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Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt

Basel-Stadt · 590.100 · statute

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Contents: 14 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 II. Berufsfeuerwehr
  6. § 6 III. Milizfeuerwehr
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 IV. Betriebsfeuerwehren
  10. § 10 Feuerwehrgesetz 590.100
  11. § 11 V. Rechtsmittel
  12. § 12 VI. Vollzugs- und Schlussbestimmungen
  13. § 13
  14. § 14

14 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Aufgaben 1 Die Kernaufgabe der Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt ist die Intervention bei Bränden, Naturereignissen, Explosionen, Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignissen zum Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und Sachwerten. 2 Unter Aufrechthaltung der Einsatzbereitschaft kann sie für weitere Aufgaben wie technische Hilfeleistungen, Sicherheitswachen, Beratungen und Instruktionen eingesetzt werden. 3 Für sicherheitspolizeiliche Aufgaben wird die Feuerwehr nicht eingesetzt. Zur Unterstützung der Polizeikräfte bei der Bewältigung sicherheitspolizeilicher Aufgaben darf sie beigezogen werden.

§ 2

Organisation 1 Die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt umfasst: a) die Berufsfeuerwehr; b) die Milizfeuerwehr; c) staatlich anerkannte Feuerwehren. 2 Die weitere Organisation richtet sich nach dem Organisationsgesetz.

§ 3

Beiträge der Gebäudeversicherung und der privaten Feuerversicherungsgesellschaften 1 Die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt und die privaten Feuerversicherungsgesellschaften haben an die Aufwendungen der Berufs- und Milizfeuerwehr einen jährlichen Beitrag zu leisten. 2 Die Höhe des Beitrages der Gebäudeversicherung wird durch das Gebäudeversicherungsgesetz und die in Ausführung dieses Gesetzes erlassene Verordnung bestimmt. 3 Die Höhe des Beitrages der privaten Feuerversicherungsgesellschaften beträgt 0,05 ‰ des im Kanton versicherten Kapitals. Die Feuerversicherungsgesellschaften sind verpflichtet, jeweils am Jahresende das versicherte Kapital anzugeben.

§ 4

Kostentragung 1 Hilfeleistungen der Feuerwehr namentlich zur Rettung von Menschen und Tieren in Not sind unentgeltlich. 2 Ausgenommen von Abs. 1 sind die Aufwendungen der Feuerwehr, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. 3 Die Feuerwehr kann für die Aufwendungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, Rechnung stellen. 1) SG 111.100. Feuerwehrgesetz 590.100 4 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung. 5 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.

§ 5 II. Berufsfeuerwehr

1 Die Berufsfeuerwehr leistet im Kanton Basel-Stadt grundsätzlich den Ersteinsatz. § 10 bleibt vorbehalten. 2 Die Berufsfeuerwehr kann für Hilfeleistungen ausserhalb des Kantons eingesetzt werden.

§ 6 III. Milizfeuerwehr

Einsatz und Organisation 1 Die Milizfeuerwehr unterstützt die Berufsfeuerwehr. Bei Bedarf kann sie selbständig eingesetzt werden. 2 Die Milizfeuerwehr kann für Hilfeleistungen ausserhalb des Kantons eingesetzt werden. 3 Näheres, insbesondere bezüglich Organisation, Besoldung, Funktionsvergütungen und Beförderungen, wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

§ 7

Feuerwehrdienst 1 Der Feuerwehrdienst in der Milizfeuerwehr ist freiwillig. 2 Der Feuerwehrdienst wird grundsätzlich von Personen im Alter zwischen 20 und 45 Jahren geleistet. 3 Der Eintritt kann frühestens am 1. Januar nach dem erfüllten 18. Altersjahr erfolgen. 4 Ein Verbleiben in der Milizfeuerwehr über das 45. Altersjahr hinaus ist möglich. 5 Für eine Aufnahme und den Verbleib sind die beruflichen und persönlichen Verhältnisse massgebend.

§ 8

Disziplinarmassnahmen 1 Gegen Angehörige der Milizfeuerwehr, welche gegen die Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes verstossen, können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden: a) Verweis, b) Ausschluss. 2 Näheres wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

§ 9 IV. Betriebsfeuerwehren

Bildung und staatliche Anerkennung 1 Betriebe sind befugt, Feuerwehren einzurichten. Diese können staatlich anerkannt werden, sofern sie den Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. 2 Über Gesuche um staatliche Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr entscheidet das zuständige Departement. 3 Für Betriebe, die gestützt auf Bundes- oder kantonales Recht zur Bildung einer staatlich anerkannten Betriebsfeuerwehr verpflichtet worden sind, legt das für das Feuerwehrwesen zuständige Departement die personellen und technischen Mittel fest. 4 Die staatliche Anerkennung kann einer Betriebsfeuerwehr entzogen werden, sofern diese den Anforderungen dieses Gesetzes oder seinen Ausführungsbestimmungen nicht mehr entspricht.

§ 10 Feuerwehrgesetz 590.100

Einsatz 1 Die staatlich anerkannten Betriebsfeuerwehren leisten innerhalb ihres eigenen Betriebsareals den Ersteinsatz. Ereignisse, welche Einwirkungen über das eigene Betriebsareal hinaus haben können, sind der Berufsfeuerwehr unverzüglich zu melden. 2 Die Berufsfeuerwehr kann eine staatlich anerkannte Betriebsfeuerwehr anfordern, sofern sich deren Einsatz ausserhalb des Betriebsareals zur Unterstützung als notwendig erweist. 3 Bei Bedarf kann die Berufsfeuerwehr eine staatlich anerkannte Betriebsfeuerwehr auch selbständig ausserhalb des Betriebsareals einsetzen.

§ 11 V. Rechtsmittel

Rechtsmittel 1 Gegen auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen gestützte Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt Rekurs erhoben werden.

§ 12 VI. Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 13

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit Wirksamkeit dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrgesetz) vom 5. Juni 1980 aufgehoben.

§ 14

Wirksamkeit 1 Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 2) 2) Wirksam seit 1. 1. 2013. Feuerwehrgesetz 590.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.06.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 09.06.2012 Feuerwehrgesetz 590.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.06.2012 01.01.2013 Erstfassung 09.06.2012

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