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Richtlinien für Gebührenerlasse für Veranstaltungen

Schaffhausen (city) · 200.5 · regulation

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

Proposed changes to this act

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4 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1 Für die Erteilung einer Veranstaltungsbewilligung fallen Schreibgebühren nach den Ansätzen der allgemeinen Verordnung über die Gebühren im städtischen Verwaltungsverfahren vom 25. September 1979 (Verwaltungsgebührenverordnung; RSS 200.1) an. 2 Für die Nutzung des öffentlichen Grundes, öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen wird zusätzlich eine Gebühr gemäss Gebührentarif in Rechnung gestellt. 3 Gebühren für hoheitliche, ausserordentliche Leistungen der Stadtverwaltung (inkl. Signalisation, Entsorgung, Reinigung, Energie, Wasser, Umleitungen öffentlicher Verkehr, Sonderdispositionen bei laufenden Baustellen etc.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

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Art. 2

1 Von der Gebührenpflicht gemäss Art. 1 Abs. 2 befreit sind: a. offizielle 1. August-Feiern; b. eigene Veranstaltungen der Stadt Schaffhausen; c. gemeinnützige Anlässe (Hilfswerke mit Zewo-Gütesiegel); d. militärische Anlässe. 2 Im Einzelfall werden die Gebühren gemäss Art. 1 Abs. 2 auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind und dies belegt werden kann: a. die Veranstaltung ist öffentlich zugänglich; b. die Veranstaltung ist nicht gewinnorientiert; Grundsatz Ausnahmen / Kostenerlass Richtlinien für Gebührenerlass für Veranstaltungen 200.5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 01. Januar 2019) 2 c. die Veranstaltung ist von ehrenamtlich tätigen Personen organisiert. 3 Im Weiteren kann bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses auch auf die Erhebung von Gebühren und Kosten im Generellen verzichtet werden. 4 Über Erlassgesuche entscheidet die Stadtkanzlei innerhalb ihrer Finanzkompetenzen vor der Bewilligungserteilung oder unterbreitet das Gesuch dem zuständigen Organ.

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Art. 3

Das zuständige Organ der Stadt kann innerhalb seiner Finanzkompetenzen finanzielle Beiträge leisten, wenn die Veranstaltung einen hohen kulturellen, sportlichen oder sozialen Wert hat oder einen wesentlichen Faktor für die Standortentwicklung- bzw. für das Standortmarketing leistet.

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Art. 4

Die Richtlinien treten am 1. Januar 2019 in Kraft. Beiträge Inkrafttreten

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