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36 provisions
Artikel 1
Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem
Kanton und den Gemeinden sowie die Programmvereinbarungen.
2 Der Finanz- und Lastenausgleich bezweckt:
a) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu verringern
b) die finanzielle Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der
Gemeinden zu stärken
c) den Gemeinden eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen zu gewährleisten
d) übermässige finanzielle Lasten der Gemeinden aufgrund ihrer bevölkerungs- oder landschaftsbedingten Faktoren angemessen auszugleichen
Artikel 2 e) Zentrumsleistungen der Gemeinden angemessen abzugelten
Mittel
1 Die Mittel des Finanz- und Lastenausgleichs sind:
a) der Ressourcenausgleich
b) der Lastenausgleich
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) die Abgeltung der Zentrumsleistungen
d) * der Ausgleich der Globalbilanz und Solidarbeitrag der Gemeinden
e) die Sanierungsbeiträge
2 Ressourcenausgleich
Artikel 3
Grundsatz
1 Der Ressourcenausgleich gewährt einer ressourcenschwachen Gemeinde
einen bestimmten Betrag nicht zweckgebundener Finanzmittel.
2 Eine Gemeinde gilt als ressourcenschwach, wenn der für sie errechnete
Ressourcenindex unter dem Durchschnitt aller Urner Gemeinden liegt.
3 Der Ressourcenausgleich wird auf der Grundlage des Ressourcenindexes
und dieser anhand des Ressourcenpotenzials einer Gemeinde bemessen.
Artikel 4
Ressourcenpotenzial
1 Das Ressourcenpotenzial einer Gemeinde setzt sich zusammen aus den
Erträgen:
a) der Gemeindesteuern der natürlichen Personen, bereinigt anhand
des gewogenen Steuersatzes aller Gemeinden
b) der Quellensteuern
c) der Steuerausfallentschädigung
d) der Grundstückgewinnsteuern
e) der Erbschafts- und Schenkungssteuern
f) * der Gewinnsteuern juristischer Personen, bereinigt anhand des
gewogenen Steuersatzes aller Gemeinden
2 Als Berechnungsgrundlage dienen die beiden dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahre. Bei den Grundstückgewinnsteuern und den Erbschafts-
und Schenkungssteuern sind es die dem Rechnungsjahr vorangehenden
vier Jahre.
3 Das so errechnete Ressourcenpotenzial, geteilt durch die durchschnittliche
Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde, ergibt das Ressourcenpotenzial pro Kopf.
4 Massgeblich ist die durchschnittliche Bevölkerungszahl der betreffenden
Gemeinde am 31. August und 31. Dezember der beiden dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahre.
Artikel 5
Berechnung des Ressourcenindexes
1 Der Ressourcenindex ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf einer Gemeinde und dem Ressourcenpotenzial
pro Kopf der Urner Bevölkerung.
2 Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Urner Bevölkerung entspricht dem
Ressourcenindex von 100.
3 Die zuständige Direktion1) ermittelt jährlich den Ressourcenindex jeder
Gemeinde.
Artikel 6
Mindestausstattung
1 Jeder Gemeinde ist eine Mindestausstattung an finanziellen Ressourcen
pro Kopf garantiert. Sie beträgt mindestens 85 Prozent des Ressourcenpotenzials pro Kopf der Urner Bevölkerung.
Artikel 7 * Ausstattung
1 Eine Gemeinde gilt als ressourcenschwach, wenn der für sie errechnete
Ressourcenindex unter 100 Indexpunkten liegt. Die daraus resultierende Differenz wird bis zu einer Ausstattung zwischen 95 und 100 Indexpunkten
ausgeglichen.
2 Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrats die Ausstattung in Indexpunkten alle vier Jahre fest, erstmals für das Jahr 2025.
Artikel 8
Kürzung des Ausgleichsbetrags
1 Der Ausgleichsbetrag wird um den Kürzungsfaktor gekürzt.
2 Der Kürzungsfaktor beträgt bei einer Ausstattung von 100 Prozent 15 Prozent. Mit jedem Prozentpunkt tieferer Ausstattung wird der Kürzungsfaktor
um den gleichen Prozentpunkt gekürzt.
3 Bis zu einem Ausgleich der Ausstattung von 85 Prozent wird der Ausgleichsbetrag nur um einen Fünftel des Kürzungsfaktors gekürzt.
1) Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 9
Finanzierung des Ressourcenausgleichs
1 Der Kanton und die ressourcenstarken Gemeinden finanzieren den Ressourcenausgleich. Davon tragen die ressourcenstarken Gemeinden 35 bis
45 Prozent. *
2 Eine Gemeinde gilt als ressourcenstark, wenn der für sie errechnete Ressourcenindex über 100 Indexpunkten liegt.
Artikel 10
Abschöpfung
1 Ressourcenstarken Gemeinden wird der Betrag, der über dem kantonalen
Mittel liegt, für den Ressourcenausgleich teilweise abgeschöpft. Die Abschöpfung erfolgt ab einem Ressourcenindex zwischen 100 und 105 Indexpunkten. Der horizontale Ressourcenausgleich errechnet sich proportional
zum horizontalen Ressourcenausgleichspotenzial. *
2 … *
Artikel 11
Verhältnis zwischen Ausstattung und Abschöpfung sowie horizontaler und vertikaler Finanzierung *
1 Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrats anhand der folgenden Tabelle alle vier Jahre, erstmals für das Jahr 2025, den Ressourcenindex fest,
ab dem eine Abschöpfung erfolgt und welcher prozentuale Ansatz für die horizontale Finanzierung durch die ressourcenstarken Gemeinden gilt: *
Ausstattung in Indexpunkten
Ressourcenindex, ab
welchem die Abschöpfung erfolgt
Prozentuale horizontale Finanzierung
durch die ressourcenstarken Gemeinden
Prozentuale vertikale
Finanzierung durch
den Kanton
100 100 35 65
99 101 35 bis 37 65 bis 63
98 102 35 bis 39 65 bis 61
97 103 35 bis 41 65 bis 59
96 104 35 bis 43 65 bis 57
95 105 35 bis 45 65 bis 55
2–3 … *
3 Lastenausgleich
Artikel 12
Grundsatz
1 Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch besondere Verhältnisse
übermässig und weitgehend unbeeinflussbar belastet sind, einen finanziellen Ausgleich.
Artikel 13
Höhe und Zusammensetzung
1 Der Lastenausgleich besteht aus:
a) dem Bevölkerungslastenausgleich
b) dem Landschaftslastenausgleich
2 Auf Antrag des Regierungsrats bestimmt der Landrat alle vier Jahre:
a) den Betrag für den Lastenausgleich insgesamt und
b) die Aufteilung dieses Betrags auf den Bevölkerungs- und den Landschaftslastenausgleich. Dabei darf er höchstens 5 Prozentpunkte von
einer hälftigen Verteilung abweichen
3 In den Zwischenjahren wird der Betrag des Lastenausgleichs dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, wenn die errechnete Differenz des
Lastenausgleichs zwischen dem zuletzt verwendeten Landesindex der Konsumentenpreise und dem aktuellen Landesindex der Konsumentenpreise
Artikel 14 die Fehlertoleranzgrenze überschreitet. *
Bevölkerungslastenausgleich: Grundsatz
1 Für den Bevölkerungslastenausgleich werden folgende Faktoren berücksichtigt:
a) Soziallasten
b) Bildungslasten
c) Lasten der Kleinheit
d) * Lasten der Demografie Alter
2 … *
3 Weicht der vom Landrat bewilligte Betrag für den Lastenausgleich von der
Summe der errechneten Lasten ab, wird der bewilligte Betrag prozentual
aufgeteilt.
4 Der finanzielle Ausgleich darf die konkret errechnete Belastung nicht übersteigen.
Artikel 15
Bevölkerungslastenausgleich: Berechnung der Soziallasten
1 Die Soziallasten setzen sich zusammen aus den Nettoaufwendungen einer
Gemeinde für:
a) die wirtschaftliche Sozialhilfe
b) die Alimentenbevorschussung
c) Asylsuchende mit Nichteintretensentscheiden und abgelehnten Gesuchen
d) * Verlustscheine Krankenversicherungen
2 Im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind die Beiträge massgebend,
die die Gemeinden ihren Einwohnerinnen und Einwohnern im Rahmen der
SKOS-Richtlinien gewähren.
3 Im Bereich der Alimentenbevorschussung ergeben sich die anrechenbaren
Aufwendungen aus den gesetzlich vorgeschriebenen Bevorschussungen
nach dem Alimentenbevorschussungsgesetz (RB 20.3461).
4 Im Bereich der Nichteintretensentscheide und abgelehnter Gesuche bei
Asylsuchenden ergeben sich die anrechenbaren Aufwendungen aus der
Summe der ausbezahlten Nothilfe nach den SKOS-Richtlinien.
4a Im Bereich der Verlustscheine Krankenversicherungen sind die Beträge
massgebend, die der Kanton den Gemeinden in Rechnung stellt bei der
Übernahme der Verlustscheine durch die Gemeinden. *
5 Die Summe der so errechneten, durchschnittlichen Soziallasten einer
Gemeinde, geteilt durch die durchschnittliche Einwohnerzahl dieser Gemeinde, ergibt ihre Soziallast pro Kopf.
6 Massgeblich sind die vier dem Berechnungsjahr vorausgehenden Soziallasten der Gemeinde. Für die durchschnittliche Bevölkerungszahl sind die
zwei der Berechnung vorausgehenden Jahre massgebend.
7 Gemeinden, deren Soziallast pro Kopf über dem Median liegt, erhalten
einen Ausgleich. Die maximal auszugleichende Soziallast ergibt sich für die
betroffenen Gemeinden aus der Differenz zwischen der Soziallast pro Kopf
und dem Median multipliziert mit der Bevölkerung.
Artikel 15a * Bevölkerungslastenausgleich: Berechnung horizontaler Ausgleich der Soziallast
1 Die Gemeinden erhalten einen horizontalen Ausgleich, wenn deren Differenzbetrag - auszugleichende Soziallast abzüglich Soziallastenausgleich -
über ihrem Schwellenwertbetrag liegt.
2 Der horizontale Ausgleich für Soziallasten einer Gemeinde berechnet sich
aus der Subtraktion Differenzbetrag – auszugleichende Soziallast abzüglich
Soziallastenausgleich – zum Schwellenwertbetrag.
3 Der Schwellenwertbetrag einer Gemeinde berechnet sich aus dem Produkt
ihrer Bevölkerung und 20 Prozent des Ressourcenpotenzials pro Kopf der
Urner Bevölkerung.
4 Die Gemeinden, die keinen Anspruch auf einen Ausgleich haben, finanzieren den horizontalen Ausgleich für Soziallasten proportional zur Bevölkerungsgrösse.
Artikel 16
Bevölkerungslastenausgleich: Berechnung der Bildungslasten
1 Die durchschnittlichen Standardkosten pro Schülerin oder Schüler, abzüglich der durchschnittlichen Schülerpauschale nach der Schulischen Beitragsverordnung (RB 10.1222), ergeben den Bildungslastentarif.
2 Der Regierungsrat berechnet jährlich einen Index für die Kostenentwicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er den Bildungslastentarif
nach Absatz 1 der Kostenentwicklung an.
3 Der Regierungsrat legt jährlich den Bildungslastenausgleichstarif zwischen
60 und 80 Prozent des Bildungslastentarifs fest.
3a Massgebend ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Einwohnergemeinden zum Zeitpunkt der Erhebung der Schulstatistik des Vorjahrs. *
4 Gemeinden, deren Schülerzahl bezogen auf ihre Einwohnerzahl im Verhältnis zu den anderen Gemeinden über dem kantonalen Mittel liegt, erhalten einen Ausgleich. Die maximal auszugleichende Bildungslast ergibt sich
aus der Schülerzahl über dem gewichteten kantonalen Mittel multipliziert mit
dem Bildungslastenausgleichstarif gemäss Absatz 3.
Artikel 17
Bevölkerungslastenausgleich: Lasten der Kleinheit
1 Gemeinden mit einer Einwohnerzahl, die unter dem Median aller Urner
Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich an ihre Grundkosten.
2 Für den maximalen Ausgleich wird die Differenz zwischen der durchschnittlichen Einwohnerzahl einer Gemeinde und dem Median mit 150 Franken
multipliziert.
3 Der Regierungsrat kann den Betrag von 150 Franken, speziell bei strukturellen Veränderungen der Gemeinden, alle vier Jahre, erstmals für das Jahr
2013, mit einer Abweichung, ausgehend von 150 Franken, bis zu 30 Franken nach oben oder unten anpassen.
4 Die maximale Abgeltung für die Lasten der Kleinheit ist auf 500'000 Franken begrenzt.
Artikel 17a * Bevölkerungslastenausgleich: Lasten der Demografie Alter
1 Der Demografielastenausgleichstarif beträgt 9'800 Franken. Er wird jährlich
dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, erstmals für das Jahr
2022.
2 Massgebend ist die Anzahl der 80-Jährigen und über 80-Jährigen der ständigen Wohnbevölkerung einer Gemeinde gemäss dem Bundesamt für Statistik.
3 Gemeinden, deren Anzahl 80-jährigen und über 80-jährigen Bevölkerung
bezogen auf ihre Einwohnerzahl im Verhältnis zu den anderen Gemeinden
über dem kantonalen Mittel liegt, erhalten einen Ausgleich. Die maximal auszugleichenden Lasten der Demografie Alter ergeben sich aus der Anzahl der
80-jährigen und der über 80-jährigen Personen, die über dem gewichteten
kantonalen Mittel liegen, multipliziert mit dem Demografielastenausgleichstarif gemäss Absatz 1.
Artikel 18
Landschaftslastenausgleich: Grundsatz
1 Die Landschaftslasten einer Gemeinde setzen sich zusammen aus:
a) den Lasten der Höhe
b) den Lasten der Weite
c) den Lasten des Gebirges
2 Der Betrag, der für den Landschaftslastenausgleich zur Verfügung steht,
wird je zu einem Drittel für die Faktoren Höhe, Weite und Gebirge verwendet.
3 Der Regierungsrat kann die Faktoren des Landschaftslastenausgleichs
veränderten Gegebenheiten anpassen. Vorher hört er die Gemeinden an.
Artikel 19
Landschaftslastenausgleich: Berechnung des Lastenausgleichs
Höhe
1 Gemeinden, deren durchschnittliche Höhenlage der Gebäude in der Bauzone über dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich.
2 Die Fläche (in Hektaren) der überbauten Gebiete und Bauzonen multipliziert mit der durchschnittlichen Höhenlage der Gebäude in Bauzonen ergibt
das Produkt «Höhe gewichtet mit überbauten Gebieten und Bauzonen».
3 Der vom Landrat hiefür festgelegte Betrag dividiert durch das Total des
Produktes «Höhe gewichtet mit überbauten Gebieten und Bauzonen» aller
betroffenen Gemeinden multipliziert mit dem Produkt einer einzelnen
Gemeinde ergibt den Ausgleichsbetrag.
Artikel 20
Landschaftslastenausgleich: Berechnung des Lastenausgleichs
Weite
1 Gemeinden, deren produktive Fläche über dem Median aller Urner
Gemeinden liegt, erhalten für diese Mehrfläche einen Ausgleich.
2 Die Fläche der überbauten Gebiete und Bauzonen, addiert mit der Fläche
der intensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone, ergibt die
produktive Fläche einer Gemeinde. Die Werte sind in Hektaren zu beziffern.
3 Der vom Landrat hierfür festgelegte Betrag wird durch die Summe der produktiven Fläche aller betroffenen Gemeinden geteilt. Dieser Betrag, multipliziert mit der produktiven Fläche einer einzelnen Gemeinde, ergibt den Ausgleichsbetrag. *
Artikel 21
Landschaftslastenausgleich: Berechnung des Lastenausgleichs
Gebirge
1 Gemeinden mit einer intensiv und extensiv genutzten Fläche, die über dem
Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich.
2 Die Fläche der intensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone, addiert mit der Fläche der extensiv genutzten Landwirtschafts- und
Forstwirtschaftszone, ergibt das Total der intensiv und extensiv genutzten
Fläche einer Gemeinde. Die Werte sind in Hektaren zu beziffern.
3 Der vom Landrat hiefür festgelegte Betrag wird durch die Summe der intensiv und extensiv genutzten Fläche aller betroffenen Gemeinden geteilt. Dieser Betrag, multipliziert mit der Summe aller intensiv und extensiv genutzten
Flächen einer einzelnen Gemeinde, ergibt den Ausgleichsbetrag.
Artikel 22
Landschaftslastenausgleich: besondere Lage
1 Aufgrund ihrer deutlich überdurchschnittlichen Fahrdistanz zur nächstgelegenen Urner Gemeinde erhält die Gemeinde Seelisberg vorab einen
Pauschalbeitrag von jährlich 20'000 Franken zulasten des Landschaftslastenausgleichs.
2 Der Regierungsrat kann diesen Betrag jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, erstmals für das Jahr 2013.
4 Ausgleich der Zentrumsleistungen
Artikel 23
Grundsatz
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, gemeindeübergreifende Leistungen einer
anderen Gemeinde nach diesem Gesetz zu entgelten.
2 Für den Ausgleich gemeindeübergreifender Leistungen sind die ausgewiesenen Kosten, die effektive Beanspruchung dieser Leistungen, der Umfang
der Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sowie damit verbundene erhebliche
Standortvor- und -nachteile der Gemeinden zu berücksichtigen.
3 Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag der Gemeinden alle vier Jahre die
Objekte, die als gemeindeübergreifende Zentrumsleistungen gelten.
Artikel 24
Geltendmachung
1 Damit eine Gemeinde Zentrumsleistungen geltend machen kann, hat sie
nach einer einheitlichen Methode die Zahl der Benutzerinnen und Benutzer
der betroffenen Leistungen sowie deren Gemeindezugehörigkeit zu erheben.
2 Diese Daten sind periodisch zu erheben. Eine Gemeinde, die das unterlässt, verliert für das entsprechende Objekt den Anspruch auf Beiträge
aus dem Zentrumsleistungsausgleich.
3 Der Regierungsrat erlässt dazu ein Reglement.
Artikel 25
Schwellenwerte
1 Zentrumsleistungen einer Gemeinde fallen nur in Betracht, wenn:
a) die einzelne Leistung die beanspruchende Gemeinde mit mindestens
3 Franken pro Einwohnerin und Einwohner im Jahr belastet und
b) die Zentrumsleistungen die beanspruchende Gemeinde insgesamt
mit mindestens 30 Franken pro Einwohnerin und Einwohner im Jahr
belastet
2 Der Regierungsrat kann die Schwellenwerte alle vier Jahre dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, erstmals für das Jahr 2013.
Artikel 26
Finanzierung
1 Die Gemeinden finanzieren den Ausgleich der Zentrumslasten.
2 Der Landrat bestimmt den Höchstbetrag für Zentrumsleistungen. Auf Antrag des Regierungsrats kann er diesen alle vier Jahre den Gegebenheiten
anpassen. Er stützt sich dabei auf den Wirkungsbericht, den die Gemeinden
dazu erstellen.
3 Falls mehrere Gemeinden anrechenbare Zentrumsleistungen nachweisen,
wird der zur Verfügung stehende Ausgleichsbetrag prozentual auf die anrechenbaren Leistungen verteilt.
5 Globalbilanzausgleich und Solidarbetrag der Gemeinden *
Artikel 27 *Grundsatz
Artikel 29
Absatz 1 zur Anwendung kommt.
Artikel 28 *Globalbilanzausgleich
1 Grundlage für den zur Verfügung stehenden Globalbilanzausgleichswert ist
die Globalbilanz zur Aufgabenteilung und Teilrevision des Finanz- und Lastenausgleichs zwischen dem Kanton und den Gemeinden im Kanton Uri.
2 Der jährlich zur Verfügung stehende Globalbilanzausgleichswert wird durch
die Gesamtbevölkerung geteilt. Dies ergibt den Globalbilanzausgleich pro
Kopf in Franken.
3 Der Globalbilanzausgleich pro Kopf, multipliziert mit der Bevölkerung der
jeweiligen Gemeinde, ergibt den Globalbilanzausgleich pro Gemeinde.
Artikel 29 *…
5a Fehlertoleranzgrenze und Gemeindefusionen *
Artikel 30 *Fehlertoleranzgrenze
1 Die Fehlertoleranzgrenze ist das Produkt aus dem Ressourcenpotenzial
der Urner Gemeinden und dem Prozentsatz gemäss Artikel 2.
2 Die Fehlertoleranzgrenze wird für jeden Finanz- und Lastenausgleich berechnet. Der dafür verwendete Prozentsatz beträgt 0.05 Prozent.
3 Eine Fehlerkorrektur im Finanz- und Lastenausgleich wird durch die zuständige Direktion2) durchgeführt, wenn die errechnete Fehlerdifferenz einer
Gemeinde die berechnete Fehlertoleranzgrenze erreicht oder überschritten
hat. Die finanzielle Fehlerkorrektur erfolgt im Folgejahr mit dem Finanz- und
Lastenausgleich.
Artikel 30a * Gemeindefusionen
1 Ist im Finanz- und Lastenausgleich eine Gemeindefusion umzusetzen:
a) werden die dem Berechnungsjahr vorausgehenden Daten im Ressourcen- und Lastenausgleich und
b) die Grunddaten des Landschaftslastenausgleichs der fusionierten
Gemeinden addiert und bei der Berechnung des Finanz- und Lastenausgleichs verwendet
2 Für das zu berechnende Jahr des Einkommenssteuerfusses wird:
a) die Summe der Gemeindesteuern natürliche Personen und
b) die Summe der umgerechneten Gemeindesteuern natürliche Personen auf ein Prozent der fusionierten Gemeinden gebildet
3 Zur Ermittlung der beiden dem Rechnungsjahr vorangehenden Einkommenssteuerfüsse für die fusionierten Gemeinden wird jeweils die Summe
der Gemeindesteuern natürliche Personen durch die Summe der umgerechneten Gemeindesteuern natürliche Personen auf ein Prozent des zu berechnenden Jahrs dividiert.
2) Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6 Sanierungsbeiträge
Artikel 31
Grundsatz
1 Der Kanton kann jenen Gemeinden Sanierungsbeiträge ausrichten, die
trotz der ordentlichen Leistungen des Finanz- und Lastenausgleichs auch
mittelfristig keinen ausgeglichenen Finanzhaushalt erreichen können.
2 Sanierungsbeiträge werden nur gewährt, wenn die ersuchende Gemeinde
ihre eigenen Einnahmequellen angemessen ausschöpft, die Zusammenarbeitsmöglichkeiten mit anderen Gemeinden umsetzt und eine sparsame
Haushaltsführung nachweist.
Artikel 32
Zuständigkeit
1 Im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Landrat bewilligten Kredite ist
der Regierungsrat zuständig, Sanierungsbeiträge zu gewähren.
7 Programmvereinbarungen
Artikel 33
Kantonsbeiträge
1 Der Kanton leistet den Gemeinden oder Dritten, die öffentliche Aufgaben
erfüllen, finanzielle Beiträge, wenn eine Rechtsgrundlage das vorsieht.
2 Die Kantonsbeiträge erfolgen in der Form von:
a) Einzelbeiträgen
b) Pauschalen
Artikel 34 c) Globalbeiträgen
Programmvereinbarungen: Grundsatz und Inhalt
1 Der Kanton schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen ab, soweit
das Bundesrecht das vorsieht.
2 Er gewährt den Gemeinden finanzielle Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen, soweit die besondere Gesetzgebung das vorsieht.
3 Mit Dritten kann er Programmvereinbarungen abschliessen, soweit die besondere Gesetzgebung das vorsieht.
4 Die Programmvereinbarung regelt namentlich:
a) die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele
b) die Beitragsleistung des Kantons
c) die Folgen der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Vereinbarung
d) die Anpassungsmodalitäten
e) das Verfahren zur Streitschlichtung und Vermittlung
f) die Einzelheiten der Finanzaufsicht
4a Werden mit der Programmvereinbarung grössere bauliche Investitionen
sowie deren Abschreibung und Verzinsung geregelt, gelten die ordentlichen
Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung. *
5 Die Programmvereinbarungen erstrecken sich in der Regel über mehrere
Jahre.
6 Kürzt der Bund seinen Anteil, der der Programmvereinbarung zugrunde
liegt, kann der Regierungsrat die vereinbarte Beitragsleistung ebenfalls kürzen.
Artikel 35
Programmvereinbarungen: Zuständigkeit
1 Der Landrat beschliesst abschliessend die Kredite, die für die Programmvereinbarungen erforderlich sind.
2 Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite ist der Regierungsrat zuständig, Programmvereinbarungen mit dem Bund, den Gemeinden oder Dritten zu treffen, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.
Artikel 36
Programmvereinbarungen: besondere Organisationseinheiten
1 Der Regierungsrat kann mit einem Reglement einzelne Verwaltungsstellen
oder besondere Organisationseinheiten schaffen, um Programmvereinbarungen mit dem Bund oder vertraglich übernommene Aufgaben anderer
Kantone oder Dritter zweckmässig zu erfüllen.
2 Im Rahmen von Absatz 1 kann der Regierungsrat diesen Verwaltungsstellen oder Organisationseinheiten ganze oder teilweise Selbstständigkeit in
rechtlicher und administrativer Hinsicht sowie bezüglich der Rechnungsführung einräumen.
3 Das Reglement kann vorsehen, dass der Regierungsrat der Organisationseinheit von Dritten zugesichertes, aber noch nicht ausbezahltes Betriebskapital als Vorschuss zur Verfügung stellt. Dieses ist zu verzinsen.
8 Wirkungsbericht
Artikel 37
1 Der Regierungsrat legt dem Landrat alle vier Jahre einen Bericht über den
Vollzug und die Wirkung dieses Gesetzes vor, erstmals im Jahr 2012.
2 Der Wirkungsbericht stellt fest, ob und inwiefern die Ziele des Finanzausgleichs in der vergangenen Periode erreicht worden sind. Er erörtert die
möglichen Massnahmen für die kommende Periode.
3 Die Gemeinden erstellen zuhanden des Regierungsrats den Wirkungsbericht zum Zentrumsleistungsausgleich.
9 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 38
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 27. September 1981 über den Finanzausgleich (FAG)
wird aufgehoben.
Artikel 39
Übergangsbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten folgende Ausgangsgrössen
für die Jahre 2008 bis 2012:
a) Die Ausstattung vor Kürzung beträgt 100 Indexpunkte
b) Die Höhe des Ressourcenindexes, der zur Abschöpfung führt, beträgt 100 Indexpunkte
c) In der Globalbilanz 2007 resultiert zulasten des Kantons eine Abweichung der Haushaltsneutralität von rund 2'800'000 Franken (davon
1'000'000 Franken zur Teilkompensation des theoretischen Ertragsausfalls der Gemeinden im Zusammenhang mit der Steuergesetzesänderung 2006)
d) Die Summe des Lastenausgleichs wird zu gleichen Teilen für den Bevölkerungs- und den Landschaftslastenausgleich verwendet
e) Der Betrag für den Zentrumsleistungsausgleich beträgt 250'000 Franken im Jahr
f) Die Globalbilanz 2007 gemäss Anhang ist massgeblich für die Aufgabenentflechtung, den Ressourcen- und Lastenausgleich sowie für
den Härteausgleich und die Zentrumsleistungen
2 Für das Jahr 2008 beträgt bei den Bildungslasten:
a) der Bildungslastentarif: 9'000 Franken
b) der Bildungslastenausgleichstarif: 7'000 Franken
3 Sofern die gesetzlich vorgesehenen Programmvereinbarungen nicht mit
Wirkung ab 1. Januar 2008 rechtskräftig abgeschlossen sind, gelten bis zu
deren Abschluss die Zusammenarbeitsformen nach bisherigem Recht,
längstens aber bis zum 30. April 2008.
Artikel 39a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Mai 2014
1 Rechtskräftig abgeschlossene Programmvereinbarungen unterstehen bis
zu deren Ablauf dem bisherigen Recht.
Artikel 39b * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. September 2020
1 Mit dem Inkrafttreten der Teilrevision per 1. Januar 2021 gelten folgende
Ausgangsgrössen:
a) Die Ausstattung beträgt 100 Indexpunkte
b) Die prozentuale horizontale Finanzierung durch die ressourcenstarken Gemeinden liegt bei 35 Prozent
c) Der Demografielastenausgleichstarif beträgt 9'800 Franken
d) * …
Artikel 39c * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. November
1 Die Aufhebung von Artikel 29 gilt ab 1. Januar 2027 und bis zum 31. Dezember 2030. Danach ist die Aufhebung hinfällig.
2 Der Globalbilanzausgleich gemäss Artikel 28 beträgt vom 1. Januar 2027
bis zum 31. Dezember 2030 pro Jahr 2'350'000 Franken. Danach beträgt die
Ausgangsgrösse für den Globalbilanzausgleichswert 4'700'000 Franken.
Artikel 40
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2008
in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
25.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung AB 19.10.2007
28.09.2014 01.01.2015 Artikel 14 Abs. 2 aufgehoben AB 30.05.2014
28.09.2014 01.01.2015 Artikel 16 Abs. 3a eingefügt AB 30.05.2014
28.09.2014 01.01.2015 Artikel 34 Abs. 4a eingefügt AB 30.05.2014
28.09.2014 01.01.2015 Artikel 39a eingefügt AB 30.05.2014
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 2 Abs. 1, d) geändert AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 7 totalrevidiert AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 9 Abs. 1 geändert AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 10 Abs. 1 geändert AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 10 Abs. 2 aufgehoben AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 11 Titel geändert AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 11 Abs. 1 geändert AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 11 Abs. 2 aufgehoben AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 11 Abs. 3 aufgehoben AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 14 Abs. 1,
d)
eingefügt AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 15 Abs. 1,
d)
eingefügt AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 15 Abs. 4a eingefügt AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 15a eingefügt AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 17a eingefügt AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 20 Abs. 3 geändert AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Titel 5 geändert AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 27 totalrevidiert AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 28 totalrevidiert AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 29 totalrevidiert AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Titel 5a eingefügt AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 30 totalrevidiert AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 30a eingefügt AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 39b eingefügt AB 05.06.2020
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 4 Abs. 1, f) geändert AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 13 Abs. 3 geändert AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 29 aufgehoben AB 19.12.2025
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 39b Abs. 1,
d)
aufgehoben AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 39c eingefügt AB 19.12.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 25.11.2007 01.01.2008 Erstfassung AB 19.10.2007
Artikel 2 Abs. 1, d) 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 05.06.2020
Artikel 4 Abs. 1, f) 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025
Artikel 7 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 05.06.2020
Artikel 9 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 05.06.2020
Artikel 10 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 05.06.2020
Artikel 10 Abs. 2 27.09.2020 01.01.2021 aufgehoben AB 05.06.2020
Artikel 11 27.09.2020 01.01.2021 Titel geändert AB 05.06.2020
Artikel 11 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 05.06.2020
Artikel 11 Abs. 2 27.09.2020 01.01.2021 aufgehoben AB 05.06.2020
Artikel 11 Abs. 3 27.09.2020 01.01.2021 aufgehoben AB 05.06.2020
Artikel 13 Abs. 3 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025
Artikel 14 Abs. 1,
d)
27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 05.06.2020
Artikel 14 Abs. 2 28.09.2014 01.01.2015 aufgehoben AB 30.05.2014
Artikel 15 Abs. 1,
d)
27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 05.06.2020
Artikel 15 Abs. 4a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 05.06.2020
Artikel 15a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 05.06.2020
Artikel 16 Abs. 3a 28.09.2014 01.01.2015 eingefügt AB 30.05.2014
Artikel 17a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 05.06.2020
Artikel 20 Abs. 3 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 05.06.2020
Titel 5 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 05.06.2020
Artikel 27 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 05.06.2020
Artikel 28 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 05.06.2020
Artikel 29 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 05.06.2020
Artikel 29 30.11.2025 01.01.2026 aufgehoben AB 19.12.2025
Titel 5a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 05.06.2020
Artikel 30 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 05.06.2020
Artikel 30a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 05.06.2020
Artikel 34 Abs. 4a 28.09.2014 01.01.2015 eingefügt AB 30.05.2014
Artikel 39a 28.09.2014 01.01.2015 eingefügt AB 30.05.2014
Artikel 39b 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 05.06.2020
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Artikel 39b Abs. 1,
d)
30.11.2025 01.01.2026 aufgehoben AB 19.12.2025
Artikel 39c 30.11.2025 01.01.2026 eingefügt AB 19.12.2025