Art. 1 I. Zweck
Dieses Reglement definiert die Leistungen, welche die AOZ im Bereich der Unterbringung von Klientinnen und Klienten erbringt. II. Allgemein
Zürich (city) · 851.166 · regulation
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Dieses Reglement definiert die Leistungen, welche die AOZ im Bereich der Unterbringung von Klientinnen und Klienten erbringt. II. Allgemein
Zur bedarfsgerechten Zuteilung des Wohnraums werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: a. Geschlecht; b. sexuelle Orientierung; c. Sprache; d. kultureller Hintergrund; e. Gesundheit; f. Alter; g. familiäre und/oder der AOZ bekannte freundschaftliche Beziehungen.
Gemäss diesem Reglement unterscheidet die AOZ drei Arten von Unterbringung: a. Betreute Unterbringung: 24 Stunden Betreuung während 7 Tagen die Woche vor Ort; 1 vom Verwaltungsrat der AOZ erlassen am 19. November 2021, vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021). 2 AS 851.160 Raumzuteilung Definition von Unterbringungen 2Unterbringungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.166 b. Individualunterbringung: Selbstständige Unterbringung mit punktueller Betreuung und Begleitung; c. Sonderunterbringung: Unterbringung in einer spezialisierten Einrichtung von Dritten oder bei Verwandten.
Die bestehenden Raumkapazitäten werden vollumfänglich genutzt und die Fläche an nutzbarem Wohnraum pro Person ist möglichst hoch.
Es stehen ausreichende, geschlechtergetrennte und jederzeit zugängliche sanitäre Anlagen zur Verfügung.
Zum Schutz der Privatsphäre gelten folgende Standards: a. separate und zeitlich uneingeschränkte Rückzugsräume; b. abschliessbare und nicht einsehbare Wohnräume und sanitäre Anlagen; c. individueller abschliessbarer Schrank für alle Klientinnen und Klienten.
1 Vulnerable Personen, gemäss Definition im Leistungsauftrag an die Asyl-Organisation Zürich, werden entsprechend ihren spezifischen Bedarfslagen durch qualifiziertes und geschultes Personal betreut. 2 Die AOZ definiert weitere Personengruppen mit spezifischen Bedarfslagen in der Unterbringung.
Für Familien und Kinder in betreuter Unterbringung gelten folgende Standards: a. Die Unterbringung erfolgt in Familienzimmern oder im Familientrakt; stehen keine Familienzimmer zur Verfügung, wird situativ nach einer bedarfsgerechten Lösung gesucht. b. Die Einrichtung und Ausstattung der Unterkunft ist kindgerecht für verschiedene Altersgruppen. c. Es steht mindestens ein kindergerechter Spiel- und Aufenthaltsraum zur Verfügung.
Für Frauen in betreuter Unterbringung gelten folgende Standards: a. abschliessbare Schlafräume; Belegung Sanitäre Anlagen Schutz der Privatsphäre Vulnerable Personen Familien und Kinder Frauen 3Unterbringungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) 851.166 b. geschlechtergetrennte sanitäre Anlagen; c. sichere Erreichbarkeit der sanitären Anlagen; d. eigener Aufenthaltsbereich für Frauen (Frauenraum); ist dies aufgrund der Infrastruktur nicht möglich, steht ein Aufenthaltsraum während bestimmten Zeitfenstern nur Frauen zur Verfügung.
Für LGBTIQ-Personen werden folgende Punkte berücksichtigt: a. Unterbringung in Einzelzimmern oder kleinen Wohneinheiten; b. falls die Unterbringung mit anderen Personen in einem Raum notwendig ist, werden die Wünsche der LGBTIQ- Person möglichst berücksichtigt.
Bei Menschen mit physischer oder psychischer Beeinträchtigung werden nach Möglichkeit folgende Punkte berücksichtigt: a. Wünsche der Person bezüglich Unterbringung in Einzelzimmern oder Mehrpersonenzimmern; b. barrierefreie Infrastruktur; c. Wohnmöglichkeit im Erdgeschoss.
Für unbegleitete Minderjährige (MNA) gelten folgende Standards: a. getrennte Unterbringung von Erwachsenen; b. geschlechtergetrennte Unterbringung; c. sanitäre Anlagen zur ausschliesslichen Nutzung.
Die besonderen Bestimmungen für unterschiedliche Arten der Unterbringung gelten in Ergänzung zu Kapitel II. Allgemein.
Für Sonderunterbringungen ist das Staatssekretariat für Migration verantwortlich. LGBTIQ Menschen mit Beeinträchtigung Unbegleitete Minderjährige (MNA) Grundsatz Sonderunterbringung 4Unterbringungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.166
Es stehen gesonderte Strukturen zur Verfügung.
Es gibt grundsätzlich keine Individualunterbringung für unbegleitete Minderjährige.
Für die Sonderunterbringung sind die bezeichneten Stellen des Kantons zuständig.
1 Die AOZ übernimmt im Auftrag der Stadt Zürich die gesetzlichen Aufgaben für die Unterbringung zugewiesener Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in der Stadt Zürich. 2 Der Auftrag beinhaltet die Unterbringung gemäss Art. 2 Asylfürsorgeverordnung3 und die Vermeidung von Obdachlosigkeit gemäss Sozialhilfegesetz4. 3 Die AOZ Unterbringung steht sowohl den Klientinnen und Klienten mit Wohnsitz in der Stadt Zürich gemäss Asylfürsorgeverordnung zur Verfügung als auch den Klientinnen und Klienten gemäss Sozialhilfegesetz, die auf dem freien Markt keine Wohnung finden. 4 Nach Ablösung von der Sozialhilfe und/oder bei veränderter gesetzlicher Zuständigkeit ist eine Unterbringung durch die AOZ nicht mehr vorgesehen.
1 Die AOZ stellt für den städtischen Unterbringungsauftrag den Wohnraum für die Klientinnen und Klienten zur Verfügung. 2 Die Stadt stellt sowohl Wohnraum als auch Land für temporäre Wohnsiedlungen (TWS) zur Verfügung.
Es gelten folgende Belegungsgrundsätze: a. zwei Personen teilen sich ein Zimmer; b. Familien – je nach Grösse – belegen eine Wohnung oder Wohneinheit alleine oder teilen sie mit einer anderen Familie. 3 vom 25. Mai 2021, LS 851.13. 4 vom 14. Juni 1981, LS 851.1. Betreute Unterbringung Individualunterbringung Sonderunterbringung Geltungsbereich Individualunterbringung a. Wohnraum b. Belegungsgrundsatz 5Unterbringungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) 851.166 Art 21 1 In folgenden Situationen kann die AOZ von den Belegungsgrundsätzen abweichen: a. aussergewöhnliche Schwankungen der Flüchtlingszahlen; b. akute Notsituation in der Unterbringung. 2 Die Ausnahmen von den Belegungsgrundsätzen sind zeitlich möglichst kurz zu halten.
1 Die AOZ stellt die Grundausstattung des Wohnraums zur Verfügung. 2 Die Erstmöblierung gehört den Klientinnen und Klienten und muss beim Auszug aus der AOZ-Liegenschaft mitgenommen werden.
Es stehen ausreichende und jederzeit frei zugängliche sanitäre Anlagen zur Verfügung.
Für Familien, Frauen und Kinder gelten folgende Standards: a. Familien mit Kindern verfügen über abgeschlossene, exklusiv genutzte Zimmer. b. Kindern steht ausreichend Raum zur Erfüllung ihrer Hausaufgaben und zum freien Spiel zur Verfügung. c. Alleinstehende Frauen werden mit anderen Frauen oder Familien untergebracht.
1 In Ausnahmefällen führt die AOZ betreute Unterbringungen für die Stadt Zürich. 2 Vulnerable Personen werden nur im Notfall in betreuter Unterbringung untergebracht. 3 Betreute Unterbringungen sind zeitlich möglichst kurz zu halten.
1 Die Liegenschaften werden von den auftraggebenden Gemeinden möbliert zur Verfügung gestellt. 2 Die Sicherstellung des Unterhalts liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde. c. Ausnahme Belegungsgrundsatz d. Grundausstattung e. sanitäre Anlagen f. Familien, Frauen, Kinder Betreute Unterbringung Individualunterbringung a. Unterbringung 6Unterbringungsreglement der
Für Familien, Frauen und Kinder gelten folgende Standards: a. Familien mit Kindern verfügen über abgeschlossene, exklusiv genutzte Zimmer. b. Kindern steht ausreichend Raum zur Erfüllung ihrer Hausaufgaben und zum freien Spiel zur Verfügung. c. Alleinstehende Frauen werden mit anderen Frauen oder Familien untergebracht.
Vulnerable Personen werden nur im Notfall in betreuter Unterbringung untergebracht.
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Stadtrat am 1. Januar 2022 in Kraft.5 5 vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021). b. Familien, Frauen, Kinder Betreute Unterbringung Inkrafttreten