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14 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Aufgaben
1 Die Kernaufgabe der Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt ist die Intervention bei Bränden, Naturereignissen, Explosionen, Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignissen zum Schutz von Mensch, Tier,
Umwelt und Sachwerten.
2 Unter Aufrechthaltung der Einsatzbereitschaft kann sie für weitere Aufgaben wie technische Hilfeleistungen, Sicherheitswachen, Beratungen und Instruktionen eingesetzt werden.
3 Für sicherheitspolizeiliche Aufgaben wird die Feuerwehr nicht eingesetzt. Zur Unterstützung der Polizeikräfte bei der Bewältigung sicherheitspolizeilicher Aufgaben darf sie beigezogen werden.
§ 2
Organisation
1 Die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt umfasst:
a) die Berufsfeuerwehr;
b) die Milizfeuerwehr;
c) staatlich anerkannte Feuerwehren.
2 Die weitere Organisation richtet sich nach dem Organisationsgesetz.
§ 3
Beiträge der Gebäudeversicherung und der privaten Feuerversicherungsgesellschaften
1 Die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt und die privaten Feuerversicherungsgesellschaften haben an die Aufwendungen der Berufs- und Milizfeuerwehr einen jährlichen Beitrag zu leisten.
2 Die Höhe des Beitrages der Gebäudeversicherung wird durch das Gebäudeversicherungsgesetz und
die in Ausführung dieses Gesetzes erlassene Verordnung bestimmt.
3 Die Höhe des Beitrages der privaten Feuerversicherungsgesellschaften beträgt 0,05 ‰ des im Kanton
versicherten Kapitals. Die Feuerversicherungsgesellschaften sind verpflichtet, jeweils am Jahresende
das versicherte Kapital anzugeben.
§ 4
Kostentragung
1 Hilfeleistungen der Feuerwehr namentlich zur Rettung von Menschen und Tieren in Not sind unentgeltlich.
2 Ausgenommen von Abs. 1 sind die Aufwendungen der Feuerwehr, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.
3 Die Feuerwehr kann für die Aufwendungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, Rechnung stellen.
1) SG 111.100.
Feuerwehrgesetz 590.100
4 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung.
5 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein
überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
§ 5 II. Berufsfeuerwehr
1 Die Berufsfeuerwehr leistet im Kanton Basel-Stadt grundsätzlich den Ersteinsatz. § 10 bleibt vorbehalten.
2 Die Berufsfeuerwehr kann für Hilfeleistungen ausserhalb des Kantons eingesetzt werden.
§ 6 III. Milizfeuerwehr
Einsatz und Organisation
1 Die Milizfeuerwehr unterstützt die Berufsfeuerwehr. Bei Bedarf kann sie selbständig eingesetzt werden.
2 Die Milizfeuerwehr kann für Hilfeleistungen ausserhalb des Kantons eingesetzt werden.
3 Näheres, insbesondere bezüglich Organisation, Besoldung, Funktionsvergütungen und Beförderungen, wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
§ 7
Feuerwehrdienst
1 Der Feuerwehrdienst in der Milizfeuerwehr ist freiwillig.
2 Der Feuerwehrdienst wird grundsätzlich von Personen im Alter zwischen 20 und 45 Jahren geleistet.
3 Der Eintritt kann frühestens am 1. Januar nach dem erfüllten 18. Altersjahr erfolgen.
4 Ein Verbleiben in der Milizfeuerwehr über das 45. Altersjahr hinaus ist möglich.
5 Für eine Aufnahme und den Verbleib sind die beruflichen und persönlichen Verhältnisse massgebend.
§ 8
Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Angehörige der Milizfeuerwehr, welche gegen die Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes verstossen, können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden:
a) Verweis,
b) Ausschluss.
2 Näheres wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
§ 9 IV. Betriebsfeuerwehren
Bildung und staatliche Anerkennung
1 Betriebe sind befugt, Feuerwehren einzurichten. Diese können staatlich anerkannt werden, sofern sie
den Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
2 Über Gesuche um staatliche Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr entscheidet das zuständige Departement.
3 Für Betriebe, die gestützt auf Bundes- oder kantonales Recht zur Bildung einer staatlich anerkannten
Betriebsfeuerwehr verpflichtet worden sind, legt das für das Feuerwehrwesen zuständige Departement
die personellen und technischen Mittel fest.
4 Die staatliche Anerkennung kann einer Betriebsfeuerwehr entzogen werden, sofern diese den Anforderungen dieses Gesetzes oder seinen Ausführungsbestimmungen nicht mehr entspricht.
§ 10 Feuerwehrgesetz 590.100
Einsatz
1 Die staatlich anerkannten Betriebsfeuerwehren leisten innerhalb ihres eigenen Betriebsareals den Ersteinsatz. Ereignisse, welche Einwirkungen über das eigene Betriebsareal hinaus haben können, sind
der Berufsfeuerwehr unverzüglich zu melden.
2 Die Berufsfeuerwehr kann eine staatlich anerkannte Betriebsfeuerwehr anfordern, sofern sich deren
Einsatz ausserhalb des Betriebsareals zur Unterstützung als notwendig erweist.
3 Bei Bedarf kann die Berufsfeuerwehr eine staatlich anerkannte Betriebsfeuerwehr auch selbständig
ausserhalb des Betriebsareals einsetzen.
§ 11 V. Rechtsmittel
Rechtsmittel
1 Gegen auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen gestützte Verfügungen kann nach den
Vorschriften des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons
Basel-Stadt Rekurs erhoben werden.
§ 12 VI. Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
§ 13
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Wirksamkeit dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt
(Feuerwehrgesetz) vom 5. Juni 1980 aufgehoben.
§ 14
Wirksamkeit
1 Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 2)
2) Wirksam seit 1. 1. 2013.
Feuerwehrgesetz 590.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.06.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 09.06.2012
Feuerwehrgesetz 590.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.06.2012 01.01.2013 Erstfassung 09.06.2012