Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Nähere über die Datenqualität sowie den Inhalt des Zentralen Personenregisters (ZPR).
Liechtenstein · 172.018.21 · ordinance
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Diese Verordnung regelt das Nähere über die Datenqualität sowie den Inhalt des Zentralen Personenregisters (ZPR).
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Als Massnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität nach Art. 5 Abs. 3 ZPRG gelten insbesondere: a) Validierungen zur Sicherstellung der Konsistenz und Einheitlichkeit von Daten; b) Richtlinien und Vorgaben zur Sicherstellung der Einheitlichkeit und Genauigkeit von Daten; c) Schulungs- und Organisationskonzepte sowie -massnahmen zur Sicherstellung der Redundanzfreiheit und Zuverlässigkeit von Daten; d) Attributsbeschreibungen und Hilfetexte zur Sicherstellung der Relevanz und Verständlichkeit von Attributen; e) ablauforientierte Erfassung von Daten zur Sicherstellung der Einheitlichkeit und Vollständigkeit von Daten; f) automatische Vorbefüllung von Attributen zur Sicherstellung der Konsistenz und Richtigkeit von Daten; g) definierter Zeichensatz zur Sicherstellung der Aktualität und Konsistenz von Daten; h) Darstellung von geschäftsfallorientierten Metadaten zu jeder Datenerfassung zur Sicherstellung der Eindeutigkeit und Zuverlässigkeit von Daten; i) Darstellung inaktiver Datensätze zur Sicherstellung der Aktualität und Eindeutigkeit von Daten; k) monatliche und periodische Reports über die Qualitätssicherung zur Sicherstellung der Eindeutigkeit und Redundanzfreiheit von Daten.
Attribute im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ZPRG werden in das ZPR aufgenommen, wenn: a) das Attribut aus sachlich-fachlicher Sicht eine direkte Ausprägung einer Stammdaten-Kategorie "natürliche Personen", "Unternehmen" oder "Sachstammdaten" ist; b) das Attribut eine Mehrfachrelevanz für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben von öffentlichen Stellen hat; oder c) die zentrale Führung und Zurverfügungstellung des Attributs zu Vorteilen für die öffentlichen Stellen oder die Betroffenen führen.
1) Attribute werden nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a ZPRG in Gruppen zusammengefasst; die Zusammenfassung erfolgt nach sachlichen und logischen Aspekten. 2) Gruppen nach Abs. 1 sind: a) die Gruppen "ZSD1" und "ZSD1 historisch", wobei "ZSD" für "Zentrale Stammdaten" steht; b) die Gruppen "NP 1" bis "NP 6", wobei "NP" für "Natürliche Personen" steht; c) die Gruppen "NP/JP1" und "NP/JP2", wobei "NP" für "Natürliche Personen" und "JP" für "Unternehmen" steht. 3) Die Gruppe "ZSD1" umfasst die Kernattribute nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b ZPRG und steht sämtlichen Benutzern der öffentlichen Stellen ohne gesonderte Berechtigung der ZPR-Kommission zur Verfügung. Die übrigen Gruppen stehen Benutzern zur Verfügung, denen von der ZPR-Kommission eine Berechtigung nach Art. 8 ZPRG erteilt wurde. 4) Die den Gruppen nach Abs. 2 zugeordneten Attribute werden im Anhang aufgeführt. Der Anhang umfasst diejenigen Attribute, die: a) von den Benutzern verarbeitet werden können; und b) eine tatsächliche Ausprägung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens darstellen.
Als notwendige Umsetzungsmassnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZPRG wird von der ZPR-Kommission ein Reglement erlassen, das Erklärungen für die im Anhang Bst. A und B aufgeführten Attribute enthält.
Die Verordnung vom 20. Dezember 2011 über das Zentrale Personenregister (ZPRV), LGBl. 2011 Nr. 602, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef