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Reglement über die Sport- und Eventanlagen

Chur · 570 · regulation

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In force since 2008-07-15, as the publisher states.

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Betriebs- und Öffnungszeiten
  4. Art. 4
  5. Art. 5 III. Betrieb und Haftung
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 IV. Tarife
  9. Art. 9 V. Schlussbestimmungen

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9 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Dienststelle Sport- und Eventanlagen.

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Art. 2

Betriebsgrundsätze 1 Die Sportanlagen und öffentlichen Bäder werden so geführt, dass: a) die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Technik, Hygiene und Wasserqualität sowie Raumluft eingehalten werden; b) die Sicherheit der Gäste und die Ordnung gewährleistet sind. 2 Es gelten die Nutzungsordnungen der einzelnen Sportanlagen.

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Art. 3 II. Betriebs- und Öffnungszeiten

Betriebs- und Öffnungszeiten 1 Die Freibäder Obere Au und Sand sind in der Regel von Mitte Mai bis Mitte September geöffnet. 2 Die Kunsteisbahn Quaderwiese ist in der Regel von anfangs November bis anfangs März geöffnet. 3 Das Hallenstadion ist in der Regel von August bis März, die Trainingseishalle ist mindestens 10 Monate geöffnet. 4 Das Departement Finanzen Wirtschaft Sicherheit legt auf der Basis des Budgets, der Nutzerbedürfnisse und je nach Witterung die detaillierten Betriebs- und Öffnungszeiten fest und gibt diese öffentlich bekannt.

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Art. 4

Öffnungszeiten 1 Fassung von Art. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 bis 4, Art. 6 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 gemäss Beschluss des Stadtrates vom 4. April 2023 (SRB.2023.265) auf den 1. Mai 2023 in Kraft gesetzt 2 Aufgehoben gemäss Beschluss des Stadtrates vom 4. April 2023 (SRB.2023.265) per 1. Mai 2023 570 $$$ 2 1.7.2023

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Art. 5 III. Betrieb und Haftung

Besondere Zutrittsregelungen 1 Kinder unter acht Jahren dürfen die Sportanlagen und Bäder nur in Begleitung einer verantwortlichen Aufsichtsperson besuchen. Besondere Zutrittsregelungen (z.B. Sauna) bleiben vorbehalten. 2 Gäste, welche die Sicherheit, Hygiene oder Ordnung beeinträchtigen, können vom Besuch der Sportanlagen und Bäder ausgeschlossen werden.

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Art. 6

Betrieb 1 Die Gäste der Sportanlagen und Bäder sind zu gegenseitiger Toleranz und Rücksichtnahme verpflichtet. 2 Sie sind insbesondere verpflichtet, sich so zu verhalten, dass: a) sie weder Dritte noch sich selber gefährden; b) Hygiene und Ordnung in den Sportanlagen und Freibädern nicht beeinträchtigt werden. 3 Die Dienststelle erlässt die Nutzungsordnungen. 4 Die angeschlagenen Anordnungen und die Anweisungen des Personals sind zu befolgen. 5 Gäste, die den Betrieb beeinträchtigen, können von den Anlagen weggewiesen werden. Es erfolgt keine Rückerstattung des Eintrittspreises.

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Art. 7

Haftung 1 Die Haftung der Stadt aus dem Bestand und Betrieb der Anlagen richtet sich nach dem Gesetz. Die Stadt haftet nicht für Kleider, persönliche Effekten und Wertsachen der Gäste. 2 Für Beschädigungen und Verunreinigungen haftet die Verursacherin oder der Verursacher.

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Art. 8 IV. Tarife

Tarife 1 Der Besuch der Sport- und Eventanlagen erfolgt gegen Bezahlung. Der Stadtrat legt die Preise in einem besonderen Tarif fest, der öffentlich bekanntzugeben ist. 2 Preisanpassungen erfolgen periodisch und berücksichtigen die jeweilige Teuerung sowie die wirtschaftliche Situation der Sport- und Eventanlagen. 3 Wer Sportanlagen oder Bäder ohne Entrichtung eines Eintrittspreises benutzt, hat zusätzlich zum Eintrittspreis einen Zuschlag (Umtriebsentschädigung) von Fr. 80.– zu bezahlen. $$$ 570 1.7.2023 3

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Art. 9 V. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 15. Juli 2008 in Kraft.1 1 Die Teilrevision gemäss Beschluss des Stadtrates vom 4. April 2023 (SRB.2023.265) tritt auf den 1. Mai 2023 in Kraft

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