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Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Basel-Stadt · 834.800 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 2
  2. § 3
  3. § 4
  4. § 5 Unfallversicherung: Verordnung zum Bundesgesetz 834.800
  5. § 6
  6. § 7
  7. § 9

7 provisions

§ 2

Versicherungspflicht / Überwachung 1 Der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt werden folgende Aufgaben übertragen (Art. 80 UVG, Art. 107 UVV): a) Orientierung der Arbeitgeber über die Versicherungspflicht; b) Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht; c) Meldung der Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer gemäss UVG erfasst sind. 2 Die Ausgleichkasse des Kantons Basel-Stadt ist berechtigt, Aufgaben, die gemäss Abs. 1 ihr obliegen, für einzelne Branchen an Verbandsausgleichskassen zu übertragen, sofern diese mit der Übernahme der Aufgaben einverstanden sind. 3 Die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt stellt dem Kanton jährlich Rechnung für die Kosten, die ihr in Erfüllung der ihr gemäss Abs. 1 übertragenen Aufgaben entstehen.

§ 3

Allgemeiner Vollzug 1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 3) vollzieht die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, soweit deren Vollzug gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG dem Kanton übertragen ist. Es zieht im Bedarfsfalle Fachleute aus andern Abteilungen der kantonalen Verwaltung zur Mithilfe bei.

§ 4

Beschlagnahme und Betriebsschliessung 1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verhindert die Benützung gefährlicher Räume oder Einrichtungen gemäss Art. 86 Abs. 2 UVG und verfügt nötigenfalls die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen. 2 In besonders schweren Fällen kann das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Betrieb bis zur Behebung der sicherheitswidrigen Zustände sofort schliessen. Ein solcher Schliessungsentscheid ist innert drei Werktagen durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu bestätigen oder aufzuheben. * 1) SR 832.20. 2) SG 153.100. 3) § 3: Heutige Bezeichnung «Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)» eingeführt durch RRB vom 4. 11 . 2003 (wirksam seit 1. 1.2004). Ursprüngliche Bezeichnung: «Gewerbe-Inspektorat». Dieser Name geändert durch RRB vom 13. 1. 1998 in «Kantonales Amt für Industrie,Gewerbe und Arbeit (KIGA)».

§ 5 Unfallversicherung: Verordnung zum Bundesgesetz 834.800

Verfügung von Massnahmen 1 Führen die Bemühungen gemäss den Art. 60–63 UVV nicht zu einem vorschriftsgemässen Zustand, so sind die erforderlichen Massnahmen durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) anzuordnen. 2 Die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten ist als schriftliche Verfügung zu erlassen und mit einer Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 3 Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die Verfügung an Ort und Stelle mündlich erlassen und eröffnet werden. Sie ist unmittelbar anschliessend schriftlich zu bestätigen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Eröffnung.

§ 6

Amts- und Rechtshilfe 1 Die Kantonspolizei leistet dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und andern Organen, welche die Arbeitssicherheit durchzusetzen haben, die erforderliche Amts- und Rechtshilfe gemäss Art. 86 UVG und Art. 41 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren. 2 In zeitlich dringenden Fällen nimmt die Kantonspolizei Hilfe-Ersuchen direkt entgegen; sie orientiert das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) nachträglich über das Hilfe-Ersuchen sowie über die getroffenen Hilfe-Massnahmen. 3 In den übrigen Fällen ist das Hilfe-Ersuchen der Kantonspolizei über das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zuzuleiten.

§ 7

Abklärungen 1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden unterstützen die Versicherer im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie nach Massgabe ihrer sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten gemäss Art. 47 UVG der Abklärung des Unfalltatbestandes. 2 Sie melden schwere Berufsunfälle, von denen sie Kenntnis erhalten, unaufgefordert und unverzüglich dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). § 8 * Rechtspflege 1 Für Streitigkeiten, Einsprachen und Beschwerden gelten neben Art. 57 UVG und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Bestimmungen des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen.

§ 9

Schlussbestimmung 1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit dem Datum der Publikation wirksam. 4) 4) Wirksam seit 8. 8. 1990. Unfallversicherung: Verordnung zum Bundesgesetz 834.800 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 31.07.1990 08.08.1990 Erlass Erstfassung KB 08.08.1990 03.06.2003 08.06.2003 § 8 totalrevidiert - 09.12.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert - 09.12.2008 01.01.2009 § 4 Abs. 2 geändert - Unfallversicherung: Verordnung zum Bundesgesetz 834.800 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 31.07.1990 08.08.1990 Erstfassung KB 08.08.1990 § 1 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert - § 4 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 geändert - § 8 03.06.2003 08.06.2003 totalrevidiert -

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