Law

Km vom 15. Januar 2013 des Beschlusses Nr. 109/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.037.29 · treaty

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 45d2ae571f6bd0a137202b94d7317002b3e25a55895ed00da9d07ccc7f63dc86

Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens erhält Nummer 5p (Richtlinie 89/552/EWG des Rates) folgende Fassung: "32010 L 0013: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. 95 vom 15.4.2010, S. 1), berichtigt in ABl. L 263 vom 6.10.2010, S. 15. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In Art. 1 Abs. 1 Bst. n Ziff. iii werden nach den Worten "der Union" die Worte "oder einem EFTA-Staat" eingefügt. b) In Art. 1 Abs. 1 Bst. n Ziff. iii wird folgender Unterabsatz angefügt: "Eine Vertragspartei, die den Abschluss eines den audiovisuellen Sektor betreffenden Abkommens beabsichtigt, unterrichtet hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuss. Auf Antrag einer Vertragspartei können über den Inhalt solcher Abkommen Konsultationen stattfinden." c) In Art. 2 Abs. 5 werden die Worte "Art. 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" durch die Worte "Art. 31 bis 35 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. Modalitäten der Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens gemäss Art. 101 des Abkommens: Jeder EFTA-Staat kann einen Vertreter der von jedem EFTA-Staat eingesetzten zuständigen Behörde benennen, der an den Sitzungen des Kontaktausschusses für audiovisuelle Mediendienste teilnimmt, auf den in Art. 29 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Bezug genommen wird. Die Europäische Kommission unterrichtet die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine des Kontaktausschusses und übermittelt ihnen die zweckdienlichen Informationen."

Art. 2

In Anhang XIX des Abkommens wird unter Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 L 0065: Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27)"

Art. 3

Protokoll 37 (Liste gemäss Art. 101) zum Abkommen wird wie folgt geändert: 1. Der Text von Nummer 12 (Kontaktausschuss für die Fernsehtätigkeit (Richtlinie 89/552/EWG des Rates)) wird gestrichen. 2. Folgende Nummer wird eingefügt: "35. Kontaktausschuss für audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates)"

Art. 4

Der Wortlaut der Richtlinien 2007/65/EG und 2010/13/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012. (Es folgen die Unterschriften)

← Find another law