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V vom 15. November 2022 über das Zentrale Personenregister (ZPRV)

Liechtenstein · 172.018.21 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Massnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität
  4. Art. 4 Kriterien für die Aufnahme von Attributen in das ZPR
  5. Art. 5 Zusammenfassung von Attributen
  6. Art. 6 Reglement
  7. Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
  8. Art. 8 Inkrafttreten

8 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Nähere über die Datenqualität sowie den Inhalt des Zentralen Personenregisters (ZPR).

Art. 2 Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3 Massnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität

Als Massnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität nach Art. 5 Abs. 3 ZPRG gelten insbesondere: a) Validierungen zur Sicherstellung der Konsistenz und Einheitlichkeit von Daten; b) Richtlinien und Vorgaben zur Sicherstellung der Einheitlichkeit und Genauigkeit von Daten; c) Schulungs- und Organisationskonzepte sowie -massnahmen zur Sicherstellung der Redundanzfreiheit und Zuverlässigkeit von Daten; d) Attributsbeschreibungen und Hilfetexte zur Sicherstellung der Relevanz und Verständlichkeit von Attributen; e) ablauforientierte Erfassung von Daten zur Sicherstellung der Einheitlichkeit und Vollständigkeit von Daten; f) automatische Vorbefüllung von Attributen zur Sicherstellung der Konsistenz und Richtigkeit von Daten; g) definierter Zeichensatz zur Sicherstellung der Aktualität und Konsistenz von Daten; h) Darstellung von geschäftsfallorientierten Metadaten zu jeder Datenerfassung zur Sicherstellung der Eindeutigkeit und Zuverlässigkeit von Daten; i) Darstellung inaktiver Datensätze zur Sicherstellung der Aktualität und Eindeutigkeit von Daten; k) monatliche und periodische Reports über die Qualitätssicherung zur Sicherstellung der Eindeutigkeit und Redundanzfreiheit von Daten.

Art. 4 Kriterien für die Aufnahme von Attributen in das ZPR

Attribute im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ZPRG werden in das ZPR aufgenommen, wenn: a) das Attribut aus sachlich-fachlicher Sicht eine direkte Ausprägung einer Stammdaten-Kategorie "natürliche Personen", "Unternehmen" oder "Sachstammdaten" ist; b) das Attribut eine Mehrfachrelevanz für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben von öffentlichen Stellen hat; oder c) die zentrale Führung und Zurverfügungstellung des Attributs zu Vorteilen für die öffentlichen Stellen oder die Betroffenen führen.

Art. 5 Zusammenfassung von Attributen

1) Attribute werden nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a ZPRG in Gruppen zusammengefasst; die Zusammenfassung erfolgt nach sachlichen und logischen Aspekten. 2) Gruppen nach Abs. 1 sind: a) die Gruppen "ZSD1" und "ZSD1 historisch", wobei "ZSD" für "Zentrale Stammdaten" steht; b) die Gruppen "NP 1" bis "NP 6", wobei "NP" für "Natürliche Personen" steht; c) die Gruppen "NP/JP1" und "NP/JP2", wobei "NP" für "Natürliche Personen" und "JP" für "Unternehmen" steht. 3) Die Gruppe "ZSD1" umfasst die Kernattribute nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b ZPRG und steht sämtlichen Benutzern der öffentlichen Stellen ohne gesonderte Berechtigung der ZPR-Kommission zur Verfügung. Die übrigen Gruppen stehen Benutzern zur Verfügung, denen von der ZPR-Kommission eine Berechtigung nach Art. 8 ZPRG erteilt wurde. 4) Die den Gruppen nach Abs. 2 zugeordneten Attribute werden im Anhang aufgeführt. Der Anhang umfasst diejenigen Attribute, die: a) von den Benutzern verarbeitet werden können; und b) eine tatsächliche Ausprägung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens darstellen.

Art. 6 Reglement

Als notwendige Umsetzungsmassnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZPRG wird von der ZPR-Kommission ein Reglement erlassen, das Erklärungen für die im Anhang Bst. A und B aufgeführten Attribute enthält.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 20. Dezember 2011 über das Zentrale Personenregister (ZPRV), LGBl. 2011 Nr. 602, wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

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