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Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen

Appenzell Innerrhoden · 817.212 · other

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Entschädigungen
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Kanton Appenzell Innerrhoden 817.212
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 III. Gebühren
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 IV. Schlussbestimmungen
  18. Art. 18

18 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich 1 Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt a) die Entschädigung der Personen, die im Auftrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes amtliche Verrichtungen vornehmen; b) die Gebühren des Veterinärwesens.

Art. 2

Arbeitszeit 1 Als ordentliche Arbeitszeit gilt die Zeit von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Die übrige Zeit und die öffentlichen Ruhetage gelten als ausserordentliche Arbeitszeit. 2 Die Bemessung des Zeitaufwandes erfolgt in Schritten von 0.1 Stunden (sechs Minuten). 3 Sofern dieser Standeskommissionsbeschluss nichts anderes vorsieht, wird die Höhe der Gebühren und der Entschädigungen nach Massgabe des Zeitaufwandes für die gebührenpflichtige oder zu entschädigende Verrichtung festgelegt. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 817.212 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 3 II. Entschädigungen

Entschädigung nach dem Zeitaufwand a) Grundsätze 1 Die Entschädigung nach Zeitaufwand findet insbesondere Anwendung bei: a) der Schlachttier- und Fleischuntersuchung; b) bei übrigen tierärztlichen Verrichtungen, mit Ausnahme des Vollzugs der Tierseuchengesetzgebung c) den amtlichen Verrichtungen von Bieneninspektorinnen und -inspektoren; Schätzungsexpertinnen und -experten sowie anderen nichttierärztlichen Beauftragten; d) Kursen und Sitzungen, die von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt angeordnet werden. 2 Entschädigt wird die am Einsatz-, Kurs- oder Sitzungsort verbrachte Zeit sowie die Zeit für die An- und Rückfahrt.

Art. 4

b) Ansätze 1 Die Entschädigung für den Zeitaufwand beträgt (in Franken): a) während der ordentlichen Arbeitszeit, pro Stunde: 1. für Tierärzte: 157.-- 2. für andere Personen: 48.-- b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, falls angeordnet, pro Stunde: 1. für Tierärzte: 236.-- 2. für andere Personen: 72.-- c) bei Kursen und Sitzungen, pro Stunde: 1. für Tierärzte: 119.-- 2. für andere Personen: 37.-- d) bei halbtägigen Kursen und Sitzungen höchstens aber insgesamt: 1. für Tierärzte: 247.-- 2. für andere Personen: 132.-- e) bei ganztägigen Kursen oder Sitzungen höchstens aber insgesamt: 1. für Tierärzte: 474.-- 2. für andere Personen: 264.--

Art. 5 Kanton Appenzell Innerrhoden 817.212

Pauschalentschädigungen a) Zusammensetzung 1 Für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung durch Tierärztinnen und Tierärzte werden Pauschalentschädigungen ausgerichtet. 2 Eine Pauschalentschädigung setzt sich zusammen aus einer Grundentschädigung für den Besuch des Tierhaltebetriebs und, soweit dies vorgesehen ist, zusätzlichen Einzelentschädigungen für einzelne Verrichtungen.

Art. 6

b) Grundentschädigung 1 Mit der Grundentschädigung sind die Organisation von Probenahmen, Fahrspesen, Auslagen für Porto und Verpackungsmaterial, der übliche administrative Aufwand sowie das Verpacken und Einsenden von Proben abgegolten. 2 Die Grundentschädigung beträgt: a) pro Betriebsbesuch: Fr. 47.-- b) für den Besuch jedes weiteren Stalls des gleichen Tierhaltenden (andere Tierverkehrsdatenbanknummer) zusätzlich Fr. 20.--.

Art. 7

c) Einzelentschädigungen 1 Zusätzlich zu Grundentschädigungen werden Einzelentschädigungen im folgenden Rahmen ausgerichtet: a) Schutzimpfung oder Tuberkulinisierung, je Tier Fr. 3.20 bis Fr. 9.60; b) die Entnahme diverser Proben, je Probe Fr. 3.20 bis Fr. 32.--; c) die Sektion inklusive Bericht Fr. 80.-- bis Fr. 1'600.--; d) zusätzlichen administrativen Aufwand Fr. 8.-- bis Fr. 24.--. e) tierärztliche Berichte, je Bericht Fr. 80.-- bis Fr. 320.--; 2 Innerhalb dieses Entschädigungsrahmens bemisst die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem Departement die Entschädigung anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für vergleichbare Verrichtungen. 3 In besonderen Fällen kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem Departement anstelle der Pauschalentschädigungen Entschädigungen nach Zeitaufwand ausrichten. 817.212 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 8

Abgegoltene Auslagen 1 Mit den Entschädigungen sind die Arbeitszeit der Beauftragten, die Mehrwertsteuer, die Aufwendungen für die notwendige Aus- und Weiterbildung, allfällige Sozialversicherungsbeträge sowie die Bereitstellung und Nutzung von Telefon, Internet und Bürogeräten abgegolten.

Art. 9

Spesen 1 Für Spesen werden vergütet: a) bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen Fr. 0.70 pro Kilometer; b) bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Kosten für Fahrausweise der 2. Klasse; c) die Auslagen für Porto und Verbrauchsmaterial und übrige Spesen nach Massgabe der vorgelegten Belege.

Art. 10 III. Gebühren

Gebühren nach dem Zeitaufwand a) Befreiung von Gebühren 1 Tierseuchenpolizeiliche Sperrverfügungen sind gebührenfrei, ausser: a) wenn Tierverkehrsvorschriften nicht eingehalten wurden; b) im Rahmen von Ein- und Ausfuhren; c) auf Antrag des Tierhaltenden eine Ausnahmebewilligung erteilt wird.

Art. 11

b) Ansätze 1 Es werden die folgenden Grundgebühren erhoben: a) pro Betriebsbesuch: 47.-- b) für den Besuch jedes weiteren Stalls des gleichen Tierhaltenden (andere Tierverkehrsdatenbanknummer) zusätzlich: 20.-- 2 Der Ansatz für den Zeitaufwand der Tierärztinnen und Tierärzte, Bieneninspektorinnen und -inspektoren, Schätzungsexpertinnen und -experten und der anderen nichttierärztlichen Beauftragten beträgt zusätzlich: a) während der ordentlichen Arbeitszeit, pro Stunde: 1. für Tierärztinnen und Tierärzte: 157.-- Kanton Appenzell Innerrhoden 817.212 2. für andere Beauftragte: 48.-- b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, falls ange- ordnet, pro Stunde: 1. für Tierärztinnen und Tierärzte: 236.-- 2. für andere Beauftragte: 72.-- 3 Der Ansatz für administrative Verrichtungen des Veterinäramtes beträgt Fr. 100.– pro Stunde.

Art. 12

Schlachttier- und Fleischuntersuchung a) Zusammensetzung und Ausnahmen 1 Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden Pauschalgebühren erhoben. 2 Die Pauschalgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für den Besuch der Schlachtanlage, eines Zuschlages und Einzelgebühren für jedes Schlachttier sowie Gebühren für die Beprobung der Schlachttiere. 3 Statt Pauschalgebühren werden Gebühren nach Art. 11 erhoben für: a) die Wartezeit des Fleischkontrolleurs, wenn diese länger als 15 Minuten dauert; b) bei Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb.

Art. 13

b) Grundgebühr 1 Die Grundgebühr pro Besuch der Schlachtanlage beträgt Fr. 20.--.

Art. 14

c) Zuschläge 1 Ein Zuschlag zur Grundgebühr wird erhoben, wenn zu einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung aufgeboten wird: a) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit: 30.-- b) ausserhalb der vereinbarten Schlachtprogrammzeiten und während der ordentlichen Arbeitszeit: 50.-- c) ausserhalb der vereinbarten Schlachtprogrammzeiten und ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit: 100.-- 2 Bei Notschlachtungen von Tieren aus den Kantonen Appenzell A.Rh. oder Appenzell I.Rh. werden keine Zuschläge erhoben. 817.212 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 15

d) Einzelgebühren 1 Die Einzelgebühren betragen pro Schlachttier: a) Rind, ab einem Alter von 6 Wochen: 12.-- b) Kalb, unter einem Alter von 6 Wochen: 8.-- c) Schwein: 8.-- d) Schaf, Ziege: 7.-- e) Schaf, Ziege: bei mehr als 50 Gitzi oder Lämmer pro Schlachttag: 5.-- f) Pferd: 12.-- g) Hausgeflügel, Hauskaninchen, Federwild, Hasen: 0.20 h) anderes Schlachtvieh, Zucht-Schalenwild, anderes Wild: 8.-- 2 Die Einzelgebühren betragen pro Probe, (exkl. Versand- und Laborkosten): a) Trichinellenuntersuchung: 3.-- b) Rückstandsuntersuchung: 15.-- 3 Bei Grossbetrieben nach Art. 3 lit. k der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (VSFK) kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Einzelgebühren aufgrund des ermittelten Zeitaufwandes bemessen.

Art. 16

Übrige Kosten 1 Laborkosten, Spesen, Porti, Leistungen von Dritten, Verbrauchsmaterial und andere Auslagen werden dem Gebührenpflichtigen gesondert nach dem belegten Aufwand in Rechnung gestellt. 2 Die Gebühren für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bemessen sich nach den effektiven Entsorgungskosten. Art. 16bis * … Kanton Appenzell Innerrhoden 817.212

Art. 17 IV. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a) der Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen und Gebühren zur Verordnung über die Fleischhygiene vom 20. März 2007; b) der Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen zur Tierseuchenverordnung vom 29. März 2007.

Art. 18

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 817.212 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 19.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung - 03.07.2018 03.07.2018 Art. 16bis eingefügt - 04.02.2025 01.01.2025 Art. 16bis aufgehoben 2025-7 Kanton Appenzell Innerrhoden 817.212 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 19.12.2017 01.01.2018 Erstfassung - Art. 16bis 03.07.2018 03.07.2018 eingefügt - Art. 16bis 04.02.2025 01.01.2025 aufgehoben 2025-7

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