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8 provisions
§ 1 Koordination
Bei der kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen gemäss dieser Verordnung infolge austauscharmer
Wetterlagen stellt die Baudirektion die Koordination mit den Regionen Bern, Basel und Innerschweiz, mit den Nachbarkantonen und mit
den interessierten kantonalen Stellen sicher.
§ 2 Informationsstufe und Interventionsstufen
Wird einer der Schwellenwerte gemäss nachfolgender Tabelle
überschritten und stellt die Baudirektion fest, dass für die nächsten drei
Tage eine stabile Wetterlage prognostiziert wird, gilt die Informationsstufe, die Interventionsstufe I bzw. die Interventionsstufe II als erreicht.
Schadstoff Schwellenwerte der Stufen
Informationsstufe Interventionsstufe I Interventionsstufe II
Feinstaub (PM10)
Tagesmittelwert 75 μg/m3 100 μg/m3 150 μg/m3
Ozon (O3)
max. Stundenmittelwert 180 μg/m3 – –
Massnahmen
§ 3 der Informationsstufe
1 Ist die Informationsstufe erreicht, veröffentlicht die Baudirektion in Absprache mit der Gesundheitsdirektion Verhaltensempfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.
2 Sie ruft die Bevölkerung, die Verantwortlichen der Wirtschaft und
die Vertreterinnen und Vertreter der Behörden auf, die Schadstoffemissionen zu vermindern bzw. entsprechende Vorkehrungen zu veranlassen.
Verbote der
§ 4 Interventionsstufen
1 Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten
Gebiet verboten,
a. Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren
Schadstoffemissionen zur Verfügung steht; ausgenommen sind
Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit
dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind,
713.12 SMOG-Verordnung
b. Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grill- und
Brauchtumsfeuer.
2 Ist die Interventionsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet
zudem verboten, auf Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft
dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die
nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind.5
3 Die Baudirektion bezeichnet die belasteten Gebiete und informiert die Bevölkerung über die dort geltenden Verbote.
§ 5 Verkehrsbeschränkungen
Ist eine der Interventionsstufen erreicht, kann die Baudirektion in Absprache mit der Sicherheitsdirektion Massnahmen nach
Art. 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19583
anordnen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf zu bezeichnenden Abschnitten von Autobahnen und Autostrassen. Über Art,
Standort und Ausführung der Signalisation entscheidet die Sicherheitsdirektion.
§ 6 Kontrolle
Die Baudirektion kontrolliert in Zusammenarbeit mit der
Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirkung
der Massnahmen.
Aufhebung der
Verbote und
§ 7 Massnahmen
Wird der Tagesmittelwert von 50 μg/m3 für Feinstaub (PM10)
nicht mehr erreicht, hebt die Baudirektion die Verbote nach § 4 und
die Verkehrsbeschränkungen auf und informiert die Bevölkerung
darüber.
§ 8 Vorbereitungen
Die Baudirektion und die Sicherheitsdirektion treffen die
Vorbereitungen, damit Verbote und Massnahmen rasch und wirksam
umgesetzt werden können. Die Baudirektion schliesst mit den Nachbarkantonen die erforderlichen Vereinbarungen ab.
Inkrafttreten § 9. § 4 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2010, die übrigen Bestimmungen
treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
1 OS 61, 462; Begründung siehe ABl 2006, 1669.
2 LS 810.1.
3 SR 741.01.
4 SR 814.01.
5 Inkrafttreten 1. Januar 2010.
6 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 618; ABl 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.