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Reglement über die Schuldenprävention

Zürich (city) · 851.700 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Dieses Reglement regelt die Aufgaben der städtischen Schuldenprävention.

Art. 2

Die Schuldenprävention bezweckt: a. die Förderung des verantwortungsbewussten Umgangs mit Geld zur vorbeugenden Vermeidung von Notlagen durch Überschuldung; b. die Schaffung und Förderung von Strukturen, die der Ent stehung von Schulden entgegenwirken.

Art. 3

Die Schuldenprävention erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Entwicklung und Durchführung von schuldenpräventiven Projekten und Angeboten; b. niederschwellige Beratung von Einzelpersonen in schul denpräventiven Fragen und Anliegen; c. Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf schulden präventive Themen; d. Vernetzung und Zusammenarbeit mit privaten und öffentli chen Stellen, Organisationen und Institutionen zur zielge richteten Verfolgung und Umsetzung der Aufgaben; e. Dokumentation und Bereitstellung von Wissen zu Über schuldung und Prävention sowie Aufbereitung aussage kräftiger statistischer Daten betreffend die Verschuldungs situation in der Stadt. 1 LS 851.1 2 AS 172.101 Gegenstand Zweck der Schulden prävention Aufgaben 2Reglement über die Schuldenprävention 851.700

Art. 4

1 Die präventiven Angebote und die Öffentlichkeitsarbeit der Schuldenprävention richten sich an Personen, die in der Stadt wohnen. 2 Die Schuldenprävention kann auf Anfrage von Dritten hin im Einzelfall ausserhalb der Stadt tätig werden, sofern dies ihre stadtbezogene Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt.

Art. 5

1 Die Schuldenprävention kann zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere auch personenbezogene Daten bearbeiten. 2 Besondere Personendaten im Sinne der geltenden Daten schutzgesetzgebung werden nicht erfragt.

Art. 6

Die Schuldenprävention kann für ihre Beratung elektroni sche Anwendungen verwenden, die ihr eine gezielte Kommuni kation und Beratung der Zielgruppen erlauben.

Art. 7

1 Die Dienstleistungen der Schuldenprävention sind unter Vorbehalt von Abs. 2 kostenlos. 2 Die Schuldenprävention erhebt Gebühren gemäss dem Re glement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung3 für Dienstleistungen, die sie auf Anfrage stadtexterner Organisatio nen oder Institutionen erbringt.

Art. 8

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 3 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100. Zielpublikum Aufgaben erfüllung a. Daten bearbeitung b. elektronische Anwen dungen Kostenlosigkeit Inkrafttreten

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