§ 1
Recht auf Zusammenschluss 1 Die Schüler und Schülerinnen sind berechtigt, sich in einer Schülerorganisation zusammenzuschliessen (Art. 49 Schulgesetz).
Schaffhausen · 413.107 · ordinance
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Recht auf Zusammenschluss 1 Die Schüler und Schülerinnen sind berechtigt, sich in einer Schülerorganisation zusammenzuschliessen (Art. 49 Schulgesetz).
Ziele 1 Die Schülerorganisation vertritt die Schülerschaft in Schule und Öffentlichkeit, dient dem Kontakt zwischen Schüler- und Lehrerschaft, pflegt das Gespräch mit der Schulleitung und fördert die Schulgemeinschaft. 2 Sie ermöglicht den Kantonsschülern und -schülerinnen, Rechte auszuüben, Verantwortung zu übernehmen und demokratisch an der Gestaltung der Schule und des Schullebens mitzuwirken.
Mitgliedschaft 1 Jede Schülerin und jeder Schüler einer Maturitätsabteilung oder der Diplommittelschule ist Mitglied der Schülerorganisation der Mittelschule. 2 Jede Studentin und jeder Student der Seminarabteilungen ist Mitglied des Studentenforums.
Statuten 1 Die Organe der Schülerorganisation der Mittelschule und des Studentenforums sowie deren Kompetenzen sind in Statuten festzulegen. 1) SHR 410.100. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 413.107 Kanton Schaffhausen 2 Die Statuten und deren Änderung müssen von der Rektoratskommission genehmigt werden.
Schülerversammlung 1 Der Schülerorganisation wird einmal pro Semester für eine wichtige Schülerversammlung eine Lektion zur Verfügung gestellt.
Mitspracherecht 1 Das Mitspracherecht der Schülerorganisation ist in der Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Lehrerkonferenzen der Kantonsschule2) geregelt.
Kontaktpersonen 1 Die Kantonsschulkonferenz bestimmt zwei Hauptlehrkräfte, die als Kontakt- und Vertrauensleute die Beziehungen zwischen Lehrerschaft und Schülerorganisation besonders pflegen.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Sie ersetzt die Verordnung betreffend die Stellung, die Rechte und Pflichten der Schülerorganisation der Kantonsschule Schaffhausen vom 3. Dezember 1984. 2) SHR 413.105. 3) Amtsblatt 1993, S. 557. Kanton Schaffhausen 413.107 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.05.1993 01.08.1993 Erlass Erstfassung Abl. 1993, S. 557 413.107 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.05.1993 01.08.1993 Erstfassung Abl. 1993, S. 557