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16 provisions
§ 1 I. Allgemeines
Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit in Rheinschifffahrts- und
Hafenangelegenheiten zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau und den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schifffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen
Basel und Rheinfelden.
§ 2 Zweck
Die zuständigen kantonalen Verwaltungsorgane und Rheinschifffahrtsbehörden sind
Zuständigkeiten
a) Für den Kanton Basel-Stadt die Rheinschifffahrtsdirektion Basel;
b) für den Kanton Basel-Landschaft die Rheinhäfen des Kantons Basel-
Landschaft;
c) für den Kanton Aargau das Baudepartement 2).
AGS 1998 S. 76
1) SR 747.201
2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
997.010 Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten
II. Zusammenarbeit in Rheinschifffahrts- und
§ 3 Hafenangelegenheiten
Den Regierungen mit ihren zuständigen Departementen/Direktionen stehen
für ihr Hoheitsgebiet Oberleitung und Aufsicht über die operative Führung
der kantonalen Rheinhäfen zu. Hiervon nicht betroffen sind die privaten
Umschlagsanlagen im Kanton Aargau.
Oberleitung
§ 4 und Aufsicht
Die operative Führung der kantonalen Rheinhäfen erfolgt nach Massgabe
der kantonalen Gesetze und Verordnungen.
Operative
§ 5 Führung
1 Investitionen in gemeinsam genutzte Anlagen (Mobilien wie Immobilien)
und die damit verbundenen Kapital- und Betriebskosten werden
gemeinsam geplant und finanziert.
Zusammenarbeit
2 Die Hafenanlagen der Kantone (St. Johann und Kleinhüningen auf
baselstädtischem Gebiet, Au und Birsfelden auf basellandschaftlichem
Gebiet) sind nach dem Grundsatz grösstmöglicher Parität zu verwalten und
zu betreiben.
3 Zur Erreichung der Parität sind die kantonalen Hafenordnungen und
Gebührenordnungen so weit wie möglich gleich lautend zu gestalten.
Ebenso ist eine übereinstimmende Regelung des Inhalts der Baurechtsverträge und der Höhe der Baurechtszinsen anzustreben. Es ist eine
gemeinsame Tarifpolitik zu betreiben. Marketing und Kommunikation
haben – soweit möglich – gemeinsam zu erfolgen.
4 Die Kantone konsultieren sich in allen wichtigen, die gemeinsamen
Interessen berührenden Fragen der Rheinschifffahrt und Hafenwirtschaft,
um gegenüber in- und ausländischen Behörden und Wirtschaftsverbänden
nach Möglichkeit eine gleiche Stellungnahme zu erreichen.
5 Es ist von Massnahmen abzusehen, die direkt oder indirekt eine Konkurrenzierung der Häfen eines andern Kantons bewirken, wobei Bestrebungen zur Ansiedlung von Unternehmen in den Häfen nicht als Konkurrenzierung gelten.
§ 6
Für die Häfen wird eine gemeinsame Statistik über den Schiffs-, Bahn- und
Strassenverkehr nach den Richtlinien der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt geführt, für die Umschlagsanlagen im Kanton Aargau
eine Statistik über den Schiffsverkehr.
Statistiken
§ 7 Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten 997.010
Die Hafenanlagen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden
bei der Vertretung gemeinsamer Interessen als «Rheinhäfen beider Basel»
bezeichnet.
Vertretung
gemeinsamer
§ 8 Interessen
Im Auftrage und zu Lasten der drei Rheinuferkantone betreibt die Rheinschifffahrtsdirektion Basel das Bilgenentöler-/Ölwehrboot BIBO REGIO.
Bilgenentöler-/
Ölwehrboot
BIBO REGIO
III. Gemeinsamer Vollzug der vom Bund erlassenen
schifffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke
§ 9 zwischen Basel und Rheinfelden
1 Die Aufsicht über die Schifffahrt und der Vollzug schifffahrtsrechtlicher
Vorschriften innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes jedes der vertragsschliessenden Kantone obliegen, vorbehältlich bundesrechtlicher
Bestimmungen, den Regierungen der Kantone oder den nach Massgabe
des kantonalen Rechts bezeichneten Rheinschifffahrtsbehörden.
Aufsicht
und Vollzug
2 Der Vollzug kann einem der vertragsschliessenden Kantone übertragen
werden.
§ 10
1 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übertragen für die Dauer
dieser Vereinbarung ihre Zuständigkeiten im Vollzug bundesrechtlicher
Rheinschifffahrtsvorschriften im Sinne des vorstehenden § 9 und der
Artikel 58 und 60 BSG der Rheinschifffahrtsdirektion Basel. Nicht
betroffen sind die Zuständigkeiten der landseitig verantwortlichen
Hafenpolizei, soweit sie auf kantonalem Recht beruhen.
Delegation
2 Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel ist insbesondere:
a) Schifffahrtspolizeibehörde auf Strom und Hafengewässern, auf den
Gebieten der Kantone Basel-Landschaft und Aargau unter Beizug der
zuständigen Behörden;
b) zuständige Behörde für die Tauglichkeits- und Eignungsprüfung und
das Ausstellen und Entziehen von Ausweisen für Rheinschiffe und
deren Besatzungen (Patentprüfungs- und Schiffsuntersuchungskommission);
c) Schiffseichamt für Rheinschiffe;
d) verzeigende Behörde für Übertretungen schifffahrts- und hafenpolizeilicher Vorschriften nach Massgabe der Strafverfahrensvorschriften;
997.010 Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten
e) Rheinschifffahrtsbehörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über
das Schiffsregister;
f) Meldestelle im Sinne von Artikel 12 der Verordnung vom 27. Februar
1991 über den Schutz vor Störfällen bei Störfällen auf dem Rhein.
3 Die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft und das Baudepartement 1)
des Kantons Aargau unterstützen die Rheinschifffahrtsdirektion Basel
soweit erforderlich und in gegenseitiger Absprache beim Vollzug kantonalbehördlicher Aufgaben.
4 Handelt die Rheinschifffahrtsdirektion Basel als Rheinschifffahrtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft oder des Kantons Aargau, so
beurteilen sich ihre Dienstobliegenheiten und die Verantwortlichkeit ihrer
Beamten und Angestellten nach dem Recht des Kantons, für den gehandelt
wurde.
5 Bevor die Rheinschifffahrtsdirektion Basel eine Entscheidung von grösserer Tragweite trifft, die sich auf die anderen Kantone auswirkt, konsultiert sie deren zuständige Behörden. Alle Entscheidungen werden den
zuständigen Behörden der anderen Kantone mitgeteilt.
IV. Entschädigung der durch den Kanton Basel-Stadt
(Rheinschifffahrtsdirektion Basel) für die Kantone
§ 11 Basel-Landschaft und Aargau erbrachten Leistungen
1 Die Kapital-, Erneuerungs-, Erweiterungs-, Unterhalts- und Personalkosten für den Betrieb des Bilgenentöler-/Ölwehrbootes BIBO REGIO
sowie der dazugehörigen Annexanlagen werden auf die Kantone Basel-
Stadt und Basel-Landschaft im Verhältnis der zu- und abgeführten
Schiffsgütermengen aufgeteilt. Der Kanton Aargau leistet einen festen
Beitrag von Fr. 4'000.–, der im Pauschalbetrag gemäss § 12 enthalten ist.
Bilgenentöler-/
Ölwehrboot
BIBO REGIO
2 Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel als geschäftsführende Dienststelle
legt den zuständigen Behörden der Kantone Basel-Landschaft und Aargau
das jährliche Budget und die Rechnung vor. Beide sind zu begründen.
§ 12
1 Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt den Kanton Basel-Stadt mit
einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 300'000.– und der Kanton Aargau
mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 75'000.– für die der
Rheinschifffahrtsdirektion Basel im Rahmen dieser Vereinbarung entstehenden Personal- und Sachauslagen für allgemeine Dienstleistungen und
Personal- und
Sachkosten
1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten 997.010
für den delegierten Vollzug schifffahrtsrechtlicher Vorschriften des Bundes auf der Basis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung
bestehenden Verhältnisse. Diese Beträge sind jährlich dem schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen, erstmals am
1. Januar 1998.
2 Die Kosten für gemeinsame Marketing- und Kommunikationsmassnahmen der Rheinhäfen beider Basel sind hierin nicht abgegolten und
müssen von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und den Rheinhäfen des
Kantons Basel-Landschaft separat und in gegenseitiger Absprache
finanziert und auf die Partner aufgeteilt werden. Für keinen Partner besteht
die Pflicht, sich an solchen Massnahmen zu beteiligen.
§ 13
1 Die Kosten für Investitionen und daraus wiederkehrende Sachaufwendungen in gemeinsam genutzte Anlagen im Zusammenhang mit der
Erbringung von Dienstleistungen werden verursachergerecht unter den
vertragsschliessenden Kantonen aufgeteilt.
Investitionen und
neue wiederkehrende Sachaufwendungen
2 Grössere Investitionen, die sowohl vom Kapitaldienst als auch vom
Unterhaltsaufwand her Auswirkungen auf die Rheinuferkantone haben,
sind einem gemeinsamen Planungs- und Entscheidungsprozedere unter
Berücksichtigung der diesbezüglichen kantonalen finanzrechtlichen Verfahren zu unterwerfen.
§ 14
1 Der Kanton Basel-Stadt ist bereit, im Auftrag des Kantons Aargau
Gebühren, Hafenabgaben, Ufergeld sowie Ähnliches für den Kanton Aargau zu erheben, sobald dieser die entsprechenden Rechtsgrundlagen
geschaffen hat.
Gebühren- oder
Abgabenerhebung zu
Gunsten des
Kantons Aargau
2 Der damit verbundene Aufwand wird separat vergütet.
§ 15 V. Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen
Behörden aller vertragsschliessenden Kantone rückwirkend am 1. Januar
1997 in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von
jeder der beteiligten Kantonsregierungen auf Ende eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer zweijährigen Frist gekündet werden.
Inkrafttreten und
Kündigung
997.010 Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten
§ 16
Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aufgehoben:Aufhebung
bestehenden
Rechts a) Die Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946 zwischen dem Kanton
Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten;
b) die Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946 zwischen der Regierung des
Kantons Basel-Stadt und der Regierung des Kantons Basel-
Landschaft über die vom Kanton Basel-Landschaft auf Grund von
Artikel VI der Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946 über die
Zusammenarbeit in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten an
den Kanton Basel-Stadt zu leistende Entschädigung;
c) die interkantonale Vereinbarung vom 4. Januar 1957 zwischen den
Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über den
gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schifffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden 1).
Basel, 24. Juni 1997 Regierungsrat Basel-Stadt
Präsident:
VISCHER
Staatsschreiber:
HEUSS
Liestal, 6. Oktober 1997 Regierungsrat
Basel-Landschaft
Präsident:
SCHMID
Landschreiber:
MUNDSCHIN
1) AGS Bd. 4 S. 618 (SAR 997.010)
Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten 997.010
Aarau, 21. November 1997 Regierungsrat Aargau
Landammann:
MÖRIKOFER
§Staatsschreiber:
PFIRTER
Vom Bundesrat genehmigt am 21. Januar 1998.