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Kantonale Rohrleitungsverordnung

Appenzell Ausserrhoden · 765.1 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung des Bundes, soweit er dem Kanton übertragen ist.

Art. 2

Zuständigkeiten 1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft beaufsichtigt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung. Es kann für technische Prüfungen und Aufsichtsaufgaben unabhängige, qualifizierte Dritte beiziehen. 2 Das Amt für Umwelt vollzieht sämtliche Aufgaben, soweit nicht anderes geregelt. Insbesondere ist es zuständig für: a) die Erteilung der rohrleitungsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung; b) die Kontrolle der Rohrleitungsanlagen; c) die Erteilung der Zustimmung nach Art. 32 Abs. 2 der Rohrleitungsverordnung3) zu Bauvorhaben Dritter; d) die Berichterstattung gegenüber dem Bund. 3 Die Kantonspolizei ist kantonale Alarmstelle nach der Rohrleitungsgesetzgebung. 1) RLG (SR 746.1) 2) bGS 111.1 3) RLV (SR 746.11) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1399 / 2020, S. 389 1 765.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 3

Bau 1 Das Baubewilligungsverfahren für Rohrleitungsanlagen richtet sich nach dem Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht4). 2 Für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1 bis 5 bar ist das Baugesuch mit einem technischen Bericht zu ergänzen.

Art. 4

Betrieb 1 Der Betreiber hat vor der Inbetriebnahme einer neuen oder geänderten Rohrleitungsanlage eine Betriebsbewilligung des Amtes für Umwelt einzuholen. 2 Dem Gesuch ist beizulegen: a) der Nachweis, dass die erstellte Rohrleitungsanlage der Baubewilligung entspricht (Bauabnahme); b) der Nachweis, dass die erstellte Rohrleitungsanlage dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entspricht (technische Abnahmeprüfung). 3 Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 0 bis 1 bar kann auf die Einreichung eines Gesuches verzichten werden. Die Inbetriebnahme kann in diesen Fällen nach erfolgreicher Bauabnahme mit der Zustimmung des Amtes für Umwelt erfolgen.

Art. 5

Kontrolle 1 Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1 bis 5 bar sind periodisch auf ihre Sicherheit zu prüfen.

Art. 6

Bauvorhaben Dritter im Bereich von Rohrleitungsanlagen 1 Für Bauvorhaben, die innerhalb des Abstandes nach Art. 30 Abs. 2 lit. a der Rohrleitungsverordnung5) zu Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von über 5 bar liegen, ist mit dem Baugesuch eine Stellungnahme des Betreibers der Rohrleitungsanlage einzureichen. 2 Die Erteilung der Baubewilligung setzt die Zustimmung des Amtes für Umwelt voraus. 4) Baugesetz (bGS 721.1) 5) RLV (SR 746.11) Ausserrhodische Gesetzessammlung 765.1 3 Die Zustimmung kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden. Diese können sich an den Baugesuchsteller oder den Betreiber der Rohrleitungsanlage richten.

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