teil.
Art. 38
II. Zuständigkeit
1 Der strategische Rat erlässt Empfehlungen in Zusammenhang mit der
allgemeinen Politik der HES-SO, in erster Linie zu den strategischen
Zielsetzungen, den Kompetenznetzen, den Aus- und
Weiterbildungsprogrammen, den Forschungs- und
Entwicklungsprogrammen und deren Finanzierung sowie den
Dienstleistungen.
2 Er wird auf Ersuchen des Rektorats oder auf eigene Initiative tätig.
KAPITEL VI
Art. 39 Hochschulen
Hochschulen
I. Aufgaben und Selbständigkeit
1 Die Hochschulen befinden sich in den Partnerkantonen/Partnerregionen.
2 Sie müssen die unter Art. 4 der vorliegenden Vereinbarung genannten
Aufgaben erfüllen.
3 Die Organisation der Hochschulen obliegt den Kantonen/Regionen, wobei
folgende Auflagen erfüllt werden müssen:
a) sie stellen sicher, dass die Hochschulen über die für ihren Betrieb
notwendige Selbständigkeit verfügen und gegenüber der
Kantonsverwaltung unabhängig sind;
b) die von den kantonalen Behörden auf Vorbescheid des Rektorats
ernannten Direktionen der Hochschulen verpflichten sich gegenüber
dem Rektorat zur Erfüllung des Leistungsauftrags der HES-SO, welcher
sie an das Rektorat bindet.
Art. 40
II. Pflichten und Zuständigkeit
Die Hochschulen haben folgende Pflichten und Zuständigkeiten:
a) Festlegung der örtlichen Zielsetzungen auf dem Gebiet der Forschung
und Entwicklung gemäss dem Leistungsauftrag der HES-SO;
b) Organisation und Ausführung der Aufträge (Ausbildung, Forschung,
Dienstleistungen) im Rahmen des Leistungsauftrags sowie
Sicherstellung der Qualität;
c) Sicherstellung der Sichtbarkeit der Aufgaben und deren
Kommunikation unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zur HES-
SO und ihrer regionalen Identität;
d) Gewährleistung der Erreichung der Zielsetzungen und der Erfüllung der
Leistungsaufträge, welche sie an die HES-SO binden, sowie
Realisierung der von den Kantonen/Regionen übertragenen Aufgaben;
e) Ernennung und Verwaltung des Personals unter Berücksichtigung der
von der HES-SO erlassenen Verfügungen und, im Rahmen des
Möglichen, Einbezug des Bereichsrats in die Auswahlverfahren für den
Lehrkörper (ad-hoc-Jury);
f) Leitung der aF&E-Tätigkeiten;
g) Beschluss über die Eröffnung oder Schliessung von
Weiterbildungsstudiengängen, welche nicht von der HES-SO finanziert
werden, sowie Sicherstellung deren Qualität;
h) Aufbau und Verwaltung der Dienstleistungen in erster Linie zugunsten
der Regionen;
i) Auf- und Ausbau der Zusammenarbeit mit anderen
kantonalen/regionalen, nationalen und internationalen Institutionen;
j) Planung, Vorschlag und Verwaltung auf finanzieller und
administrativer Ebene der Budgets sowie der personellen Ressourcen,
der Ausrüstungen und der Infrastruktur, für die sie verantwortlich sind;
k) Umsetzung der Beschlüsse der Organe der HES-SO, insbesondere in
Zusammenhang mit der Anwendung des internen Kontrollsystems
(IKS) und des Qualitätsmanagements;
l) Bildung von Organen, welche die Mitwirkung der Studierenden und des
Personals sicherstellen;
m) Erfüllung des Leistungsauftrags, welcher sie an das Rektorat bindet.
KAPITEL VII