Law

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (AVLT)

Zürich (city) · 177.501 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-08-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 f9d4d310c6e682c460c18480e97c56acd3c55d8cac3d4109d07527351215ab97

Contents: 30 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 B. Arbeitsverhältnis
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 C. Rechte und Pflichten der Angestellten
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 26 Art. 25 1 (aufgehoben)25
  26. Art. 27 gemäss
  27. Art. 28 D. Schwimmlehrpersonen
  28. Art. 29 E. Schlussbestimmungen
  29. Art. 30
  30. Art. 31

30 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Dieser Erlass enthält Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (VLT).

Art. 2

1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Personalgruppen gemäss Art. 1 Abs. 1 VLT unter Ausschluss des Führungspersonals.3 2 Art. 3, 7 Abs. 2 und 4, Art. 7a, 21, 26, 27 und 27a gelten auch für:4 a. Schulleiterinnen und Schulleiter der Regelschulen; b. nach kantonalem Recht beschäftigte Lehrpersonen. 3 Für die Schwimmlehrpersonen gilt Art. 28 zusätzlich zu den Bestimmungen gemäss Abs. 2.5

Art. 3

Zuständiges Departement ist das Schul- und Sportdepartement. 1 AS 177.500 2 Begründung siehe STRB Nr. 1151 vom 19. Dezember 2018 und STRB Nr. 1166 vom 18. Dezember 2019. 3 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 4 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 5 Fassung gem. STRB Nr. 2883 vom 25. September 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. Gegenstand Geltungsbereich Zuständiges Departement 2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

Art. 4

1 Folgende Stellen werden nicht im städtischen Stellenplan ausgewiesen und sind nicht stellenwertbildend: a. Stellen für den freiwilligen Schulsport; b. Stellen für kommunale Vikariate; c. Zusatzpensen gemäss Art. 27 VLT, ausser für das Betreuen von Aufgabenstunden und an Tagesschulen für die Auffangzeit am Morgen.6 2 Die Stellenschaffung erfolgt im Rahmen des Budgets mit der jeweiligen Anstellung.

Art. 5 B. Arbeitsverhältnis

1 Die Form von Verfügungen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz7. 2 Verfügungen, die eine Versetzung, eine Freistellung, eine unfreiwillige Lohnreduktion oder eine unfreiwillige Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand haben, sind von der verfügenden Stelle handschriftlich zu unterzeichnen. Andere Verfügungen können im Auftrag der verfügenden Stelle von der zuständigen Personaladministration faksimiliert unterzeichnet werden.

Art. 6

1 Die Anstellungsbedingungen bei Anstellungen mit öffent lich-rechtlichem Vertrag sind im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 VLT festzulegen und müssen mindestens den arbeitsrechtlichen Minimalanforderungen gemäss OR8 entsprechen. 2 Für den Vertragsabschluss gilt Art. 5 Abs. 2 Satz 2 sinngemäss.

Art. 7

1 Die Anstellungsinstanz ist zuständig für: a. die Anstellung und Festsetzung des Lohns; b. die Zulassung zur Berufsausübung im Einzelfall gemäss Art. 9 Abs. 3; c. die Änderung des Beschäftigungsgrads; d. Versetzungen; e. die Ausrichtung von Einmalzulagen; f. die Gewährung von Urlaub; g. die Erteilung eines Verweises; h. die Freistellung; 6 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 7 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2. 8 SR 220 Ausnahmen vom Stellenplan Form von Verfügungen Anstellung mit öffentlich rechtlichem Vertrag Anstellungsinstanz a. Zuständigkeit 3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über i. die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis, einschliesslich Auflösung aus gesundheitlichen Gründen; j. die Entbindung vom Amtsgeheimnis; k. die Festlegung von Abfindung und Lohnfortzahlung bei Entlassung unter Vorbehalt von Abs. 4; l. die Anordnung von vertrauensärztlichen Untersuchungen gemäss Art. 182 Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht9, sofern nicht die Pensionskasse Stadt Zürich dafür zuständig ist; m. die Durchführung der Mitarbeitendenbeurteilung unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 lit. e und Art. 12 Abs. 4 lit. e Organisationsstatut10;11 n. die schriftliche Mahnung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens und die allfällige Ansetzung einer Frist zur Verbesserung gemäss § 19 Personalgesetz12;13 o. die Anordnung einer Fachaufsicht; p. die Bewilligung für Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter; q. die Vergütung von Auslagen; r. die Vergütung von positivem Arbeitszeitsaldo; s. weitere Massnahmen, soweit sie durch Verfügung ergehen. 2 Für kantonale Anstellungen gilt Abs. 1 insoweit, als die dort genannten Befugnisse gemäss kantonalem Recht der Schulpflege obliegen oder das kantonale Recht die gemeindeinterne Zuständigkeit nicht festlegt. 3 Für die Festsetzung der Abfindung oder Lohnfortzahlung bei Entlassung von in den Schulkreisen beschäftigten Angestellten der städtischen Volksschule ist die Dienstchefin oder der Dienstchef des Schulamts zuständig.14 4 Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers durch die den Betroffenen vorgesetzte Stelle ausgeübt.15 9 vom 27. März 2002, AB PR, AS 177.101. 10 vom 11. Januar 2006, AS 412.103. 11 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 12 vom 27. September 1998, LS 177.10. 13 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 14 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 15 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 4Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Art. 7a16 1 Personalrechtliche Befugnisse gemäss Art. 7 Abs. 1 können in einem Behördenerlass massvoll und stufengerecht übertragen werden durch: a. die Präsidien der Kreisschulbehörden an ihnen unterstellte Angestellte; b. die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher an den Dienstchefinnen und Dienstchefs unterstellte Angestellte. 2 Von der Übertragung ausgenommen sind: a. Massnahmen, die für die Betroffenen eine unfreiwillige Lohneinbusse bewirken; b. unfreiwillige Entlassungen aus dem Arbeitsverhältnis; c. die Festlegung von Abfindung und Lohnfortzahlung bei Entlassung; d. die Entbindung vom Amtsgeheimnis; e. die Erhöhung des Beschäftigungsgrads auf über 100 Prozent gemäss Art. 11 Abs. 2; f. die Anordnung von vertrauensärztlichen Untersuchungen; g. die Zulassung zur Berufsausübung im Einzelfall gemäss Art. 9 Abs. 3, soweit diese nicht den freiwilligen Schulsport betrifft.

Art. 8

1 Das Schulamt ist zuständig für folgende Aufgaben der Personaladministration für die in den Schulkreisen beschäftigten Angestellten der städtischen Volksschule: a. Pflege und Bearbeitung aller Personal und Lohndaten im entsprechenden Personaladministrationssystem; b. Lohnberechnungen und Auszahlungen; c. Vorbereitung und Erstellung von personalrechtlichen Verfügungen für die Anstellungsinstanz; d. Verkehr mit den Sozialversicherungen, dem Steueramt und der Pensionskasse Stadt Zürich; e. Absenzenmanagement; f. Administration von Urlauben; g. Kostenrückerstattungen; 16 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. b. Übertragung von Aufgaben Personaladministration für die Schulkreise 5Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über h. Berechnung von finanziellen Ansprüchen aus dem Anstellungsverhältnis; i. Führung von dezentralen Personalinformationssystemen; j. Unterstützung einer einheitlichen Anwendung des Personalrechts. 2 Im Übrigen erfolgt die Personaladministration in Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten der Kreisschulbehörde.

Art. 9

1 Die Zulassung zur Berufsausübung setzt folgende Ausbildungen voraus: a. für Fachlehrpersonen mit Spezialauftrag: eine abgeschlossene Berufsausbildung und ausgewiesene Fachkenntnisse im Spezialgebiet; b. für Lehrpersonen an MKZ: ein Diplom einer vom Verband Zürcher Musikschulen anerkannten Ausbildung.17 2 Die Ausbildungsanforderungen für die Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports richten sich nach den Vorgaben im Anhang zu diesem Erlass. 3 Im Einzelfall können gleichwertige Ausbildungen oder berufsspezifische Aus und Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung für die Zulassung zur Berufsausübung gemäss Abs. 1 und 2 anerkannt werden. Eine Zulassung im Einzelfall erfolgt auch bei nicht in Abs. 1 und 2 genannten Sonderfunktionen, soweit die Zulassung nicht durch kantonales Recht geregelt ist. 4 Die Zulassung im Einzelfall kann mit Auflagen und Bedingungen sowie mit einer befristeten Anstellung verbunden werden. 5 Im Übrigen richtet sich die Zulassung zur Berufsausübung nach kantonalem Recht.

Art. 10

Bei befristeten Anstellungen für zeitlich begrenzte Aufgaben gemäss Art. 10 Abs. 4 VLT wird in der Anstellungsverfügung auf diesen besonderen Grund der Befristung samt Rechtsfolge hingewiesen.

Art. 11

1 Nicht an das Vollpensum gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VLT angerechnet werden Anstellungen als Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports sowie Zusatzpensen, die aus dem Globalkredit der städtischen Volksschule finanziert werden. 17 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. Ausbildungsanforderungen Befristete Anstellungen Keine Anrechnung an das Vollpensum 6Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 2 In betrieblich begründeten Ausnahmefällen kann die Anstellungsinstanz das Gesamtpensum mit Einverständnis der betroffenen Person für längstens ein Jahr auf maximal 104 Prozent erhöhen. Die Pensenerhöhung erfolgt im Umfang, der 100 Prozent überschreitet, befristet und kann nicht verlängert werden.

Art. 12

Bei der Berechnung der für die Treueansprüche gemäss Art. 21 VLT massgebenden Dienstjahre werden folgende Unterbrüche zwischen Anstellungen, die der VLT unterstehen, an die Dienstjahre angerechnet: a. Unterbrüche von bis zu 365 Kalendertagen zwischen Anstellungen gemäss Art. 10 Abs. 4 VLT als Vikarin oder Vikar; b. Unterbrüche von bis zu 31 Kalendertagen in allen übrigen Fällen. Art. 12a18 1 Die Anstellung ab dem vollendeten 65. Altersjahr richtet sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts. 2 Die Altersteilzeit richtet sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

Art. 13 C. Rechte und Pflichten der Angestellten

1 Die Regelungen gemäss Art. 19 Abs. 1 – 3 lit. a VLT ergeben sich aus dem Anhang zum vorliegenden Erlass. 2 Die Entlöhnung für Tätigkeiten ausserhalb des Berufsauftrags im Rahmen eines Zusatzpensums gemäss Art. 27 VLT richtet sich nach Art. 27. 3 Vikarinnen und Vikare für Kurzvikariate als Stellvertretung für nach kantonalem Recht beschäftigte Lehrpersonen sowie Vikariate für Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports werden auf Basis eines Lektionenansatzes entlöhnt. Dieser richtet sich für die Kurzvikariate nach Teil C des Anhangs zur kantonalen Lehrpersonalverordnung19 und für den freiwilligen Schulsport nach dem Anhang zu diesem Erlass. 4 Die übrigen Vikariate werden sinngemäss nach § 31 der kantonalen Lehrpersonalverordnung entweder auf Basis eines Lektionenansatzes oder im Monatslohn entlöhnt. Die Regelungen gemäss Anhang zu diesem Erlass sowie Art. 14 – 17 bei Vikariaten im Monatslohn bleiben vorbehalten. 18 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 19 vom 19. Juli 2000, LPVO, LS 412.311. Berechnung der Dienstjahre für Treueansprüche Anstellungen ab vollendetem 65. Altersjahr und Altersteilzeit Lohn 7Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

Art. 14

1 Die Neueinstufung richtet sich sinngemäss nach der kantonalen Lehrpersonalverordnung20. 2 Zusätzlich werden folgende Tätigkeiten zu 100 Prozent angerechnet bei Anstellungen:21 a. von Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik: die Berufserfahrung als Therapeutin oder- Therapeut in Logopädie oder Psychomotorik; b. von Lehrpersonen an MKZ: 1. der Unterricht an anderen Musikschulen oder gleichwertigen Schulen, 2. die im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erfolgte Berufsausübung als Musikerin oder Musiker, Theaterpädagogin oder Theaterpädagoge.

Art. 15

1 Bei Anstellungen von Lehrpersonen der städtischen Volksschule wird in folgenden Fällen auf eine Neueinstufung verzichtet: a. Besteht im Zeitpunkt der Anstellung eine weitere Anstellung als nach kantonalem oder nach kommunalem Recht beschäftigte Lehrperson der städtischen Volksschule, wird die Einstufung dieser Anstellung übernommen. b. Bestehen im Zeitpunkt der Anstellung mehrere Anstellungen gemäss lit. a, wird die jeweils höchste Einstufung übernommen. c. Besteht im Zeitpunkt der Anstellung keine weitere Anstellung gemäss lit. a, liegt eine solche aber nicht mehr als drei Jahre zuzüglich eines Tages zurück, wird die Einstufung dieser Anstellung übernommen. d. Besteht im Zeitpunkt der Anstellung keine weitere Anstellung gemäss lit. a, liegen mehrere solche aber nicht mehr als drei Jahre zuzüglich eines Tages zurück, wird die jeweils höchste Einstufung übernommen. 2 Verfügt eine bisherige Anstellung gemäss Abs. 1 über eine andere Lohnkategorie als jene, für die die neue Anstellung erfolgt, wird hinsichtlich der Einstufung dieser bisherigen Anstellung auf die Lohnstufe abgestellt, die sich aus dem entsprechenden Lohnkategorienwechsel gemäss kantonalem Lehrpersonalrecht ergibt. 20 vom 19. Juli 2000, LPVO, LS 412.311. 21 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. Einstufung a. Neueinstufung b. Verzicht auf Neueinstufung bei Lehrpersonen der städtischen Volksschule 8Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

Art. 16

Bei Anstellungen von Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik wird in folgenden Fällen auf eine Neueinstufung verzichtet: a. Besteht im Zeitpunkt der Anstellung eine weitere Anstellung als Therapeutin oder Therapeut für Logopädie oder Psychomotorik an der städtischen Volksschule, wird die Einstufung dieser Anstellung übernommen. b. Bestehen im Zeitpunkt der Anstellung mehrere Anstellungen gemäss lit. a, wird die jeweils höchste Einstufung übernommen. c. Besteht im Zeitpunkt der Anstellung keine weitere Anstellung gemäss lit. a, liegt eine solche aber nicht mehr als drei Jahre zuzüglich eines Tages zurück, wird die Einstufung dieser Anstellung übernommen. d. Besteht im Zeitpunkt der Anstellung keine weitere Anstellung gemäss lit. a, liegen mehrere solche aber nicht mehr als drei Jahre zuzüglich eines Tages zurück, wird die jeweils höchste Einstufung übernommen.

Art. 17

Bei Anstellungen von Lehrpersonen an MKZ wird in folgenden Fällen auf eine Neueinstufung verzichtet: a. Liegt im Zeitpunkt der Anstellung eine Anstellung als Lehrperson an MKZ nicht länger als drei Jahre zuzüglich eines Tages zurück, wird die Einstufung dieser Anstellung übernommen. b. Liegen im Zeitpunkt der Anstellung mehrere Anstellungen gemäss lit. a nicht länger als drei Jahre zuzüglich eines Tages zurück, wird die jeweils höchste Einstufung übernommen.

Art. 18

1 Für die Einstufung der Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports gelten die Vorgaben in der Spalte «Ausbildung» im Anhang zu diesem Erlass. 2 Art. 14 – 17 sind nicht anwendbar.

Art. 19

Die Bestimmungen der kantonalen Lehrpersonalverordnung22 über die Mitarbeitendenbeurteilung gelten sinngemäss für alle der VLT unterstehenden Personalgruppen mit Ausnahme der Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports. 22 vom 19. Juli 2000, LPVO, LS 412.311. c. Verzicht auf Neueinstufung beim Therapiepersonal d. Verzicht auf Neueinstufung bei Lehrpersonen an MKZ e. Freiwilliger Schulsport Mitarbeitendenbeurteilung 9Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

Art. 20

1 Die Bestimmungen der kantonalen Lehrpersonalverordnung23 über die Lohnerhöhung und die Rückstufung gelten sinngemäss für die der VLT unterstehenden Personalgruppen mit Ausnahme der Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports. 2 Gewährt der Kanton Zürich keine Lohnerhöhungen für die nach kantonalem Recht beschäftigten Lehrpersonen, gilt dies auch für Personalgruppen gemäss Abs. 1, sofern der Stadtrat nichts anderes bestimmt.

Art. 21

1 Die Vergütung von besonderen Auslagen namentlich für dienstliche Anlässe, Veranstaltungen, Feiern und damit zusammenhängende Geschenke richtet sich nach dem Reglement über besondere Auslagen (Auslagenreglement)24. 2 Die Schulpflege kann für bestimmte Auslagen, die den Angestellten der städtischen Volksschule in Ausübung ihrer Tätigkeit anfallen, Pauschalspesen festlegen. Für Angestellte von MKZ obliegt diese Kompetenz deren Dienstchefin oder Dienstchef. 3 Im Übrigen richtet sich die Vergütung von Auslagen nach kantonalem Recht.

Art. 22

1 Ein unbezahlter Urlaub darf grundsätzlich längstens ein Jahr dauern. 2 Ein während des Schuljahres beginnender unbezahlter Urlaub kann ausnahmsweise bis zum Ende des nächsten Schuljahres gewährt werden. 3 Der unbezahlte Treueurlaub richtet sich nach Art. 21 VLT. 4 Im Übrigen richtet sich der unbezahlte Urlaub nach kantonalem Recht.

Art. 23

1 Im Rahmen eines Vollpensums erteilt eine Lehrperson an MKZ während des Semesters in der Regel 28 Wochenlektionen Unterricht. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich diese Anzahl anteilmässig. 2 Für den Tätigkeitsbereich Unterricht werden pro Wochenlektion 58 Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Die verbleibende Nettoarbeitszeit wird in der Regel zu 6/14 auf den Tätigkeitsbereich Schule, zu 5/14 auf den Tätigkeitsbereich Zusammenarbeit und zu 3/14 auf den Tätigkeitsbereich Weiterbildung angerechnet. 23 vom 19. Juli 2000, LPVO, LS 412.311. 24 vom 10. April 2002, AS 177.150. Lohnentwicklung Vergütung von Auslagen Unbezahlter Urlaub Berufsauftrag an MKZ a. Arbeitszeit und Tätigkeitsbereiche der Lehrpersonen 10Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 3 Die Direktorin oder der Direktor von MKZ erlässt Richtlinien zur Anrechenbarkeit von Arbeitszeit sowie zu deren Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche. Sie oder er kann in besonderen Fällen von der zu erteilenden Anzahl Wochenlektionen gemäss Abs. 1 sowie von der Verteilung der Nettoarbeitszeit gemäss Abs. 2 abweichen.

Art. 24

1 Bei Lehrpersonen der Musikalischen Grundausbildung (MGA) und des Gruppenunterrichts dauert die Lektion 45 Minuten. 2 Bei Lehrpersonen, die Individualunterricht (Einer-, Zweier- und Staffelunterricht) ausserhalb des Stundenplanrasters der Volksschule in Lektioneneinheiten von unterschiedlicher Dauer unterrichten, entspricht eine Wochenlektion 52,75 Minuten.

Art. 26 Art. 25 1 (aufgehoben)25

1 Als Grundanstellung gilt eine selbstständige Anstellung bei der Stadt Zürich, die sich nach der VLT oder dem kantonalen Lehrpersonalrecht richtet. Sie kann mit einem Zusatzpensum

Art. 27 gemäss

VLT ergänzt werden. 2 Ein Zusatzpensum kann in eine kommunale Grundanstellung derselben Anstellungsinstanz integriert werden, wenn für dieses die gleichen Anstellungsbedingungen wie für die Grundanstellung gelten. 3 Andernfalls erfolgt für das Zusatzpensum eine kommunale Zusatzanstellung. Diese kann jeweils befristet erfolgen. Die Zusatzanstellung setzt zwingend den Bestand einer Grundanstellung voraus; bei nachträglichem Wegfall erlischt sie ohne Kündigung. Art. 27 1 Für Zusatzpensen, die aus dem Globalkredit der städtischen Volksschule finanziert werden, richtet sich die Entlöhnung nach Art. 6 Dienstleistungsreglement26. 2 Für Zusatzpensen an den Sonderschulen sowie an MKZ gilt Art. 6 Dienstleistungsreglement sinngemäss, wobei für MKZ an Stelle der Schulleitung deren Dienstchefin oder Dienstchef tritt. 3 Im Übrigen gelten Einreihung und Einstufung für die Entlöhnung der Grundanstellung auch für die Entlöhnung des Zusatzpensums. Bei mehreren Grundanstellungen ist jene Grundanstellung massgebend, die zum Zusatzpensum in einem engeren Sachzusammenhang steht. 25 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 26 vom 3. Dezember 2015, AS 412.102. b. Lektionendauer Tätigkeiten ausserhalb des Berufsauftrags a. Verhältnis von Grundanstellung und Zusatzpensum b. Entlöhnung des Zusatzpensums 11Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Art. 27a27 Die Meldepflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei privater Beziehung richtet sich nach Art. 151bis–151quater AB PR28.

Art. 28 D. Schwimmlehrpersonen

1 Für die nach kantonalem Recht beschäftigten Schwimmlehrpersonen gilt – gestützt auf § 13 Volksschulgesetz29 und RRB Nr. 600/2017 – folgende vom Volksschulgesetz und vom Lehrpersonalgesetz30 abweichende Sonderregelung: a. Für die personelle, fachliche und administrative Führung der Schwimmlehrpersonen ist gesamtstädtisch das Sportamt zuständig. b. An Stelle der Schulpflege im Sinne des kantonalen Rechts bzw. der Präsidentin oder des Präsidenten der Kreisschulbehörde tritt die Dienstchefin oder der Dienstchef des Sportamts. c. An Stelle der Schulleitung tritt die Bereichsleitung Schwimmsport des Sportamts. 2 Die Sonderregelung gemäss Abs. 1 findet auch auf gemeindeeigene Vikarinnen und Vikare, die Schwimmunterricht erteilen, Anwendung. 3 Die Schulpflege genehmigt die Eckdaten des Berufsauftrags für die Schwimmlehrpersonen.

Art. 29 E. Schlussbestimmungen

1 Amtierende Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik mit einer Einreihung in die Lohnkategorie IV und mit einer der nachfolgend genannten Ausbildungen bleiben bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Stadt Zürich in der Lohnkategorie IV (LR 12.01) eingereiht: a. Diplom als Regelklassenlehrperson und eine Logopädie- oder Psychomotorik-Ausbildung; oder b. altrechtliche schweizerische Logopädie- oder Psychomotorik-Ausbildung; oder 27 Fassung gem. STRB Nr. 2883 vom 25. September 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 28 vom 27. März 2002, AS 177.101. 29 vom 7. Februar 2005, VSG, LS 412.100. 30 vom 10. Mai 1999, LPG, LS 412.31. Meldepflicht bei privater Beziehung Zuständigkeitsregelung Übergangsregelung zur Einreihung und Einstufung der Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik 12Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über c. andere gleichwertige Ausbildung zu einer altrechtlichen schweizerischen Logopädie- oder Psychomotorik-Ausbildung (wie beispielsweise eine EDK-anerkannte ausländische Master-/Universitätsausbildung). 2 Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik mit einer Ausbildung gemäss Abs. 1 werden im Falle eines Wiedereintritts in die Stadt Zürich innert dreier Jahre zuzüglich eines Tages weiterhin in die Lohnkategorie IV eingereiht. Die bisherige Stufe wird übernommen. 3 Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik mit einer Ausbildung gemäss Abs. 1 werden bei einem Wechsel der Anstellung von einer Gemeinde des Kantons Zürich in die Stadt Zürich innert dreier Jahre zuzüglich eines Tages in die Lohnkategorie IV eingereiht, sofern sie in der anderen Gemeinde in die Lohnkategorie IV eingereiht waren. Die bisherige Stufe wird nicht übernommen. 4 In den übrigen Fällen erfolgt die Einreihung unabhängig von der Ausbildung in die Lohnkategorie III (LR 10.01) gemäss Anhang zu diesem Erlass. Die Einstufung richtet sich nach Art. 14 und 16.

Art. 30

Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben: a. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Anstellung und den Lohn der städtischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer (ASVL) vom 12. Juni 2002; b. Reglement über den Lohn der Lehrpersonen an Musikschule Konservatorium Zürich (Lohnreglement MKZ) vom 9. Juli 2003; c. Reglement über die Entschädigungen für Verwaltungstätigkeiten der Lehrer an der Volksschule und den Berufsschulen vom 5. Oktober 1977; d. Entschädigung und Entlastungen für Verwaltungstätigkeit im Bereich Kindergarten / Volksschule / Städtische Schulen auf der Volksschulstufe (Entschädigungskatalog) vom 3. April 1991.

Art. 31

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten 13Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 18. März 202631 1. Führungspersonal 1 Das Führungspersonal gemäss Art. 2 Abs. 1 AVLT in der Fassung mit Änderungen bis 25. September 2024 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision gemäss den Bestimmungen über die Versetzung in das städtische Personalrecht (PR)32 überführt. 2 Der Lohn wird gemäss Art. 56 PR neu festgelegt. 3 Führt die Festlegung zu einem tieferen Lohn, gelten Art. 56bis Abs. 3 und 4 PR sinngemäss. 4 Die bis zum Überführungszeitpunkt erworbenen Dienstjahre werden angerechnet. 2. Lektionenansatz Vikariate gemäss Anhang AVLT Beginnen Vikariate auf der Kindergartenstufe an den Sonderschulen von Lehrpersonen ohne Diplom in schulischer Heilpädagogik vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision, gelten für diese die Lektionenansätze nach bisherigem Recht. 31 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 32 vom 6. Feburar 2002, AS 177.100. 14177.501 AVLT (Anhang) Anhang33 33 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. Bereich Funktion / Fach Schulstufe Ausbildung Für die Einreihung in die Lohnkategorie der LPVO massgebendes Diplom / Ausbildung Lohnkategorie Einreihung in die Lohnkategorie der LPVO und Festlegung der Prozente (Art. 19 Abs. 1 und 2 VLT) Lohnreglement (LR) Lektionenansatz Vikariate mit Diplom in schulischer Heilpädagogik (SHP) IV 11.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. c ohne Diplom in SHP III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. b mit Diplom in SHP IV 12.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. h ohne Diplom in SHP III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. g mit Diplom in SHP V 12.02 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. l ohne Diplom in SHP IV 12.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. k mit Diplom in SHP V 12.02 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. l ohne Diplom in SHP IV 12.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. k Primarstufe III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. e Sekundarstufe IV 12.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i Therapien (Logopädie und Psychomotorik) Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 VLT Therapeutin oder Therapeut Logopädie Therapeutin oder Therapeut Psychomotorik schulstufenunabhängig III Vorbehalten bleibt Übergangsbestimmung gemäss Art. 29 AVLT 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. e Kindergartenstufe III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. b Primarstufe III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. e Sekundarstufe IV 12.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i mit Diplom in SHP IV 11.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. c ohne Diplom in SHP III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. b mit Diplom in SHP IV 11.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. h ohne Diplom in SHP III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. g mit Diplom in SHP V 12.02 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. l ohne Diplom in SHP IV 12.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. k Kindergartenstufe III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. a Primarstufe III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. e Lehrperson SKB | SFS | HPS | PFZ Lehrperson für Aufnahmeunterricht und Aufnahmeklassen (Deutsch als Zweitsprache, DAZ) Lehrperson Viventa15plus Primarstufe Sekundarstufe Sekundarstufe Fachlehrperson mit Spezialfunktion wie Rollstuhltrainerin oder Rollstuhltrainer Mobilitätstrainerin oder Mobilitätstrainer Punktschriftlehrperson Sonderschulen und Pädagogisches Fachzentrum (PFZ) Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 3 VLT Regelschule Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 VLT Kindergartenstufe Sekundarstufe Primarstufe Kindergartenstufe Lehrperson für Kurs in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) Lehrperson Förderstufe 1 Lehrperson für Angebot Back to School Fachperson Begabungs- und Begabtenförderung (BBF) und Lehrperson Forschungszentrum Lehrperson für Einzelunterricht (Sonderschulung) 15177.501AVLT (Anhang) Bereich Funktion / Fach Schulstufe Ausbildung Für die Einreihung in die Lohnkategorie der LPVO massgebendes Diplom / Ausbildung Lohnkategorie Einreihung in die Lohnkategorie der LPVO und Festlegung der Prozente (Art. 19 Abs. 1 und 2 VLT) Lohnreglement (LR) Lektionenansatz Vikariate schulstufenunabhängig Gruppe 6 Pädagogische Ausbildung sur dossier sportspezifische Ausbildung sur dossier anerkannte aktuelle J+S Leitungsausbildung Erfüllung der Rahmenbedingungen für J+S-Kurse (100 % Lektionenansatz Vikariat auf der Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (100 % Lektionenansatz Vikariat auf der Gruppe 5 Sportspezifische Ausbildung sur dossier mindestens fünf Jahre Tätigkeit als Kursleiterin oder Kursleiter im freiwilligen Schulsport der Stadt Zürich anerkannte aktuelle J+S Leitungsausbildung Erfüllung der Rahmenbedingungen für J+S-Kurse (90 % Lektionenansatz Vikariat auf der (90 % Lektionenansatz Vikariat auf der Gruppe 4 Sportspezifische Ausbildung sur dossier anerkannte aktuelle J+S Leitungsausbildung Erfüllung der Rahmenbedingungen für J+S-Kurse (80 % Lektionenansatz Vikariat auf der (80 % Lektionenansatz Vikariat auf der Gruppe 3 Pädagogische Ausbildung sur dossier sport- oder andere kursspezifische Ausbildung sur dossier (70 % Lektionenansatz Vikariat auf der (70 % Lektionenansatz Vikariat auf der Gruppe 2 Pädagogische Ausbildung sur dossier oder sport- oder andere kursspezifische Ausbildung sur dossier mindestens fünf Jahre Tätigkeit als Kursleiterin oder Kursleiter im freiwilligen Schulsport der Stadt Zürich (60 % Lektionenansatz Vikariat auf der (60 % Lektionenansatz Vikariat auf der Gruppe 1 Pädagogische Ausbildung sur dossier oder sport- oder andere kursspezifische Ausbildung sur dossier Teil C Abs.1 Anhang zur LPVO: lit. i (50 % Lektionenansatz Vikariat auf der Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i (50 % Lektionenansatz Vikariat auf der Kursleiterin und Kursleiter Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 VLT 16177.501 AVLT (Anhang) Bereich Funktion / Fach Schulstufe Ausbildung Für die Einreihung in die Lohnkategorie der LPVO massgebendes Diplom / Ausbildung Lohnkategorie Einreihung in die Lohnkategorie der LPVO und Festlegung der Prozente (Art. 19 Abs. 1 und 2 VLT) Lohnreglement (LR) Lektionenansatz Vikariate Kursassistentin und Kursassistent schulstufenunabhängig Gruppe 2 Sport- oder andere kursspezifische Ausbildung sur dossier für dispositive und ausführende Tätigkeiten gemäss Richtlinien der Kursleitung. (40 % Lektionenansatz Vikariat auf der (40 % Lektionenansatz Vikariat auf der Gruppe 1 Sport- oder andere kursspezifische Ausbildung sur dossier für ausführende Tätigkeiten gemäss Richtlinien der Kursleiterin oder des Kursleiters (30 % Lektionenansatz Vikariat auf der (30 % Lektionenansatz Vikariat auf der Kursbegleiterin und Kursbegleiter schulstufenunabhängig Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i (20 % Lektionenansatz Vikariat auf der (20 % Lektionenansatz Vikariat auf der Junior Coach schulstufenunabhängig Ausbildung als «1418coach» gemäss den Vorgaben des kantonalen Sportamts oder gleichwertige Ausbildung als Junior Coach sur dossier (5 % Lektionenansatz Vikariat auf der (5 % Lektionenansatz Vikariat auf der Lehrperson schulstufenunabhängig III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. e Lehrperson mit Spezialfunktion: Leiterin oder Leiter einer Grossformation schulstufenunabhängig III maximal 134 % gemäss Vorgaben der Vorsteherin oder des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements, abhängig vom Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit und der Gruppengrösse 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. e maximal 134 % gemäss Vorgaben der Vorsteherin oder des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements, abhängig vom Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit und der Gruppengrösse MKZ Art. 1 Abs. 1 lit. b VLT Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 VLT

← Find another law