Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung bezweckt den Vollzug des übergeord neten Datenschutzrechts und regelt den Umgang der Stadt mit Personendaten ergänzend zu den Vorschriften des eidgenössi schen und des kantonalen Rechts.
Zürich (city) · 236.100 · ordinance
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Diese Verordnung bezweckt den Vollzug des übergeord neten Datenschutzrechts und regelt den Umgang der Stadt mit Personendaten ergänzend zu den Vorschriften des eidgenössi schen und des kantonalen Rechts.
Der Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sich
Gesetzes über die Information und den Daten schutz (IDG, LS 170.4). II. Besondere Datenbearbeitungen
Das Bevölkerungsamt kann die in § 18 Abs. 1 Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG)1 genann ten Personendaten öffentlich im Abrufverfahren zur Verfügung stellen. Es stellt sicher, dass:2 a. ausschliesslich Einzelabfragen über bestimmte Personen möglich sind; und b. Abfragen gesperrter Personendaten nicht möglich sind.
1 Auf schriftliches Gesuch hin und unter den Vorausset zungen gemäss Art. 3 kann das Bevölkerungsamt Privaten Zu griff im Abrufverfahren auch auf die in § 18 Abs. 2 MERG3 ge nannten Personendaten gewähren.4 1 vom 11. Mai 2015, LS 142.1. 2 Fassung gem. GRB vom 24. Juni 2020; Inkrafttreten 1. November 2020 (STRB Nr. 865/2020). 3 vom 11. Mai 2015, LS 142.1. 4 Fassung gem. GRB vom 24. Juni 2020; Inkrafttreten 1. November 2020 (STRB Nr. 865/2020). Zweck Geltungs bereich Einzelabfragen a. Grundsatz b. erweiterte Einzel abfragen auf Gesuch 2Datenschutzverordnung (DSV) 236.100 2 Das Gesuch hat mindestens zu enthalten: a. Angabe aller benötigten Personendaten, je mit Beschrei bung des Verwendungszwecks; b. Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses für den Bezug der in § 18 Abs. 2 MERG5 genannten Daten;6 c. Begründung der Notwendigkeit eines Zugriffs im Abrufver fahren. 3 Das Bevölkerungsamt erlässt einen schriftlichen Entscheid. Es kann diesen mit Auflagen versehen. 4 Das Bevölkerungsamt stellt sicher, dass nur erforderliche Per sonendaten abgerufen werden können.
1 Auf schriftliches Gesuch hin kann das Bevölkerungsamt öffentlichen Organen auf folgende Personendaten des Einwoh nerregisters Zugriff im Abrufverfahren gewähren oder diese Da ten regelmässig bekannt geben: a. auf die in § 18 Abs. 1 und 2 MERG7 genannten Personen daten;8 b. auf weitere, vom Stadtrat durch Erlass bestimmte Person endaten. 2 Das Gesuch hat mindestens zu enthalten: a. Angabe aller benötigten Personendaten, je mit Beschrei bung des Verwendungszwecks; b. Begründung der Notwendigkeit eines Zugriffs im Abrufver fahren oder einer regelmässigen Bekanntgabe zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. 3 Das Bevölkerungsamt erlässt einen schriftlichen Entscheid. Es kann diesen mit Auflagen versehen. 4 Das Bevölkerungsamt stellt sicher, dass nur die für die Erfül lung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten abgerufen werden können oder regelmässig bekannt gegeben werden. 5 vom 11. Mai 2015, LS 142.1. 6 Fassung gem. GRB vom 24. Juni 2020; Inkrafttreten 1. November 2020 (STRB Nr. 865/2020). 7 vom 11. Mai 2015, LS 142.1. 8 Fassung gem. GRB vom 24. Juni 2020; Inkrafttreten 1. November 2020 (STRB Nr. 865/2020). Bekanntgabe an öffentliche Organe a. Stammdaten 3Datenschutzverordnung (DSV) 236.100
Das Bevölkerungsamt kann unter den Voraussetzungen gemäss Art. 5 öffentlichen Organen weitere Personendaten durch Zugriff im Abrufverfahren oder durch regelmässige Be kanntgabe zur Verfügung stellen, soweit gesetzliche Spezialbe stimmungen dazu ermächtigen. Im Gesuch gemäss Art. 5 ist zu sätzlich die ermächtigende Rechtsgrundlage darzulegen.
1 Verantwortlich für die Bekanntgabe von Daten aus dem Einwohnerregister im Abrufverfahren ist das Bevölkerungsamt. Bei Abrufverfahren nach Art. 4 – 6 sind die abrufenden Stellen für die Erteilung und die Kontrolle der Zugriffsberechtigungen sowie für die Ausübung der Zugriffe verantwortlich. 2 Bei Abrufverfahren nach Art. 4 – 6 protokolliert das Bevölke rungsamt zu Kontrollzwecken folgende Verkehrsdaten, die nach Ablauf von 12 Monaten automatisiert zu löschen sind: a. die Angaben, die für die Identifizierung der abrufenden Per sonen notwendig sind; b. Datum und Uhrzeit der einzelnen Abrufe; und c. die abgerufenen Daten. 3 Zugriff auf die Verkehrsdaten der abgerufenen Daten gemäss Abs. 2 lit. c steht ausschliesslich der abrufenden Stelle zu. 4 Das Bevölkerungsamt unterzieht Infrastruktur und technische Massnahmen regelmässigen Risikoüberprüfungen.
1 Statistik Stadt Zürich kann im Rahmen des gesetzlichen Auftrags personenbezogene Informationen anderer öffentlicher Organe der Stadt statistisch auswerten. Die öffentlichen Organe der Stadt geben Statistik Stadt Zürich die für diese Auswertun gen notwendigen personenbezogenen Informationen bekannt, sofern dies nicht durch eine rechtliche Bestimmung ausge schlossen ist. 2 Statistik Stadt Zürich kann personenbezogene Informationen privaten und öffentlichen Forschungsstellen zu nicht personen bezogenen Zwecken bekannt geben. Statistik Stadt Zürich holt vor dem Erlass des Entscheids gemäss § 21 der Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV, LS 170.41) die Zustimmung des für die Quelldaten verantwortlichen öffentlichen Organs der Stadt ein. 3 Der Stadtrat erlässt ein Reglement für die Datenbekanntgabe an Statistik Stadt Zürich. b. Weitere Daten Verantwortung und Modalitäten Auswertung und Bekanntgabe 4Datenschutzverordnung (DSV) 236.100
1 Das öffentliche Organ darf Videoüberwachung einset zen, soweit: a. dies für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben erforder lich und geeignet ist; b. erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder für Sachen mit grosser Schadensfolge besteht; und c. keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entge genstehen. 2 Die Verhinderung oder Ahndung geringfügiger strafbarer Hand lungen ist kein hinreichender Grund, um Videoüberwachung einzusetzen.
1 Bei der Videoüberwachung wird keine Technologie eingesetzt, die eine automatisierte Identifikation von Personen ermöglicht. 2 Durch Videoüberwachung erlangte Aufnahmen dürfen nicht verwendet werden: a. zur automatischen Identifikation von Personen; b. beim Einsatz automatisierter Erkennungssysteme. 3 Die Übermittlung und die Aufbewahrung von Bildern erfolgen mit einer Verschlüsselung nach dem Stand der Technik; Geräte, die eine solche Verschlüsselung nicht unterstützen, werden nicht weiter eingesetzt.
1 Das öffentliche Organ gewährleistet die Informations sicherheit gemäss Gesetz über die Information und den Daten schutz (IDG)10. 2 Es regelt in Bezug auf überwachte Standorte mit interner Dienstanweisung Zuständigkeit und Verfahren zur Bearbeitung von: a. Echtzeit Bildern; b. Aufzeichnungen; c. Protokolldateien. 9 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023; Inkrafttreten 1. November 2024 (STRB Nr. 2462/2024). 10 vom 12. Februar 2007, LS 170.4. Voraus setzungen a. allgemeine b. technische Massnahmen a. Grundsätze 5Datenschutzverordnung (DSV) 236.100 Art. 9quater 1 Das öffentliche Organ löscht: a. Aufzeichnungen spätestens nach dreissig Tagen; b. Protokolldateien frühestens nach sechs und spätestens nach zwölf Monaten. 2 Der Stadtrat kann abweichende Löschfristen bewilligen, wenn besondere Umstände vorliegen; diese Befugnis ist nicht über tragbar. 3 Werden Aufzeichnungen und Protokolldateien für die Prüfung oder Geltendmachung von straf , zivil oder verwaltungsrechtli chen Ansprüchen benötigt, richten sich die Aufbewahrung und die Verwendung nach den jeweiligen Verfahrens und Doku mentationsvorschriften. Art. 9quinquies 1 Das öffentliche Organ erlässt eine Allgemeinverfü gung, wenn es für die Videoüberwachung an einem allgemein zugänglichen Ort zuständig ist. 2 Die Allgemeinverfügung regelt in Bezug auf überwachte Stand orte: a. den Zweck der Videoüberwachung; b. das räumliche Ausmass; c. die Überwachungszeiten; d. die Übertragung oder Aufzeichnung von Bild und Ton; e. die Löschfrist. 3 Die Geltungsdauer von Allgemeinverfügungen beträgt maximal sechs Jahre. 4 Das öffentliche Organ erlässt eine neue Allgemeinverfügung, wenn die Videoüberwachung fortgeführt werden soll. Art. 9sexies 1 Das zuständige öffentliche Organ regelt bei Video überwachung an nicht allgemein zugänglichen Orten die Inhalte gemäss Art. 9quinquies Abs. 2 mit interner Dienstanweisung. 2 Art. 9quinquies Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss. Art. 9septies 1 Das zuständige öffentliche Organ kennzeichnet Videoüberwachung vor Ort angemessen. 2 Es macht die Allgemeinverfügungen und die internen Dienst anweisungen einfach zugänglich. 3 Der Stadtrat stellt konsolidierte Informationen über alle Video überwachungen an allgemein zugänglichen Orten einfach ab rufbar zur Verfügung. b. Aufbewah rung c. allgemein zugängliche Orte d. nicht allgemein zugängliche Orte e. Transparenz 6Datenschutzverordnung (DSV) 236.100 Art. 9octies 1 Das zuständige öffentliche Organ unterbreitet eine beabsichtigte Videoüberwachung der Datenschutzstelle zur Vorabkontrolle gemäss IDG11. 2 Die Unterbreitung erfolgt vor Erlass der Allgemeinverfügung und vor Inbetriebnahme oder Verlängerung der Videoüberwa chung. Art. 9nonies Die Videoüberwachung für die Zutrittskontrolle bei Gebäuden und Anlagen ist von den Massnahmen gemäss Art. 9ter–9septies und der Vorabkontrolle gemäss Art. 9octies ausge nommen, sofern sie ohne Aufzeichnung und nur anlassbezogen erfolgt. Cbis. Videoüberwachung des öffentlichen Grunds durch Private und Beratung12 Art. 1013 Art. 10bis14 Art. 10ter15 Art. 10quater16 1 Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Private beraten, wenn eine Videoüberwachung durch Private öffentliche oder allgemein zugängliche Orte tangiert. 2 Die Beratung umfasst Informationen über das anwendbare Recht und die sich daraus ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten. 3 Die oder der Datenschutzbeauftragte kann zwischen betroffe nen Personen oder Institutionen vermitteln. D. Reglementierte Pilotversuche Art. 11 1 Fehlt für das Bearbeiten besonderer Personendaten eine kommunale Rechtsgrundlage gemäss § 8 Abs. 2 IDG, kann der Stadtrat, nachdem er die Stellungnahme der oder des Da tenschutzbeauftragten eingeholt hat, die Datenbearbeitung im Rahmen eines reglementierten Pilotversuchs vorsehen. 11 vom 12. Februar 2007, LS 170.4. 12 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023; Inkrafttreten 1. November 2024 (STRB Nr. 2462/2024). 13 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023 aufgehoben durch Rechts mittelentscheid. 14 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023 aufgehoben durch Rechts mittelentscheid. 15 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023 aufgehoben durch Rechts mittelentscheid. 16 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023; Inkrafttreten 1. November 2024 (STRB Nr. 2462/2024). Vorabkontrolle durch Daten schutzstelle Ausnahme Beratung durch Datenschutz stelle Voraus setzungen 7Datenschutzverordnung (DSV) 236.100 2 Ein reglementierter Pilotversuch ist nur zulässig, wenn die Er füllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben die Bearbeitung von besonderen Personendaten erfordert und die praktische Umsetzung der Datenbearbeitung eine Testphase zwingend erfordert. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem schriftlichen Bericht nachzuweisen. 3 Der Stadtrat regelt die Datenbearbeitung in einem Reglement, das die Modalitäten und die organisatorischen und techni schen Sicherheits und Datenschutzmassnahmen in verbindli cher Weise festlegt. Mit Beginn des Pilotversuchs informiert der Stadtrat die Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderats. 4 Das zuständige öffentliche Organ legt dem Stadtrat und der oder dem Datenschutzbeauftragten spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Pilotversuchs einen Evaluationsbe richt vor. Gestützt darauf entscheidet der Stadtrat über Fortfüh rung oder Einstellung der Bearbeitung. 5 Die Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen wer den, wenn innerhalb von 4 Jahren nach Beginn des Pilotver suchs keine Rechtsgrundlage gemäss § 8 Abs. 2 IDG erlassen worden ist. III. Vorabkontrolle Art 12 Als besondere Risiken im Sinne von § 10 IDG und § 24 IDV gelten auch folgende Datenbearbeitungen: a. Erhebung oder Bekanntgabe von besonderen Personen
18 IDG, sofern die Art der Bearbeitung oder Bekannt gabe sowie die Schutzmassnahmen gesetzlich nicht gere gelt sind; b. Bearbeitung im Auftrag gemäss § 6 IDG, sofern besondere Personendaten betroffen sind; c. Schaffung von Informationsbeständen mit Personendaten, die von mehreren öffentlichen Organen oder gemeinsam mit Privaten bearbeitet werden; d. Verknüpfung oder Verbindung von Informationsbeständen, sofern mindestens ein Informationsbestand Personendaten enthält. Besondere Risiken 8Datenschutzverordnung (DSV) 236.100
1 Wahl und Stellvertretung der oder des Datenschutz beauftragten richten sich nach der Gemeindeordnung der Stadt Zürich. 2 Die oder der Datenschutzbeauftragte ist administrativ dem Büro des Gemeinderats zugeordnet. 3 Die oder der Datenschutzbeauftragte stellt ihr oder sein Perso nal selbst an.
1 Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Daten schutzbeauftragten richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung, nach der Gemeindeord nung der Stadt Zürich sowie nach dieser Verordnung. 2 Die oder der Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung der gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
Alle Anträge an den Stadtrat, die Belange des Daten schutzes betreffen, sind der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Alle Angestellten der Stadtverwaltung können direkt mit der oder dem Datenschutzbeauftragten verkehren.
Die oder der Datenschutzbeauftragte kann zur Über prüfung organisatorischer und technischer Massnahmen die Dienstabteilung Organisation und Informatik (OIZ) oder externe Fachpersonen mit entsprechenden Begutachtungen beauftra gen.
Der Stadtrat kann Ausführungsbestimmungen zum Voll zug dieser Verordnung erlassen.
1 Die Departemente und die Stadtkanzlei ernennen je eine Beraterin oder einen Berater für Datenschutz. 2 Die Beraterinnen oder Berater für Datenschutz: a. beraten die verantwortlichen Organe der Verwaltungsein heit; b. fördern die Information und die Ausbildung der Mitarbeite rinnen und Mitarbeiter; Stellung Aufgaben und Befugnisse Stellungnahme Zugang Kontrolle Stadtrat Beraterinnen und Berater für Datenschutz 9Datenschutzverordnung (DSV) 236.100 c. wirken bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften mit; d. arbeiten mit der oder dem Datenschutzbeauftragten zu sammen.
1 Bis zur Ablösung des städtischen Informationssystems ALPHA haben Art. 5 Abs. 4 sowie Art. 7 Abs. 2 und 3 für Ab rufverfahren und regelmässige Datenbekanntgaben an öffent liche Organe aus diesem Informationssystem keine Geltung. Voraussetzungen und Modalitäten für Abrufverfahren und regel mässige Datenbekanntgaben an öffentliche Organe aus dem In formationssystem ALPHA richten sich nach den Bewilligungen des Stadtrats. 2 Für Videoüberwachungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen, sind innert einem Jahr gemäss Art. 10 die erforderlichen Reglemente zu erstellen und zur Prü fung und allfälligen Genehmigung zu unterbreiten.
Die Allgemeine Datenschutzverordnung der Stadt Zürich vom 5. November 1997 (ADSV, AS 236.100) wird aufgehoben.
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.17 Übergangsbestimmung vom 29. November 202318 Die nach Art. 10 des bisherigen Rechts erlassenen Videoüber wachungsreglemente behalten ihre Gültigkeit während höchs tens acht Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zum Thema Videoüberwachung. 17 Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2011. 18 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023, Inkrafttreten 1. November 2024 (STRB Nr. 2462/2024). Übergangs bestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten