Law

Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten

Aargau · 997.010 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of AargauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 86f56c6209424933574fa5f516b179e3b9c27477983ed6e961b30eaff4f81921

Contents: 16 provisions
  1. § 1 I. Allgemeines
  2. § 2 Zweck
  3. § 3 Hafenangelegenheiten
  4. § 4 und Aufsicht
  5. § 5 Führung
  6. § 6
  7. § 7 Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten 997.010
  8. § 8 Interessen
  9. § 9 zwischen Basel und Rheinfelden
  10. § 10
  11. § 11 Basel-Landschaft und Aargau erbrachten Leistungen
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15 V. Schlussbestimmungen
  16. § 16

16 provisions

§ 1 I. Allgemeines

Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau und den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schifffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden.

§ 2 Zweck

Die zuständigen kantonalen Verwaltungsorgane und Rheinschifffahrtsbehörden sind Zuständigkeiten a) Für den Kanton Basel-Stadt die Rheinschifffahrtsdirektion Basel; b) für den Kanton Basel-Landschaft die Rheinhäfen des Kantons Basel- Landschaft; c) für den Kanton Aargau das Baudepartement 2). AGS 1998 S. 76 1) SR 747.201 2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt 997.010 Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten II. Zusammenarbeit in Rheinschifffahrts- und

§ 3 Hafenangelegenheiten

Den Regierungen mit ihren zuständigen Departementen/Direktionen stehen für ihr Hoheitsgebiet Oberleitung und Aufsicht über die operative Führung der kantonalen Rheinhäfen zu. Hiervon nicht betroffen sind die privaten Umschlagsanlagen im Kanton Aargau. Oberleitung

§ 4 und Aufsicht

Die operative Führung der kantonalen Rheinhäfen erfolgt nach Massgabe der kantonalen Gesetze und Verordnungen. Operative

§ 5 Führung

1 Investitionen in gemeinsam genutzte Anlagen (Mobilien wie Immobilien) und die damit verbundenen Kapital- und Betriebskosten werden gemeinsam geplant und finanziert. Zusammenarbeit 2 Die Hafenanlagen der Kantone (St. Johann und Kleinhüningen auf baselstädtischem Gebiet, Au und Birsfelden auf basellandschaftlichem Gebiet) sind nach dem Grundsatz grösstmöglicher Parität zu verwalten und zu betreiben. 3 Zur Erreichung der Parität sind die kantonalen Hafenordnungen und Gebührenordnungen so weit wie möglich gleich lautend zu gestalten. Ebenso ist eine übereinstimmende Regelung des Inhalts der Baurechtsverträge und der Höhe der Baurechtszinsen anzustreben. Es ist eine gemeinsame Tarifpolitik zu betreiben. Marketing und Kommunikation haben – soweit möglich – gemeinsam zu erfolgen. 4 Die Kantone konsultieren sich in allen wichtigen, die gemeinsamen Interessen berührenden Fragen der Rheinschifffahrt und Hafenwirtschaft, um gegenüber in- und ausländischen Behörden und Wirtschaftsverbänden nach Möglichkeit eine gleiche Stellungnahme zu erreichen. 5 Es ist von Massnahmen abzusehen, die direkt oder indirekt eine Konkurrenzierung der Häfen eines andern Kantons bewirken, wobei Bestrebungen zur Ansiedlung von Unternehmen in den Häfen nicht als Konkurrenzierung gelten.

§ 6

Für die Häfen wird eine gemeinsame Statistik über den Schiffs-, Bahn- und Strassenverkehr nach den Richtlinien der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt geführt, für die Umschlagsanlagen im Kanton Aargau eine Statistik über den Schiffsverkehr. Statistiken

§ 7 Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten 997.010

Die Hafenanlagen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden bei der Vertretung gemeinsamer Interessen als «Rheinhäfen beider Basel» bezeichnet. Vertretung gemeinsamer

§ 8 Interessen

Im Auftrage und zu Lasten der drei Rheinuferkantone betreibt die Rheinschifffahrtsdirektion Basel das Bilgenentöler-/Ölwehrboot BIBO REGIO. Bilgenentöler-/ Ölwehrboot BIBO REGIO III. Gemeinsamer Vollzug der vom Bund erlassenen schifffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke

§ 9 zwischen Basel und Rheinfelden

1 Die Aufsicht über die Schifffahrt und der Vollzug schifffahrtsrechtlicher Vorschriften innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes jedes der vertragsschliessenden Kantone obliegen, vorbehältlich bundesrechtlicher Bestimmungen, den Regierungen der Kantone oder den nach Massgabe des kantonalen Rechts bezeichneten Rheinschifffahrtsbehörden. Aufsicht und Vollzug 2 Der Vollzug kann einem der vertragsschliessenden Kantone übertragen werden.

§ 10

1 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übertragen für die Dauer dieser Vereinbarung ihre Zuständigkeiten im Vollzug bundesrechtlicher Rheinschifffahrtsvorschriften im Sinne des vorstehenden § 9 und der Artikel 58 und 60 BSG der Rheinschifffahrtsdirektion Basel. Nicht betroffen sind die Zuständigkeiten der landseitig verantwortlichen Hafenpolizei, soweit sie auf kantonalem Recht beruhen. Delegation 2 Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel ist insbesondere: a) Schifffahrtspolizeibehörde auf Strom und Hafengewässern, auf den Gebieten der Kantone Basel-Landschaft und Aargau unter Beizug der zuständigen Behörden; b) zuständige Behörde für die Tauglichkeits- und Eignungsprüfung und das Ausstellen und Entziehen von Ausweisen für Rheinschiffe und deren Besatzungen (Patentprüfungs- und Schiffsuntersuchungskommission); c) Schiffseichamt für Rheinschiffe; d) verzeigende Behörde für Übertretungen schifffahrts- und hafenpolizeilicher Vorschriften nach Massgabe der Strafverfahrensvorschriften; 997.010 Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten e) Rheinschifffahrtsbehörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Schiffsregister; f) Meldestelle im Sinne von Artikel 12 der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen bei Störfällen auf dem Rhein. 3 Die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft und das Baudepartement 1) des Kantons Aargau unterstützen die Rheinschifffahrtsdirektion Basel soweit erforderlich und in gegenseitiger Absprache beim Vollzug kantonalbehördlicher Aufgaben. 4 Handelt die Rheinschifffahrtsdirektion Basel als Rheinschifffahrtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft oder des Kantons Aargau, so beurteilen sich ihre Dienstobliegenheiten und die Verantwortlichkeit ihrer Beamten und Angestellten nach dem Recht des Kantons, für den gehandelt wurde. 5 Bevor die Rheinschifffahrtsdirektion Basel eine Entscheidung von grösserer Tragweite trifft, die sich auf die anderen Kantone auswirkt, konsultiert sie deren zuständige Behörden. Alle Entscheidungen werden den zuständigen Behörden der anderen Kantone mitgeteilt. IV. Entschädigung der durch den Kanton Basel-Stadt (Rheinschifffahrtsdirektion Basel) für die Kantone

§ 11 Basel-Landschaft und Aargau erbrachten Leistungen

1 Die Kapital-, Erneuerungs-, Erweiterungs-, Unterhalts- und Personalkosten für den Betrieb des Bilgenentöler-/Ölwehrbootes BIBO REGIO sowie der dazugehörigen Annexanlagen werden auf die Kantone Basel- Stadt und Basel-Landschaft im Verhältnis der zu- und abgeführten Schiffsgütermengen aufgeteilt. Der Kanton Aargau leistet einen festen Beitrag von Fr. 4'000.–, der im Pauschalbetrag gemäss § 12 enthalten ist. Bilgenentöler-/ Ölwehrboot BIBO REGIO 2 Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel als geschäftsführende Dienststelle legt den zuständigen Behörden der Kantone Basel-Landschaft und Aargau das jährliche Budget und die Rechnung vor. Beide sind zu begründen.

§ 12

1 Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt den Kanton Basel-Stadt mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 300'000.– und der Kanton Aargau mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 75'000.– für die der Rheinschifffahrtsdirektion Basel im Rahmen dieser Vereinbarung entstehenden Personal- und Sachauslagen für allgemeine Dienstleistungen und Personal- und Sachkosten 1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten 997.010 für den delegierten Vollzug schifffahrtsrechtlicher Vorschriften des Bundes auf der Basis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehenden Verhältnisse. Diese Beträge sind jährlich dem schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen, erstmals am 1. Januar 1998. 2 Die Kosten für gemeinsame Marketing- und Kommunikationsmassnahmen der Rheinhäfen beider Basel sind hierin nicht abgegolten und müssen von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und den Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft separat und in gegenseitiger Absprache finanziert und auf die Partner aufgeteilt werden. Für keinen Partner besteht die Pflicht, sich an solchen Massnahmen zu beteiligen.

§ 13

1 Die Kosten für Investitionen und daraus wiederkehrende Sachaufwendungen in gemeinsam genutzte Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen werden verursachergerecht unter den vertragsschliessenden Kantonen aufgeteilt. Investitionen und neue wiederkehrende Sachaufwendungen 2 Grössere Investitionen, die sowohl vom Kapitaldienst als auch vom Unterhaltsaufwand her Auswirkungen auf die Rheinuferkantone haben, sind einem gemeinsamen Planungs- und Entscheidungsprozedere unter Berücksichtigung der diesbezüglichen kantonalen finanzrechtlichen Verfahren zu unterwerfen.

§ 14

1 Der Kanton Basel-Stadt ist bereit, im Auftrag des Kantons Aargau Gebühren, Hafenabgaben, Ufergeld sowie Ähnliches für den Kanton Aargau zu erheben, sobald dieser die entsprechenden Rechtsgrundlagen geschaffen hat. Gebühren- oder Abgabenerhebung zu Gunsten des Kantons Aargau 2 Der damit verbundene Aufwand wird separat vergütet.

§ 15 V. Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden aller vertragsschliessenden Kantone rückwirkend am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der beteiligten Kantonsregierungen auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zweijährigen Frist gekündet werden. Inkrafttreten und Kündigung 997.010 Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten

§ 16

Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aufgehoben:Aufhebung bestehenden Rechts a) Die Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946 zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten; b) die Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946 zwischen der Regierung des Kantons Basel-Stadt und der Regierung des Kantons Basel- Landschaft über die vom Kanton Basel-Landschaft auf Grund von Artikel VI der Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946 über die Zusammenarbeit in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten an den Kanton Basel-Stadt zu leistende Entschädigung; c) die interkantonale Vereinbarung vom 4. Januar 1957 zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schifffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden 1). Basel, 24. Juni 1997 Regierungsrat Basel-Stadt Präsident: VISCHER Staatsschreiber: HEUSS Liestal, 6. Oktober 1997 Regierungsrat Basel-Landschaft Präsident: SCHMID Landschreiber: MUNDSCHIN 1) AGS Bd. 4 S. 618 (SAR 997.010) Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten 997.010 Aarau, 21. November 1997 Regierungsrat Aargau Landammann: MÖRIKOFER §Staatsschreiber: PFIRTER Vom Bundesrat genehmigt am 21. Januar 1998.

← Find another law