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Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden

Uri · 3.2131 · statute

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Contents: 36 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2 e) Zentrumsleistungen der Gemeinden angemessen abzugelten
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 8
  8. Artikel 9
  9. Artikel 10
  10. Artikel 11
  11. Artikel 12
  12. Artikel 13
  13. Artikel 14 die Fehlertoleranzgrenze überschreitet. *
  14. Artikel 15
  15. Artikel 16
  16. Artikel 17
  17. Artikel 18
  18. Artikel 19
  19. Artikel 20
  20. Artikel 21
  21. Artikel 22
  22. Artikel 23
  23. Artikel 24
  24. Artikel 25
  25. Artikel 26
  26. Artikel 29
  27. Artikel 31
  28. Artikel 32
  29. Artikel 33
  30. Artikel 34 c) Globalbeiträgen
  31. Artikel 35
  32. Artikel 36
  33. Artikel 37
  34. Artikel 38
  35. Artikel 39
  36. Artikel 40

36 provisions

Artikel 1

Gegenstand und Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden sowie die Programmvereinbarungen. 2 Der Finanz- und Lastenausgleich bezweckt: a) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu verringern b) die finanzielle Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Gemeinden zu stärken c) den Gemeinden eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen zu gewährleisten d) übermässige finanzielle Lasten der Gemeinden aufgrund ihrer bevölkerungs- oder landschaftsbedingten Faktoren angemessen auszugleichen

Artikel 2 e) Zentrumsleistungen der Gemeinden angemessen abzugelten

Mittel 1 Die Mittel des Finanz- und Lastenausgleichs sind: a) der Ressourcenausgleich b) der Lastenausgleich * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses c) die Abgeltung der Zentrumsleistungen d) * der Ausgleich der Globalbilanz und Solidarbeitrag der Gemeinden e) die Sanierungsbeiträge 2 Ressourcenausgleich

Artikel 3

Grundsatz 1 Der Ressourcenausgleich gewährt einer ressourcenschwachen Gemeinde einen bestimmten Betrag nicht zweckgebundener Finanzmittel. 2 Eine Gemeinde gilt als ressourcenschwach, wenn der für sie errechnete Ressourcenindex unter dem Durchschnitt aller Urner Gemeinden liegt. 3 Der Ressourcenausgleich wird auf der Grundlage des Ressourcenindexes und dieser anhand des Ressourcenpotenzials einer Gemeinde bemessen.

Artikel 4

Ressourcenpotenzial 1 Das Ressourcenpotenzial einer Gemeinde setzt sich zusammen aus den Erträgen: a) der Gemeindesteuern der natürlichen Personen, bereinigt anhand des gewogenen Steuersatzes aller Gemeinden b) der Quellensteuern c) der Steuerausfallentschädigung d) der Grundstückgewinnsteuern e) der Erbschafts- und Schenkungssteuern f) * der Gewinnsteuern juristischer Personen, bereinigt anhand des gewogenen Steuersatzes aller Gemeinden 2 Als Berechnungsgrundlage dienen die beiden dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahre. Bei den Grundstückgewinnsteuern und den Erbschafts- und Schenkungssteuern sind es die dem Rechnungsjahr vorangehenden vier Jahre. 3 Das so errechnete Ressourcenpotenzial, geteilt durch die durchschnittliche Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde, ergibt das Ressourcenpotenzial pro Kopf. 4 Massgeblich ist die durchschnittliche Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde am 31. August und 31. Dezember der beiden dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahre.

Artikel 5

Berechnung des Ressourcenindexes 1 Der Ressourcenindex ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf einer Gemeinde und dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Urner Bevölkerung. 2 Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Urner Bevölkerung entspricht dem Ressourcenindex von 100. 3 Die zuständige Direktion1) ermittelt jährlich den Ressourcenindex jeder Gemeinde.

Artikel 6

Mindestausstattung 1 Jeder Gemeinde ist eine Mindestausstattung an finanziellen Ressourcen pro Kopf garantiert. Sie beträgt mindestens 85 Prozent des Ressourcenpotenzials pro Kopf der Urner Bevölkerung. Artikel 7 * Ausstattung 1 Eine Gemeinde gilt als ressourcenschwach, wenn der für sie errechnete Ressourcenindex unter 100 Indexpunkten liegt. Die daraus resultierende Differenz wird bis zu einer Ausstattung zwischen 95 und 100 Indexpunkten ausgeglichen. 2 Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrats die Ausstattung in Indexpunkten alle vier Jahre fest, erstmals für das Jahr 2025.

Artikel 8

Kürzung des Ausgleichsbetrags 1 Der Ausgleichsbetrag wird um den Kürzungsfaktor gekürzt. 2 Der Kürzungsfaktor beträgt bei einer Ausstattung von 100 Prozent 15 Prozent. Mit jedem Prozentpunkt tieferer Ausstattung wird der Kürzungsfaktor um den gleichen Prozentpunkt gekürzt. 3 Bis zu einem Ausgleich der Ausstattung von 85 Prozent wird der Ausgleichsbetrag nur um einen Fünftel des Kürzungsfaktors gekürzt. 1) Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

Artikel 9

Finanzierung des Ressourcenausgleichs 1 Der Kanton und die ressourcenstarken Gemeinden finanzieren den Ressourcenausgleich. Davon tragen die ressourcenstarken Gemeinden 35 bis 45 Prozent. * 2 Eine Gemeinde gilt als ressourcenstark, wenn der für sie errechnete Ressourcenindex über 100 Indexpunkten liegt.

Artikel 10

Abschöpfung 1 Ressourcenstarken Gemeinden wird der Betrag, der über dem kantonalen Mittel liegt, für den Ressourcenausgleich teilweise abgeschöpft. Die Abschöpfung erfolgt ab einem Ressourcenindex zwischen 100 und 105 Indexpunkten. Der horizontale Ressourcenausgleich errechnet sich proportional zum horizontalen Ressourcenausgleichspotenzial. * 2 … *

Artikel 11

Verhältnis zwischen Ausstattung und Abschöpfung sowie horizontaler und vertikaler Finanzierung * 1 Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrats anhand der folgenden Tabelle alle vier Jahre, erstmals für das Jahr 2025, den Ressourcenindex fest, ab dem eine Abschöpfung erfolgt und welcher prozentuale Ansatz für die horizontale Finanzierung durch die ressourcenstarken Gemeinden gilt: * Ausstattung in Indexpunkten Ressourcenindex, ab welchem die Abschöpfung erfolgt Prozentuale horizontale Finanzierung durch die ressourcenstarken Gemeinden Prozentuale vertikale Finanzierung durch den Kanton 100 100 35 65 99 101 35 bis 37 65 bis 63 98 102 35 bis 39 65 bis 61 97 103 35 bis 41 65 bis 59 96 104 35 bis 43 65 bis 57 95 105 35 bis 45 65 bis 55 2–3 … * 3 Lastenausgleich

Artikel 12

Grundsatz 1 Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch besondere Verhältnisse übermässig und weitgehend unbeeinflussbar belastet sind, einen finanziellen Ausgleich.

Artikel 13

Höhe und Zusammensetzung 1 Der Lastenausgleich besteht aus: a) dem Bevölkerungslastenausgleich b) dem Landschaftslastenausgleich 2 Auf Antrag des Regierungsrats bestimmt der Landrat alle vier Jahre: a) den Betrag für den Lastenausgleich insgesamt und b) die Aufteilung dieses Betrags auf den Bevölkerungs- und den Landschaftslastenausgleich. Dabei darf er höchstens 5 Prozentpunkte von einer hälftigen Verteilung abweichen 3 In den Zwischenjahren wird der Betrag des Lastenausgleichs dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, wenn die errechnete Differenz des Lastenausgleichs zwischen dem zuletzt verwendeten Landesindex der Konsumentenpreise und dem aktuellen Landesindex der Konsumentenpreise

Artikel 14 die Fehlertoleranzgrenze überschreitet. *

Bevölkerungslastenausgleich: Grundsatz 1 Für den Bevölkerungslastenausgleich werden folgende Faktoren berücksichtigt: a) Soziallasten b) Bildungslasten c) Lasten der Kleinheit d) * Lasten der Demografie Alter 2 … * 3 Weicht der vom Landrat bewilligte Betrag für den Lastenausgleich von der Summe der errechneten Lasten ab, wird der bewilligte Betrag prozentual aufgeteilt. 4 Der finanzielle Ausgleich darf die konkret errechnete Belastung nicht übersteigen.

Artikel 15

Bevölkerungslastenausgleich: Berechnung der Soziallasten 1 Die Soziallasten setzen sich zusammen aus den Nettoaufwendungen einer Gemeinde für: a) die wirtschaftliche Sozialhilfe b) die Alimentenbevorschussung c) Asylsuchende mit Nichteintretensentscheiden und abgelehnten Gesuchen d) * Verlustscheine Krankenversicherungen 2 Im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind die Beiträge massgebend, die die Gemeinden ihren Einwohnerinnen und Einwohnern im Rahmen der SKOS-Richtlinien gewähren. 3 Im Bereich der Alimentenbevorschussung ergeben sich die anrechenbaren Aufwendungen aus den gesetzlich vorgeschriebenen Bevorschussungen nach dem Alimentenbevorschussungsgesetz (RB 20.3461). 4 Im Bereich der Nichteintretensentscheide und abgelehnter Gesuche bei Asylsuchenden ergeben sich die anrechenbaren Aufwendungen aus der Summe der ausbezahlten Nothilfe nach den SKOS-Richtlinien. 4a Im Bereich der Verlustscheine Krankenversicherungen sind die Beträge massgebend, die der Kanton den Gemeinden in Rechnung stellt bei der Übernahme der Verlustscheine durch die Gemeinden. * 5 Die Summe der so errechneten, durchschnittlichen Soziallasten einer Gemeinde, geteilt durch die durchschnittliche Einwohnerzahl dieser Gemeinde, ergibt ihre Soziallast pro Kopf. 6 Massgeblich sind die vier dem Berechnungsjahr vorausgehenden Soziallasten der Gemeinde. Für die durchschnittliche Bevölkerungszahl sind die zwei der Berechnung vorausgehenden Jahre massgebend. 7 Gemeinden, deren Soziallast pro Kopf über dem Median liegt, erhalten einen Ausgleich. Die maximal auszugleichende Soziallast ergibt sich für die betroffenen Gemeinden aus der Differenz zwischen der Soziallast pro Kopf und dem Median multipliziert mit der Bevölkerung. Artikel 15a * Bevölkerungslastenausgleich: Berechnung horizontaler Ausgleich der Soziallast 1 Die Gemeinden erhalten einen horizontalen Ausgleich, wenn deren Differenzbetrag - auszugleichende Soziallast abzüglich Soziallastenausgleich - über ihrem Schwellenwertbetrag liegt. 2 Der horizontale Ausgleich für Soziallasten einer Gemeinde berechnet sich aus der Subtraktion Differenzbetrag – auszugleichende Soziallast abzüglich Soziallastenausgleich – zum Schwellenwertbetrag. 3 Der Schwellenwertbetrag einer Gemeinde berechnet sich aus dem Produkt ihrer Bevölkerung und 20 Prozent des Ressourcenpotenzials pro Kopf der Urner Bevölkerung. 4 Die Gemeinden, die keinen Anspruch auf einen Ausgleich haben, finanzieren den horizontalen Ausgleich für Soziallasten proportional zur Bevölkerungsgrösse.

Artikel 16

Bevölkerungslastenausgleich: Berechnung der Bildungslasten 1 Die durchschnittlichen Standardkosten pro Schülerin oder Schüler, abzüglich der durchschnittlichen Schülerpauschale nach der Schulischen Beitragsverordnung (RB 10.1222), ergeben den Bildungslastentarif. 2 Der Regierungsrat berechnet jährlich einen Index für die Kostenentwicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er den Bildungslastentarif nach Absatz 1 der Kostenentwicklung an. 3 Der Regierungsrat legt jährlich den Bildungslastenausgleichstarif zwischen 60 und 80 Prozent des Bildungslastentarifs fest. 3a Massgebend ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Einwohnergemeinden zum Zeitpunkt der Erhebung der Schulstatistik des Vorjahrs. * 4 Gemeinden, deren Schülerzahl bezogen auf ihre Einwohnerzahl im Verhältnis zu den anderen Gemeinden über dem kantonalen Mittel liegt, erhalten einen Ausgleich. Die maximal auszugleichende Bildungslast ergibt sich aus der Schülerzahl über dem gewichteten kantonalen Mittel multipliziert mit dem Bildungslastenausgleichstarif gemäss Absatz 3.

Artikel 17

Bevölkerungslastenausgleich: Lasten der Kleinheit 1 Gemeinden mit einer Einwohnerzahl, die unter dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich an ihre Grundkosten. 2 Für den maximalen Ausgleich wird die Differenz zwischen der durchschnittlichen Einwohnerzahl einer Gemeinde und dem Median mit 150 Franken multipliziert. 3 Der Regierungsrat kann den Betrag von 150 Franken, speziell bei strukturellen Veränderungen der Gemeinden, alle vier Jahre, erstmals für das Jahr 2013, mit einer Abweichung, ausgehend von 150 Franken, bis zu 30 Franken nach oben oder unten anpassen. 4 Die maximale Abgeltung für die Lasten der Kleinheit ist auf 500'000 Franken begrenzt. Artikel 17a * Bevölkerungslastenausgleich: Lasten der Demografie Alter 1 Der Demografielastenausgleichstarif beträgt 9'800 Franken. Er wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, erstmals für das Jahr 2022. 2 Massgebend ist die Anzahl der 80-Jährigen und über 80-Jährigen der ständigen Wohnbevölkerung einer Gemeinde gemäss dem Bundesamt für Statistik. 3 Gemeinden, deren Anzahl 80-jährigen und über 80-jährigen Bevölkerung bezogen auf ihre Einwohnerzahl im Verhältnis zu den anderen Gemeinden über dem kantonalen Mittel liegt, erhalten einen Ausgleich. Die maximal auszugleichenden Lasten der Demografie Alter ergeben sich aus der Anzahl der 80-jährigen und der über 80-jährigen Personen, die über dem gewichteten kantonalen Mittel liegen, multipliziert mit dem Demografielastenausgleichstarif gemäss Absatz 1.

Artikel 18

Landschaftslastenausgleich: Grundsatz 1 Die Landschaftslasten einer Gemeinde setzen sich zusammen aus: a) den Lasten der Höhe b) den Lasten der Weite c) den Lasten des Gebirges 2 Der Betrag, der für den Landschaftslastenausgleich zur Verfügung steht, wird je zu einem Drittel für die Faktoren Höhe, Weite und Gebirge verwendet. 3 Der Regierungsrat kann die Faktoren des Landschaftslastenausgleichs veränderten Gegebenheiten anpassen. Vorher hört er die Gemeinden an.

Artikel 19

Landschaftslastenausgleich: Berechnung des Lastenausgleichs Höhe 1 Gemeinden, deren durchschnittliche Höhenlage der Gebäude in der Bauzone über dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich. 2 Die Fläche (in Hektaren) der überbauten Gebiete und Bauzonen multipliziert mit der durchschnittlichen Höhenlage der Gebäude in Bauzonen ergibt das Produkt «Höhe gewichtet mit überbauten Gebieten und Bauzonen». 3 Der vom Landrat hiefür festgelegte Betrag dividiert durch das Total des Produktes «Höhe gewichtet mit überbauten Gebieten und Bauzonen» aller betroffenen Gemeinden multipliziert mit dem Produkt einer einzelnen Gemeinde ergibt den Ausgleichsbetrag.

Artikel 20

Landschaftslastenausgleich: Berechnung des Lastenausgleichs Weite 1 Gemeinden, deren produktive Fläche über dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten für diese Mehrfläche einen Ausgleich. 2 Die Fläche der überbauten Gebiete und Bauzonen, addiert mit der Fläche der intensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone, ergibt die produktive Fläche einer Gemeinde. Die Werte sind in Hektaren zu beziffern. 3 Der vom Landrat hierfür festgelegte Betrag wird durch die Summe der produktiven Fläche aller betroffenen Gemeinden geteilt. Dieser Betrag, multipliziert mit der produktiven Fläche einer einzelnen Gemeinde, ergibt den Ausgleichsbetrag. *

Artikel 21

Landschaftslastenausgleich: Berechnung des Lastenausgleichs Gebirge 1 Gemeinden mit einer intensiv und extensiv genutzten Fläche, die über dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich. 2 Die Fläche der intensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone, addiert mit der Fläche der extensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone, ergibt das Total der intensiv und extensiv genutzten Fläche einer Gemeinde. Die Werte sind in Hektaren zu beziffern. 3 Der vom Landrat hiefür festgelegte Betrag wird durch die Summe der intensiv und extensiv genutzten Fläche aller betroffenen Gemeinden geteilt. Dieser Betrag, multipliziert mit der Summe aller intensiv und extensiv genutzten Flächen einer einzelnen Gemeinde, ergibt den Ausgleichsbetrag.

Artikel 22

Landschaftslastenausgleich: besondere Lage 1 Aufgrund ihrer deutlich überdurchschnittlichen Fahrdistanz zur nächstgelegenen Urner Gemeinde erhält die Gemeinde Seelisberg vorab einen Pauschalbeitrag von jährlich 20'000 Franken zulasten des Landschaftslastenausgleichs. 2 Der Regierungsrat kann diesen Betrag jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, erstmals für das Jahr 2013. 4 Ausgleich der Zentrumsleistungen

Artikel 23

Grundsatz 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, gemeindeübergreifende Leistungen einer anderen Gemeinde nach diesem Gesetz zu entgelten. 2 Für den Ausgleich gemeindeübergreifender Leistungen sind die ausgewiesenen Kosten, die effektive Beanspruchung dieser Leistungen, der Umfang der Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sowie damit verbundene erhebliche Standortvor- und -nachteile der Gemeinden zu berücksichtigen. 3 Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag der Gemeinden alle vier Jahre die Objekte, die als gemeindeübergreifende Zentrumsleistungen gelten.

Artikel 24

Geltendmachung 1 Damit eine Gemeinde Zentrumsleistungen geltend machen kann, hat sie nach einer einheitlichen Methode die Zahl der Benutzerinnen und Benutzer der betroffenen Leistungen sowie deren Gemeindezugehörigkeit zu erheben. 2 Diese Daten sind periodisch zu erheben. Eine Gemeinde, die das unterlässt, verliert für das entsprechende Objekt den Anspruch auf Beiträge aus dem Zentrumsleistungsausgleich. 3 Der Regierungsrat erlässt dazu ein Reglement.

Artikel 25

Schwellenwerte 1 Zentrumsleistungen einer Gemeinde fallen nur in Betracht, wenn: a) die einzelne Leistung die beanspruchende Gemeinde mit mindestens 3 Franken pro Einwohnerin und Einwohner im Jahr belastet und b) die Zentrumsleistungen die beanspruchende Gemeinde insgesamt mit mindestens 30 Franken pro Einwohnerin und Einwohner im Jahr belastet 2 Der Regierungsrat kann die Schwellenwerte alle vier Jahre dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, erstmals für das Jahr 2013.

Artikel 26

Finanzierung 1 Die Gemeinden finanzieren den Ausgleich der Zentrumslasten. 2 Der Landrat bestimmt den Höchstbetrag für Zentrumsleistungen. Auf Antrag des Regierungsrats kann er diesen alle vier Jahre den Gegebenheiten anpassen. Er stützt sich dabei auf den Wirkungsbericht, den die Gemeinden dazu erstellen. 3 Falls mehrere Gemeinden anrechenbare Zentrumsleistungen nachweisen, wird der zur Verfügung stehende Ausgleichsbetrag prozentual auf die anrechenbaren Leistungen verteilt. 5 Globalbilanzausgleich und Solidarbetrag der Gemeinden * Artikel 27 *Grundsatz

Artikel 29

Absatz 1 zur Anwendung kommt. Artikel 28 *Globalbilanzausgleich 1 Grundlage für den zur Verfügung stehenden Globalbilanzausgleichswert ist die Globalbilanz zur Aufgabenteilung und Teilrevision des Finanz- und Lastenausgleichs zwischen dem Kanton und den Gemeinden im Kanton Uri. 2 Der jährlich zur Verfügung stehende Globalbilanzausgleichswert wird durch die Gesamtbevölkerung geteilt. Dies ergibt den Globalbilanzausgleich pro Kopf in Franken. 3 Der Globalbilanzausgleich pro Kopf, multipliziert mit der Bevölkerung der jeweiligen Gemeinde, ergibt den Globalbilanzausgleich pro Gemeinde. Artikel 29 *… 5a Fehlertoleranzgrenze und Gemeindefusionen * Artikel 30 *Fehlertoleranzgrenze 1 Die Fehlertoleranzgrenze ist das Produkt aus dem Ressourcenpotenzial der Urner Gemeinden und dem Prozentsatz gemäss Artikel 2. 2 Die Fehlertoleranzgrenze wird für jeden Finanz- und Lastenausgleich berechnet. Der dafür verwendete Prozentsatz beträgt 0.05 Prozent. 3 Eine Fehlerkorrektur im Finanz- und Lastenausgleich wird durch die zuständige Direktion2) durchgeführt, wenn die errechnete Fehlerdifferenz einer Gemeinde die berechnete Fehlertoleranzgrenze erreicht oder überschritten hat. Die finanzielle Fehlerkorrektur erfolgt im Folgejahr mit dem Finanz- und Lastenausgleich. Artikel 30a * Gemeindefusionen 1 Ist im Finanz- und Lastenausgleich eine Gemeindefusion umzusetzen: a) werden die dem Berechnungsjahr vorausgehenden Daten im Ressourcen- und Lastenausgleich und b) die Grunddaten des Landschaftslastenausgleichs der fusionierten Gemeinden addiert und bei der Berechnung des Finanz- und Lastenausgleichs verwendet 2 Für das zu berechnende Jahr des Einkommenssteuerfusses wird: a) die Summe der Gemeindesteuern natürliche Personen und b) die Summe der umgerechneten Gemeindesteuern natürliche Personen auf ein Prozent der fusionierten Gemeinden gebildet 3 Zur Ermittlung der beiden dem Rechnungsjahr vorangehenden Einkommenssteuerfüsse für die fusionierten Gemeinden wird jeweils die Summe der Gemeindesteuern natürliche Personen durch die Summe der umgerechneten Gemeindesteuern natürliche Personen auf ein Prozent des zu berechnenden Jahrs dividiert. 2) Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 6 Sanierungsbeiträge

Artikel 31

Grundsatz 1 Der Kanton kann jenen Gemeinden Sanierungsbeiträge ausrichten, die trotz der ordentlichen Leistungen des Finanz- und Lastenausgleichs auch mittelfristig keinen ausgeglichenen Finanzhaushalt erreichen können. 2 Sanierungsbeiträge werden nur gewährt, wenn die ersuchende Gemeinde ihre eigenen Einnahmequellen angemessen ausschöpft, die Zusammenarbeitsmöglichkeiten mit anderen Gemeinden umsetzt und eine sparsame Haushaltsführung nachweist.

Artikel 32

Zuständigkeit 1 Im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Landrat bewilligten Kredite ist der Regierungsrat zuständig, Sanierungsbeiträge zu gewähren. 7 Programmvereinbarungen

Artikel 33

Kantonsbeiträge 1 Der Kanton leistet den Gemeinden oder Dritten, die öffentliche Aufgaben erfüllen, finanzielle Beiträge, wenn eine Rechtsgrundlage das vorsieht. 2 Die Kantonsbeiträge erfolgen in der Form von: a) Einzelbeiträgen b) Pauschalen

Artikel 34 c) Globalbeiträgen

Programmvereinbarungen: Grundsatz und Inhalt 1 Der Kanton schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen ab, soweit das Bundesrecht das vorsieht. 2 Er gewährt den Gemeinden finanzielle Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen, soweit die besondere Gesetzgebung das vorsieht. 3 Mit Dritten kann er Programmvereinbarungen abschliessen, soweit die besondere Gesetzgebung das vorsieht. 4 Die Programmvereinbarung regelt namentlich: a) die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele b) die Beitragsleistung des Kantons c) die Folgen der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Vereinbarung d) die Anpassungsmodalitäten e) das Verfahren zur Streitschlichtung und Vermittlung f) die Einzelheiten der Finanzaufsicht 4a Werden mit der Programmvereinbarung grössere bauliche Investitionen sowie deren Abschreibung und Verzinsung geregelt, gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung. * 5 Die Programmvereinbarungen erstrecken sich in der Regel über mehrere Jahre. 6 Kürzt der Bund seinen Anteil, der der Programmvereinbarung zugrunde liegt, kann der Regierungsrat die vereinbarte Beitragsleistung ebenfalls kürzen.

Artikel 35

Programmvereinbarungen: Zuständigkeit 1 Der Landrat beschliesst abschliessend die Kredite, die für die Programmvereinbarungen erforderlich sind. 2 Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite ist der Regierungsrat zuständig, Programmvereinbarungen mit dem Bund, den Gemeinden oder Dritten zu treffen, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.

Artikel 36

Programmvereinbarungen: besondere Organisationseinheiten 1 Der Regierungsrat kann mit einem Reglement einzelne Verwaltungsstellen oder besondere Organisationseinheiten schaffen, um Programmvereinbarungen mit dem Bund oder vertraglich übernommene Aufgaben anderer Kantone oder Dritter zweckmässig zu erfüllen. 2 Im Rahmen von Absatz 1 kann der Regierungsrat diesen Verwaltungsstellen oder Organisationseinheiten ganze oder teilweise Selbstständigkeit in rechtlicher und administrativer Hinsicht sowie bezüglich der Rechnungsführung einräumen. 3 Das Reglement kann vorsehen, dass der Regierungsrat der Organisationseinheit von Dritten zugesichertes, aber noch nicht ausbezahltes Betriebskapital als Vorschuss zur Verfügung stellt. Dieses ist zu verzinsen. 8 Wirkungsbericht

Artikel 37

1 Der Regierungsrat legt dem Landrat alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirkung dieses Gesetzes vor, erstmals im Jahr 2012. 2 Der Wirkungsbericht stellt fest, ob und inwiefern die Ziele des Finanzausgleichs in der vergangenen Periode erreicht worden sind. Er erörtert die möglichen Massnahmen für die kommende Periode. 3 Die Gemeinden erstellen zuhanden des Regierungsrats den Wirkungsbericht zum Zentrumsleistungsausgleich. 9 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 38

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 27. September 1981 über den Finanzausgleich (FAG) wird aufgehoben.

Artikel 39

Übergangsbestimmungen 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten folgende Ausgangsgrössen für die Jahre 2008 bis 2012: a) Die Ausstattung vor Kürzung beträgt 100 Indexpunkte b) Die Höhe des Ressourcenindexes, der zur Abschöpfung führt, beträgt 100 Indexpunkte c) In der Globalbilanz 2007 resultiert zulasten des Kantons eine Abweichung der Haushaltsneutralität von rund 2'800'000 Franken (davon 1'000'000 Franken zur Teilkompensation des theoretischen Ertragsausfalls der Gemeinden im Zusammenhang mit der Steuergesetzesänderung 2006) d) Die Summe des Lastenausgleichs wird zu gleichen Teilen für den Bevölkerungs- und den Landschaftslastenausgleich verwendet e) Der Betrag für den Zentrumsleistungsausgleich beträgt 250'000 Franken im Jahr f) Die Globalbilanz 2007 gemäss Anhang ist massgeblich für die Aufgabenentflechtung, den Ressourcen- und Lastenausgleich sowie für den Härteausgleich und die Zentrumsleistungen 2 Für das Jahr 2008 beträgt bei den Bildungslasten: a) der Bildungslastentarif: 9'000 Franken b) der Bildungslastenausgleichstarif: 7'000 Franken 3 Sofern die gesetzlich vorgesehenen Programmvereinbarungen nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2008 rechtskräftig abgeschlossen sind, gelten bis zu deren Abschluss die Zusammenarbeitsformen nach bisherigem Recht, längstens aber bis zum 30. April 2008. Artikel 39a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Mai 2014 1 Rechtskräftig abgeschlossene Programmvereinbarungen unterstehen bis zu deren Ablauf dem bisherigen Recht. Artikel 39b * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. September 2020 1 Mit dem Inkrafttreten der Teilrevision per 1. Januar 2021 gelten folgende Ausgangsgrössen: a) Die Ausstattung beträgt 100 Indexpunkte b) Die prozentuale horizontale Finanzierung durch die ressourcenstarken Gemeinden liegt bei 35 Prozent c) Der Demografielastenausgleichstarif beträgt 9'800 Franken d) * … Artikel 39c * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. November 1 Die Aufhebung von Artikel 29 gilt ab 1. Januar 2027 und bis zum 31. Dezember 2030. Danach ist die Aufhebung hinfällig. 2 Der Globalbilanzausgleich gemäss Artikel 28 beträgt vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 pro Jahr 2'350'000 Franken. Danach beträgt die Ausgangsgrösse für den Globalbilanzausgleichswert 4'700'000 Franken.

Artikel 40

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 25.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung AB 19.10.2007 28.09.2014 01.01.2015 Artikel 14 Abs. 2 aufgehoben AB 30.05.2014 28.09.2014 01.01.2015 Artikel 16 Abs. 3a eingefügt AB 30.05.2014 28.09.2014 01.01.2015 Artikel 34 Abs. 4a eingefügt AB 30.05.2014 28.09.2014 01.01.2015 Artikel 39a eingefügt AB 30.05.2014 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 2 Abs. 1, d) geändert AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 7 totalrevidiert AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 9 Abs. 1 geändert AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 10 Abs. 1 geändert AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 10 Abs. 2 aufgehoben AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 11 Titel geändert AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 11 Abs. 1 geändert AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 11 Abs. 2 aufgehoben AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 11 Abs. 3 aufgehoben AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 14 Abs. 1, d) eingefügt AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 15 Abs. 1, d) eingefügt AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 15 Abs. 4a eingefügt AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 15a eingefügt AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 17a eingefügt AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 20 Abs. 3 geändert AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Titel 5 geändert AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 27 totalrevidiert AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 28 totalrevidiert AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 29 totalrevidiert AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Titel 5a eingefügt AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 30 totalrevidiert AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 30a eingefügt AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 39b eingefügt AB 05.06.2020 30.11.2025 01.01.2026 Artikel 4 Abs. 1, f) geändert AB 19.12.2025 30.11.2025 01.01.2026 Artikel 13 Abs. 3 geändert AB 19.12.2025 30.11.2025 01.01.2026 Artikel 29 aufgehoben AB 19.12.2025 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 30.11.2025 01.01.2026 Artikel 39b Abs. 1, d) aufgehoben AB 19.12.2025 30.11.2025 01.01.2026 Artikel 39c eingefügt AB 19.12.2025 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 25.11.2007 01.01.2008 Erstfassung AB 19.10.2007 Artikel 2 Abs. 1, d) 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 05.06.2020 Artikel 4 Abs. 1, f) 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025 Artikel 7 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 05.06.2020 Artikel 9 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 05.06.2020 Artikel 10 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 05.06.2020 Artikel 10 Abs. 2 27.09.2020 01.01.2021 aufgehoben AB 05.06.2020 Artikel 11 27.09.2020 01.01.2021 Titel geändert AB 05.06.2020 Artikel 11 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 05.06.2020 Artikel 11 Abs. 2 27.09.2020 01.01.2021 aufgehoben AB 05.06.2020 Artikel 11 Abs. 3 27.09.2020 01.01.2021 aufgehoben AB 05.06.2020 Artikel 13 Abs. 3 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025 Artikel 14 Abs. 1, d) 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 05.06.2020 Artikel 14 Abs. 2 28.09.2014 01.01.2015 aufgehoben AB 30.05.2014 Artikel 15 Abs. 1, d) 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 05.06.2020 Artikel 15 Abs. 4a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 05.06.2020 Artikel 15a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 05.06.2020 Artikel 16 Abs. 3a 28.09.2014 01.01.2015 eingefügt AB 30.05.2014 Artikel 17a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 05.06.2020 Artikel 20 Abs. 3 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 05.06.2020 Titel 5 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 05.06.2020 Artikel 27 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 05.06.2020 Artikel 28 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 05.06.2020 Artikel 29 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 05.06.2020 Artikel 29 30.11.2025 01.01.2026 aufgehoben AB 19.12.2025 Titel 5a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 05.06.2020 Artikel 30 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 05.06.2020 Artikel 30a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 05.06.2020 Artikel 34 Abs. 4a 28.09.2014 01.01.2015 eingefügt AB 30.05.2014 Artikel 39a 28.09.2014 01.01.2015 eingefügt AB 30.05.2014 Artikel 39b 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 05.06.2020 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Artikel 39b Abs. 1, d) 30.11.2025 01.01.2026 aufgehoben AB 19.12.2025 Artikel 39c 30.11.2025 01.01.2026 eingefügt AB 19.12.2025

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