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Vollzugsverordnung zum Kinderbetreuungsgesetz

Nidwalden · 764.11 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 10
  10. § 11
  11. § 12

11 provisions

§ 1

Direktion 1 Die Direktion übt die Aufsicht über den Vollzug der Kinderbetreuungsgesetzgebung aus. 2 Sie ist zuständig für die Anerkennung von: 1. beitragsberechtigten Betreuungseinrichtungen; 2. Vermittlungsstellen. 3 Die Direktion erlässt Weisungen zu den Abrechnungsmodalitäten mit den Betreuungseinrichtungen.

§ 2

Sozialamt 1 Das Sozialamt vollzieht alle dem Kanton gestützt auf die Kinderbetreuungsgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Es ist insbesondere zuständig für: 1. die Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsstandards der Betreuungsangebote; 2. die Abrechnung der Beiträge an die Betreuungseinrichtungen. 1) NG 764.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 764.11 2 Kantonsbeiträge

§ 3

Kindertagesstätten 1 Der Kanton leistet an anerkannte Kindertagesstätten einen jährlichen Beitrag von Fr. 1'800.– je Platz, wenn dieser zu mindestens 80 Prozent belegt ist. 2 Wurde diese Belegung nicht erreicht, reduziert sich der Beitrag anteilsmässig im Umfang der Minderbelegung.

§ 4

Tagesfamilien 1 Der Kanton leistet an anerkannte Vermittlungsstellen für Tagesfamilien einen jährlichen Beitrag von Fr. 2.– für jede vermittelte Stunde.

§ 5

Auszahlung 1 Der Kanton leistet jeweils Ende Januar und Ende Juli auf Gesuch hin eine Akontozahlung von je 40 Prozent der mutmasslichen Beiträge, den Rest bei Vorliegen der massgebenden Zahlen. 3 Gemeindebeiträge

§ 6

Beiträge an Betreuungseinrichtungen 1 Die Gemeindebeiträge an die Kosten der Betreuungseinrichtungen betragen je Kind und Tag in Kindertagesstätten beziehungsweise je Kind und Stunde in Tagesfamilien in Prozent der tatsächlichen Kosten, höchstens aber der Normkosten: Tarifstufe steuerbares Einkommen plus 10% des steuerbaren Vermögens Anteil der Gemeinde 1 bis 25'000 84% 2 25'001–30'000 77% 3 30'001–35'000 72% 4 35'001–40'000 68% 5 40'001–45'000 64% 6 45'001–50'000 55% 7 50'001–55'000 40% 8 55'001–60'000 25% 764.11 Tarifstufe steuerbares Einkommen plus 10% des steuerbaren Vermögens Anteil der Gemeinde 9 60'001–65'000 10%

§ 7

Steuerperiode 1 Das steuerbare Einkommen und Vermögen wird anhand der letzten rechtskräftig veranlagten Steuerperiode ermittelt. 2 Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist auf diese abzustellen.

§ 8

Normkosten 1. bei Kindertagesstätten 1 Für den Aufwand der Kindertagesstätten werden je Betreuungsplatz und -tag Normkosten festgelegt. Diese umfassen: 1. die Personalkosten; 2. die Kosten für Hauswirtschaft und Administration; und 3, die Sach- und Raumkosten. 2 Die Normkosten für einen Betreuungsplatz betragen in einer Kindertagesstätte je Tag Fr. 121.–. § 9 2. bei Tagesfamilien 1 Für den Aufwand der Tagesfamilien werden je Betreuungsplatz und -stunde Normkosten festgelegt. Diese umfassen: 1. die Entschädigung an die Tagesfamilien; und 2. die Vermittlungskosten. 2 Die Normkosten für einen Betreuungsplatz betragen in einer Tagesfamilie je Stunde Fr. 9.–.

§ 10

Verfahren 1. Gesuch 1 Die Obhutsberechtigten reichen bei der Wohnsitzgemeinde jährlich ein Gesuch um Gewährung eines Gemeindebeitrages ein. Die Gemeinden stellen ein Formular des Sozialamtes zur Verfügung. 2 Dieses hat insbesondere zu enthalten: 1. Bestätigung der Betreuungsinstitutionen über den Betreuungsplatz und den Betreuungsumfang; 2. Angaben zur Zusammensetzung des Haushaltes; und 764.11 3. Informationen zur ausserfamiliären zeitlichen Inanspruchnahme, wie insbesondere Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag oder dergleichen. 3 Mit dem Gesuch wird die Gemeinde ermächtigt, die erforderlichen Steuerunterlagen einzusehen und beizuziehen.

§ 11

2. Änderung der Verhältnisse 1 Die Obhutsberechtigten haben jede Änderung der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, die Einfluss auf den Gemeindebeitrag haben kann, umgehend der Gemeinde mitzuteilen. 4 Schlussbestimmung

§ 12

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 764.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1919 764.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.12.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 1919

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