Art. 1
In Anhang XI des Abkommens erhält Nummer 5p (Richtlinie 89/552/EWG des Rates) folgende Fassung: "32010 L 0013: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. 95 vom 15.4.2010, S. 1), berichtigt in ABl. L 263 vom 6.10.2010, S. 15. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In Art. 1 Abs. 1 Bst. n Ziff. iii werden nach den Worten "der Union" die Worte "oder einem EFTA-Staat" eingefügt. b) In Art. 1 Abs. 1 Bst. n Ziff. iii wird folgender Unterabsatz angefügt: "Eine Vertragspartei, die den Abschluss eines den audiovisuellen Sektor betreffenden Abkommens beabsichtigt, unterrichtet hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuss. Auf Antrag einer Vertragspartei können über den Inhalt solcher Abkommen Konsultationen stattfinden." c) In Art. 2 Abs. 5 werden die Worte "Art. 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" durch die Worte "Art. 31 bis 35 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. Modalitäten der Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens gemäss Art. 101 des Abkommens: Jeder EFTA-Staat kann einen Vertreter der von jedem EFTA-Staat eingesetzten zuständigen Behörde benennen, der an den Sitzungen des Kontaktausschusses für audiovisuelle Mediendienste teilnimmt, auf den in Art. 29 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Bezug genommen wird. Die Europäische Kommission unterrichtet die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine des Kontaktausschusses und übermittelt ihnen die zweckdienlichen Informationen."