Law

Schutzzonenreglement der Grundwasserfassung Warthau, Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 720.1 · regulation

Ask the law about thisMore laws of Schaffhausen (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2009-06-09, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 5fea26bf3d618d3bf9a0b23eebc5042f18d524ac7c8edaf1b0548d13be4e6f83

Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 vom 6. Mai 1986 (Organisationsverordnung; SHR 172.101)
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II Nutzungsbeschränkungen
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 III Schlussbestimmungen
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

13 provisions

Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen

1 Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und der Fassung Warthau erforderlichen Nutzungsbeschränkungen sowie die zu treffenden Massnahmen fest. 2 Die Grundwasserschutzzone ist im nachstehenden Plan dargestellt und wird unterteilt in: Fassungsbereich Zone S1 engere Schutzzone Zone S2 weitere Schutzzone Zone S3 3 Der Fassungsbereich dient dem unmittelbaren Schutz der Grundwasserfassung. Mit der engeren Schutzzone soll die Grundwasserfassung vor schädlichen Einflüssen geschützt werden. Die weitere Schutzzone ist eine Pufferzone im Übergang zum anschliessenden Gewässserschutzbereich; hier werden Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassen.

Propose a change

Art. 2

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) Eidgenössische Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) Begriffe / Zweck Rechtliche Grundlagen und Richtlinien Schutzzonenreglement Warthau 720.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (Chemikalien- Risikoreduktions-Verord-nung, ChemRRV; SR 814.81) Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 18. Mai 2005 (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161) Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern vom 10. Januar 2001 (Dünger-Verordnung, DüV; SR 916.171) Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) Wegleitung Grundwasserschutz, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt BAFU) Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001 (EG GSchG; SHR 814.200) Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung

Propose a change

Art. 3 vom 6. Mai 1986 (Organisationsverordnung; SHR 172.101)

1 Grundlage für dieses Schutzzonenreglement bildet der begleitende Bericht zum Schutzzonenreglement mit der Nr. SH00-538 der Ökogeo AG, Schaffhausen. 2 Der Geltungsbereich des Reglements und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan im Massstab 1 : 2500 vom 23. Februar 2009. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan bilden zusammen eine Einheit.

Propose a change

Art. 4

1 Im Zusammenhang mit Planungsarbeiten im Bereich der Schutzzonen sind insbesondere folgende Bestimmungen zu erwähnen: Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 (SHR 700.100) Bauordnung für die Stadt Schaffhausen vom 10. Mai 2005 (RSS 700.1) 2 Alle übrigen, hier nicht aufgeführten Bestimmungen des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes bleiben vorbehalten. Hydrogeologische Grundlagen / Geltungsbereich Weitere gesetzliche Bestimmungen Schutzzonenreglement Warthau 720.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3

Propose a change

Art. 5 II Nutzungsbeschränkungen

a) Forstwirtschaftliche Nutzung, Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Dünger 1 Pflanzenschutzmittel sind die in Art. 3 Abs. 1 der PSMV aufgeführten Wirkstoffe und Zubereitungen. Ihr Einsatz ist so weit wie möglich zu vermeiden. Kann der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, so ist ihre Verwendung zulässig gegen die Erreger von Waldschäden, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist, zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist. 2 Die Verwendung von Herbiziden und Holzschutzmitteln ist verboten. 3 Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der PSMV. In allen Anwendungsfällen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot in der Schutzzone unterliegen. Die für die Landwirtschaft geprüften Pflanzenschutzmittel sind im jährlich erscheinenden Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bundesamtes für Landwirtschaft aufgeführt. Es gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: In der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, die mit dem Signet "grundwassergefährdend" gekennzeichnet sind. In der Grundwasserschutzzone ist das Lagern und Zubereiten von Pflanzenschutzmitteln sowie das Beseitigen von Packungen und Brüheresten verboten. Das Reinigen der Spritzgeräte hat fachgerecht ausserhalb der Grundwasserschutzzone zu erfolgen. 4 Die Verwendung von Düngern ist grundsätzlich verboten. In Sinne einer Ausnahme zugelassen ist die Verwendung von Kompost und von Mineraldüngern bei Wieder- und Neuanpflanzungen sowie für Ansaaten, zur Förderung der Begrünung von Waldstrassenböschungen sowie im Lebendverbau, Weitere Schutzzone, Zone S3 Schutzzonenreglement Warthau 720.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 auf kleinen Flächen im Rahmen wissenschaftlicher Versuche. b) Bauten und Anlagen Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, die nicht der Wasserversorgung dienen, ist untersagt. Davon ausgenommen sind einzig Massnahmen, die zur Verbesserung des Schutzes der Fassung führen. c) Lagerung, Umschlag und Anwendung von wassergefährdenden Stoffen Die Lagerung, der Umschlag sowie die Anwendung von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen, die geeignet sind, das Grundwasser zu verunreinigen, sind verboten. d) Materialentnahme Das Ausbeuten von Kies, Sand und anderen Materialien ist nicht erlaubt.

Propose a change

Art. 6

Zusätzlich zu den in Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in der Zone S2 folgende Beschränkungen: a) Forstwirtschaftliche Nutzung, Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und Dünger Jede Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Regulatoren, Holzschutzmitteln und Düngern ist verboten. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz darf nicht gelagert werden. b) Bewirtschaftung Erlaubt ist ausschliesslich Wald. c) Forststrassen Nur der Anliegeverkehr für Forstwirtschaft und Belange der Wasserversorgung ist gestattet.

Propose a change

Art. 7

1 Zusätzlich zu den in Art. 5 und 6 aufgeführten Beschränkungen gelten im Fassungsbereich folgende Beschränkungen: Engere Schutzzone, Zone S2 Fassungsbereich, Zone S1 Schutzzonenreglement Warthau 720.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5 2 Innerhalb des Fassungsgebäudes sind keinerlei Stoffe und Materialien aufzubewahren, die nicht mit dem Betrieb der Fassung Warthau zusammenhängen oder die den Betrieb der Fassung stören oder beeinträchtigen könnten. Das Fassungsgebäude und der Grundwasserbrunnen sind gegen Sabotage nach Möglichkeit zu sichern. Das Gebäude ist mit vertretbarem Aufwand baulich gegen auslaufendes Löschwasser oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten, die von aussen in den Fassungsbereich gelangen könnten, zu schützen.

Propose a change

Art. 8 III Schlussbestimmungen

1 Zur Beurteilung von speziellen Nutzungsarten und Schutzmassnahmen, die im vorliegenden Reglement nicht umschrieben sind, ist die Gewässerschutzverordnung (GSchV) massgebend. Die vom BUWAL (heute BAFU) erlassene „Wegleitung Grundwasserschutz“ ist als Richtlinie beizuziehen und sinngemäss anzuwenden. 2 Allfällige weitere Einschränkungen sind durch Änderung des Reglements oder in einem separaten Verfahren zu erlassen.

Propose a change

Art. 9

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Eigentumsbeschränkungen gemäss vorliegendem Reglement im Grundbuch bei den betroffenen Parzellen anzumerken.

Propose a change

Art. 10

Die Grundeigentümer der betroffenen Parzellen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen zu informieren.

Propose a change

Art. 12

1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz bestraft. 2 Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes und des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten. Ausnahmefälle, Auslegung und Änderung des Reglements Anmerkung im Grundbuch Informationspflicht Vollzug Strafbestimmungen Schutzzonenreglement Warthau 720.1

Propose a change

Art. 13 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6

Dieses Schutzzonenreglement inklusive Schutzzonenplan für die Grundwasserfassung "Warthau" wurde im Amtsblatt Nr. 17 vom 24. April 2009 publiziert. Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan treten am Tag der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 1) Fussnoten: 1) Stadtratsbeschluss vom 7. April 2009, Verfügung des Departements des Innern vom 9. Juni 2009, in Kraft seit 9. Juni Inkrafttreten

Propose a change

← Find another law