Art. 1
Dieses Reglement regelt die Aufgaben der städtischen Schuldenprävention.
Zürich (city) · 851.700 · regulation
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In force since 2025-01-01, as the publisher states.
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Dieses Reglement regelt die Aufgaben der städtischen Schuldenprävention.
Die Schuldenprävention bezweckt: a. die Förderung des verantwortungsbewussten Umgangs mit Geld zur vorbeugenden Vermeidung von Notlagen durch Überschuldung; b. die Schaffung und Förderung von Strukturen, die der Ent stehung von Schulden entgegenwirken.
Die Schuldenprävention erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Entwicklung und Durchführung von schuldenpräventiven Projekten und Angeboten; b. niederschwellige Beratung von Einzelpersonen in schul denpräventiven Fragen und Anliegen; c. Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf schulden präventive Themen; d. Vernetzung und Zusammenarbeit mit privaten und öffentli chen Stellen, Organisationen und Institutionen zur zielge richteten Verfolgung und Umsetzung der Aufgaben; e. Dokumentation und Bereitstellung von Wissen zu Über schuldung und Prävention sowie Aufbereitung aussage kräftiger statistischer Daten betreffend die Verschuldungs situation in der Stadt. 1 LS 851.1 2 AS 172.101 Gegenstand Zweck der Schulden prävention Aufgaben 2Reglement über die Schuldenprävention 851.700
1 Die präventiven Angebote und die Öffentlichkeitsarbeit der Schuldenprävention richten sich an Personen, die in der Stadt wohnen. 2 Die Schuldenprävention kann auf Anfrage von Dritten hin im Einzelfall ausserhalb der Stadt tätig werden, sofern dies ihre stadtbezogene Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt.
1 Die Schuldenprävention kann zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere auch personenbezogene Daten bearbeiten. 2 Besondere Personendaten im Sinne der geltenden Daten schutzgesetzgebung werden nicht erfragt.
Die Schuldenprävention kann für ihre Beratung elektroni sche Anwendungen verwenden, die ihr eine gezielte Kommuni kation und Beratung der Zielgruppen erlauben.
1 Die Dienstleistungen der Schuldenprävention sind unter Vorbehalt von Abs. 2 kostenlos. 2 Die Schuldenprävention erhebt Gebühren gemäss dem Re glement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung3 für Dienstleistungen, die sie auf Anfrage stadtexterner Organisatio nen oder Institutionen erbringt.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 3 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100. Zielpublikum Aufgaben erfüllung a. Daten bearbeitung b. elektronische Anwen dungen Kostenlosigkeit Inkrafttreten