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Verordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich

Schwyz · 154.111 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. § 1 I. Ressourcenausgleich
  2. § 2 II. Lastenausgleich
  3. § 3
  4. § 4 III. Strukturerhalt
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 IV. Verfahren
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11 V. Schlussbestimmungen
  12. § 12

12 provisions

§ 1 I. Ressourcenausgleich

Datengrundlagen Zur Berechnung des Ressourcenpotenzials pro Einwohner wird die kantonale Einwohnerstatistik des Amtes für Wirtschaft verwendet.

§ 2 II. Lastenausgleich

Datengrundlagen 1 Die Datengrundlagen zur Bemessung der Indikatoren des Lastenausgleichs gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes sind: a) Geodaten des Bundesamtes für Landestopografie zur Berechnung der durchschnittlichen Höhe der Siedlungsfläche; b) die Bevölkerungs- und Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Bevölkerungsdichte, indem die ständige Wohnbevölkerung durch die Gemeindefläche dividiert wird; c) die Bevölkerungs- und Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Verkehrsfläche pro Einwohner, indem die Verkehrsfläche durch die Einwohnerzahl dividiert wird; d) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Einwohnerzahl; e) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Jugendquote, indem die Anzahl Einwohner im Alter von 5 bis 14 Jahren durch die Einwohnerzahl dividiert wird; f) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Altersquote, indem die Anzahl Einwohner im Alter über 80 Jahren durch die Einwohnerzahl dividiert wird; g) die Bevölkerungs- und Sozialhilfestatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Sozialhilfequote, indem die Anzahl Einwohner, welche von der Sozialhilfe unterstützt werden, durch die Einwohnerzahl dividiert wird. 2 Die Indikatoren «Höhe der Siedlungsfläche pro Einwohner», «Bevölkerungsdichte», «Verkehrsfläche» und «Einwohnerzahl» der Gemeinde werden mittels natürlichem Logarithmus transformiert. 154.1112

§ 3

Berechnung 1 Die Indizes für den soziodemografischen Lastenausgleich und den geografischtopografischen Lastenausgleich werden aus den Indikatoren nach § 2 mittels statistischer Hauptkomponentenanalyse und den standardisierten Indikatoren berechnet. 2 Die Zuteilung der Dotation erfolgt proportional nach der mit den positiven Indizes gewichteten Einwohnerzahl.

§ 4 III. Strukturerhalt

Strukturbeiträge a) Voraussetzungen 1 Eine Gemeinde hat eine unterdurchschnittliche Bevölkerungszahl nach § 11 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes, wenn diese unterhalb des arithmetischen Durchschnitts der Einwohnerzahl aller Gemeinden der Bemessungsjahre des Lastenausgleiches gemäss § 14 Abs. 2 des Gesetzes liegt. 2 Unzumutbare, strukturbedingte Belastungen nach § 11 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes ergeben sich insbesondere, wenn: a) zur Aufgabenerfüllung verwendete Spezialfinanzierungen mit verhältnismässigen Massnahmen nicht ausgeglichen werden können; b) sich ein bedeutender Mehraufwand zur Erfüllung notwendiger Kernaufgaben ergibt; c) sich mehrjährige und bedeutende Aufwandüberschüsse abzeichnen; d) künftige Aufwandüberschüsse zu im kantonalen Vergleich überproportionalen Steuerfusserhöhungen oder hoher Nettoverschuldung führen.

§ 5

b) Festlegung und Höhe 1 Der Regierungsrat legt die Strukturbeiträge jährlich zusammen mit den Zusicherungen an die Bezirke und Gemeinden zum Ressourcen- und Lastenausgleich bis Mitte Juli fest. 2 Er kann mit der Zusicherung von Strukturbeiträgen gemäss § 11 des Gesetzes Auflagen machen, wie insbesondere den Verzicht auf zusätzliche Abschreibungen oder die Optimierung von Gebühreneinnahmen. 3 Die Höhe der Strukturbeiträge orientiert sich nebst der Einwohnerzahl und den Beiträgen aus dem Ressourcen- und Lastenausgleich an den Finanzdaten, wie beispielsweise den Jahresrechnungen der letzten Jahre, der Nettoverschuldung, dem Eigenkapital, dem Budget oder der mittel- bis langfristigen Investitions- und Finanzplanung.

§ 6

Beiträge an Infrastrukturprojekte a) Voraussetzungen 1 Infrastrukturprojekte haben sich auf eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes im Rahmen der Kernaufgaben einer Gemeinde zu beschränken. 154.111SRSZ 1.2.2025 3 2 Unzumutbare Belastungen aus Infrastrukturprojekten im Sinne von § 12 Abs. 1 des Gesetzes ergeben sich insbesondere, wenn: a) sich aus der Erstellung oder Erneuerung von notwendigen Infrastrukturen nicht tragbare Abschreibungen und Amortisationen ergeben; b) die finanzielle Tragbarkeit und Finanzierbarkeit von Infrastrukturprojekten mittel- bis langfristig nicht gewährleistet ist; c) die Finanzierung von Infrastrukturprojekten im kantonalen Vergleich zu einer überproportionalen Steuerfusserhöhung oder zu einer hohen Nettoverschuldung führt.

§ 7

b) Verfahren 1 Gesuche für Beiträge an Infrastrukturprojekte nach § 12 des Gesetzes sind an das Finanzdepartement zu richten. 2 Das Gesuch hat das Vorhaben inklusive Investitionskosten, Folgekosten, Finanzierung, Tragbarkeit sowie langfristige Finanzplanung zu beschreiben und begründet die alternativlose Notwendigkeit des Vorhabens und eines Beitrages des Kantons. 3 Der Regierungsrat stellt dem Kantonsrat unter Beilage des Gesuchs der Gemeinde innert sechs Monaten Antrag über die Ausrichtung von Beiträgen und Auflagen.

§ 8 IV. Verfahren

Erhebung der Finanzdaten 1 Das Finanzdepartement erhebt die erforderlichen Finanzdaten zur Berechnung des Ressourcen- und Lastenausgleichs und kann zusätzliche Informationen und Unterlagen bei den Bezirken und Gemeinden einfordern. 2 Es beurteilt dabei die Finanzlage und allfällig unzumutbare Belastungen bei einzelnen Bezirken und Gemeinden nach § 11 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes aufgrund der Finanzdaten.

§ 9

Publikation Der Beschluss des Regierungsrates über die Zusicherungen an die Bezirke und Gemeinden und der periodische Wirksamkeitsbericht werden veröffentlicht.

§ 10

Auszahlung 1 Das Finanzdepartement nimmt die Auszahlung der Beiträge aus dem Ressourcen- und dem Lastenausgleich an die Bezirke und Gemeinden in zwei Raten per 31. März und 30. September im Ausgleichsjahr vor. 2 Für die Strukturbeiträge an die Gemeinden gelten die Auszahlungstermine nach Abs. 1. 3 Die Auszahlung von Beiträgen an Infrastrukturprojekte erfolgt nach Beschluss des Kantonsrates durch das Finanzdepartement. 154.1114

§ 11 V. Schlussbestimmungen

Aufhebung eines Erlasses Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 15. Januar 20023 wird aufgehoben.

§ 12

Inkrafttreten, Veröffentlichung 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.4 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 GS 27-37. 2 SRSZ 154.100. 3 GS 20-201. 4 Abl 2024 1525.

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