Law

Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser

Basel-Stadt · 772.800 · other

Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 7f3f8f33b4599f09c4743d8cf9f696d89d7c82946e090f48556e009173ad438a

Contents: 65 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 35a
  37. § 40
  38. § 41
  39. § 42
  40. § 43
  41. § 44
  42. § 45
  43. § 46
  44. § 47
  45. § 48
  46. § 49
  47. § 50
  48. § 51
  49. § 52
  50. § 53
  51. § 54
  52. § 55
  53. § 56
  54. § 57
  55. § 58
  56. § 59
  57. § 60
  58. § 61
  59. § 62
  60. § 63
  61. § 64
  62. § 65
  63. § 66
  64. § 67
  65. § 68

65 provisions

§ 1

1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Versorgung mit Trinkwasser durch IWB Industrielle Werke Basel (IWB). 2. Allgemeine Bestimmungen

§ 2

Begriffe 1 Kundin und Kunde: jede natürliche oder juristische Person, deren Grundstück mit Trinkwasser von IWB erschlossen ist bzw. erschlossen werden soll oder durch IWB mittels eigener Abrechnung mit Trinkwasser versorgt wird bzw. versorgt werden soll. Gemeinden, welche das von IWB gelieferte Trinkwasser selbst verteilen, gelten gegenüber IWB als Kunden. 2 Grundstück: Jede Parzelle oder Baurechtsparzelle.

§ 3

Löschwasser 1 In Brandfällen stehen die Anlagen der Trinkwasserversorgung sowie das Medium Trinkwasser der Feuerwehr zum Löschen zur Verfügung.

§ 4

Schutz der Anlagen 1 Die Kundin oder der Kunde hat die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die auf ihrem oder seinem Grundstück liegenden Teile der Anschlussleitung sowie die Messeinrichtungen vor Beschädigungen geschützt werden. Insbesondere dürfen über den erdverlegten Leitungen weder Bauten errichtet, Bäume gepflanzt noch Grabungen vorgenommen werden. Für Bauten ist jederzeit ein Abstand von mindestens 1 m und für Bäume jederzeit ein Abstand von mindestens 2.50 m zum Graben- und Baugru - benrand, der für die Erstellung, Erneuerung oder Instandsetzung der Leitungen benötigt wird, einzuhalten. 2 Die Kundin oder der Kunde hat vor jeder Bautätigkeit, die Auswirkungen auf die Leitungen der Trinkwasserversorgung haben könnte, eine Planerhebung der IWB Werkleitungen einzuholen. 3 Die Kundin oder der Kunde ist für eine sichere Erdung verantwortlich und hat die dafür notwendigen Massnahmen unter Beizug von Fachpersonal zu treffen. Trinkwasserleitungen dürfen nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen benutzt werden. Anschlussleitungen aus elektrisch leitfähigem Material sind von der öffentlichen Leitung elektrisch zu trennen.

§ 5

Verhalten bei Störungen 1 Störungen und ausserordentliche Vorkommnisse an Anlagen und Installationen der Trinkwasserversorgung sind von der Kundin oder dem Kunden unverzüglich der Netzleitstelle von IWB zu melden.

§ 6

Ersatzvornahme 1 IWB ordnet die Beseitigung rechtswidriger Zustände an. Leistet die oder der Pflichtige dieser Anordnung nicht Folge, so lässt IWB die Arbeiten ausführen. Bei Gefahr handelt IWB ohne Verzug. Die Kosten trägt die oder der Pflichtige. 2 Mangelhafte Einrichtungen, die Personen oder Sachen gefährden, können durch IWB oder deren Beauftragte ohne vorherige Mahnung vom Versorgungsnetz abgetrennt oder plombiert werden.

§ 7

Inanspruchnahme von Privatareal 1 Muss für Anlagen der Trinkwasserversorgung (Leitungen, Hydranten, Schieber und dergleichen) Privatareal in Anspruch genommen werden, so können die dazu erforderlichen Rechte durch Vertrag oder Enteignung (§ 32 IWB-Gesetz) erworben werden. Soweit die Anlagen dem belasteten Grundstück dienen, sind diese entschädigungslos zu dulden. 2 Allfällige Durchleitungsrechte für Anschlussleitungen sind von der Kundin oder dem Kunden zu beschaffen (vgl. auch § 21 Abs. 1).

§ 8

Allgemeines Zutritts- und Zugangsrecht 1 IWB oder deren Beauftragte ist der Zutritt zu den Anlagen der Trinkwasserversorgung während den ordentlichen Arbeitszeiten, bei besonderen Ereignissen wie z.B. Störungen jederzeit, zu ermöglichen. 2 Der Zugang zu dem Übergabepunkt, der Hauptabsperrarmatur und den Mess- und Kontrolleinrichtungen ist stets frei und zugänglich zu halten. Kosten für Freilegungen oder das Zugänglichmachen sind von der Kundin oder dem Kunden des betroffenen Gebäudes zu tragen.

§ 9

Auskünfte 1 IWB erteilt auf Wunsch unentgeltlich Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung und den Wassertarifen.

§ 10

Reklamationen 1 Reklamationen sind schriftlich an IWB zu richten. 3. Versorgungsnetz

§ 11

Umschreibung 1 Das Versorgungsnetz steht im Eigentum von IWB und umfasst die Versorgungsleitungen, einschliesslich Armaturen und Hydranten. 2 Als Versorgungsleitungen gelten in der Regel die Leitungen, die nach ihrer Dimension und Bauart für die Speisung von Anschlussleitungen und Hydranten bestimmt sind. 3 Die Versorgungsleitungen werden in der Regel auf Allmend verlegt. 4 Im Zweifel sowie in besonderen Einzelfällen wird die Grenze zwischen Versorgungsnetz und Anschlussleitung durch IWB bestimmt.

§ 12

Arbeiten am Versorgungsnetz 1 Arbeiten am Versorgungsnetz werden ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte ausgeführt.

§ 13

Änderung des Versorgungsnetzes 1 IWB kann unter Berücksichtigung der übergeordneten gesetzlichen Grundlagen das Versorgungsnetz unter den Voraussetzungen erweitern oder ändern, dass: a) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen; b) genügend Trinkwasser vorhanden ist und c) es sich wirtschaftlich rechtfertigen lässt oder wenn eine Interessentin oder ein Interessent für die Kosten aufkommt, die voraussichtlich durch Gebühren und Tarife nicht gedeckt werden können.

§ 14

Beachtung von Sperrfristen 1 Bei Neuanschlüssen oder Arbeiten an Anschlussleitungen, die Änderungen des Versorgungsnetzes in Strassen und Trottoirs bedingen, hat IWB allfällige gesetzlich vorgeschriebene Aufgrabungssperren zu beachten.

§ 15

Kosten 1 Die Kosten für die Erstellung, Unterhalt, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Versorgungsnetzes gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert. 2 Erfolgt der Ausbau des Versorgungsnetzes im Interesse einer einzelnen Kundin oder eines einzelnen Kunden, so hat sie oder er für die Kosten aufzukommen. 3 Die Kosten für die Anpassung oder Verlegung von Versorgungsleitungen oder Anlagen des Versorgungsnetzes hat die Verursacherin oder der Verursacher sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen. 4 Handelt es sich bei der Verursacherin oder dem Verursacher um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder eine öffentlich-rechtliche Anstalt, so sind allfällige abweichende gesetzliche Vorschriften zu beachten. 5 Die Kosten werden nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt. IWB kann vorgängig Akontozahlungen verlangen.

§ 16

Unterhalt 1 Das Versorgungsnetz wird, vorbehältlich abweichender vertraglicher Regelungen, durch IWB unterhalten. 4. Anschlussleitungen

§ 17

Umschreibung 1 Als Anschlussleitung wird die für die Versorgung eines einzelnen Grundstücks bestimmte Leitung vom Versorgungsnetz bis und mit Hauseinführung bezeichnet. Die Hauseinführung ist der Ort des Gebäudeeintritts an der Gebäudeinnenseite und wird als Übergabepunkt bezeichnet. Die Anschlussleitung steht bis zum Übergabepunkt im Eigentum von IWB. 2 In der Regel wird unmittelbar nach dem Übergabepunkt die Hauptabsperrarmatur montiert. Die Hauptabsperrarmatur steht im Eigentum von IWB. Eine Hauptabsperrarmatur kann von IWB zu ihren Lasten jederzeit nachträglich eingebaut werden. Der Übergabepunkt gemäss Abs. 1 ändert sich damit nicht. 3 IWB ist berechtigt, aufgrund von netztopologischen, technischen oder hygienischen Gründen den Standort des Übergabepunktes neu festzulegen, den Wasserdruck zu ändern und/oder überdimensionierte Anschlussleitungen dem tatsächlichen Leistungsbedarf anzupassen. Kommt es zu einer solchen Änderung, informiert IWB die betroffene Kundin oder den betroffenen Kunden. Die Kundin oder der Kunde hat die Hausinstallationen (§§ 28 ff.) an die neuen Verhältnisse anzupassen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. 4 IWB ist berechtigt, sofern technisch oder wirtschaftlich erforderlich, bestehende Anschlussleitungen zu erneuern, entweder selbst oder durch beauftragte Dritte. Massgeblich sind die Vorgaben von IWB.

§ 18

Arbeiten an Anschlussleitungen 1 Sämtliche Arbeiten an Anschlussleitungen, inklusive der Hauptabsperrarmatur, dürfen nur von IWB oder deren Beauftragte durchgeführt werden. Dies gilt auch für die Erstellung und Änderung von Anschlussleitungen. 2 Die Erstellung oder Änderung von Anschlussleitungen ist IWB schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Formulars in Auftrag zu geben. 3 Von IWB angeordnete Massnahmen einschliesslich der damit verbundenen Arbeiten, wie z.B. die Demontage und Montage von Verkleidungen jeglicher Art oder das Versetzen von Pflanzen und Sträuchern, hat die Kundin oder der Kunde unverzüglich in Auftrag zu geben und ausführen zu lassen sowie die damit verbundenen Kosten zu tragen. 4 Nicht benutzte Anschlussleitungen werden von IWB an der Versorgungsleitung abgetrennt und verschlossen, sofern nicht eine Wiederverwendung in den nächsten drei Monaten schriftlich zugesichert wird.

§ 19

Neuanschlüsse 1 Neuanschlüsse sind mittels eines Formulars bei IWB zu beantragen (Anschlussgesuch). Gewisse Anschlussvarianten, z.B. für die Versorgung von Sprinkleranlagen, bedürfen vorab einer netztechnischen Vorabklärung. Das Anschlussgesuch, die netztechnische Vorabklärung und eine allfällige Koordinationssitzung sind für die Kundinnen und Kunden kostenlos. Weitere von einer Kundin oder einem Kunden gewünschte Beratungsdienstleistungen (wie beispielsweise die Überprüfung eines Erschliessungskonzepts oder zusätzliche Koordinationssitzungen) werden der Kundin bzw. dem Kunden von IWB in Rechnung gestellt. 2 Die Modalitäten und Kosten des Netzanschlusses werden in einem Netzanschlussvertrag festgelegt, welcher mit gegenseitiger Unterzeichnung zustande kommt. Begehrt die Kundin oder der Kunde nach gegenseitiger Unterzeichnung des Netzanschlussvertrages Änderungen des Netzanschlusses, wird der Kundin bzw. dem Kunden der durch die erneute Prüfung und Planung entstehende Aufwand in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für bereits entstandene Kosten (Materialkosten o.ä.). 3 IWB ist berechtigt, voraussichtlich unwirtschaftliche Neuanschlüsse ausserhalb des Baugebietes abzulehnen, sofern die Kundin oder der Kunde nicht bereit ist, die sich daraus ergebenden Kosten selbst zu übernehmen. 4 IWB bestimmt die Leitungsführung und den Ort der Hauseinführung (Übergabepunkt) und berücksichtigt die Wünsche der Kundin oder des Kunden, soweit dies möglich und zweckmässig ist. 5 IWB erstellt für ein Grundstück in der Regel nur eine Anschlussleitung. IWB kann aus wirtschaftlichen Gründen, z.B. bei angrenzenden Baurechtsparzellen innerhalb derselben Liegenschaftsparzelle, eine gemeinsame Anschlussleitung erstellen. 6 IWB kann mehrere Grundstücke an eine gemeinsame Anschlussleitung anschliessen und ist berechtigt, von einer in einem privaten Grundstück liegenden Anschlussleitung auch Gebäude auf Fremdgrundstücken anzuschliessen. 7 Auf Wunsch der Kundin oder des Kunden können zusätzliche Anschlüsse erstellt werden. Die Kundin oder der Kunde hat hierfür die Kosten zu tragen.

§ 20

Abbruch von Gebäuden 1 Der Abbruch eines Gebäudes ist IWB von der Kundin oder dem Kunden spätestens 60 Tage im Vor - aus schriftlich zu melden, damit die betreffende Anschlussleitung und gegebenenfalls benachbarte Anschlussleitungen vor dem Abbruch umgelegt oder vom Netz abgetrennt werden können. In komplexen Fällen können die notwendigen Arbeiten von IWB länger als 60 Tage dauern. 2 Mit den Abbrucharbeiten darf nicht vor dem Abschluss der Arbeiten und der schriftlichen Freigabe durch IWB begonnen werden.

§ 21

Beanspruchung von Grund und Boden 1 Die Kundin oder der Kunde hat allenfalls erforderliche Durchleitungsrechte bei Beanspruchung von Grundstücken Dritter auf eigene Kosten zu erwerben und gegebenenfalls im Grundbuch eintragen zu lassen. 2 Die Kundin oder der Kunde hat IWB den benötigten Raum für die Leitungsführung und die Hauptabsperrarmatur kostenlos zur Verfügung zu stellen. 3 Die Kundin oder der Kunde hat Arbeiten zur Erstellung und zum Unterhalt von Anschlussleitungen zu dulden.

§ 22

Anschlussgebühr 1 Die Kundin oder der Kunde hat einen Kostenanteil (Anschlussgebühr) für die Erstellung der An - schlussleitung und der Hauptabsperrarmatur zu tragen, ohne dass diese Teile in ihr oder sein Eigentum übergehen. Die Anschlussgebühr wird aufgrund des Rohrinnendurchmessers und der Leitungslänge ab Versorgungsleitung bis zum Übergabepunkt festgesetzt. Die Kosten für den Unterhalt, die Stilllegung, den Abbruch und die Erneuerung der Anschlussleitung und der Hauptabsperrarmatur gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert. 2 Ein Abbruch der Anschlussleitung im Zusammenhang mit einer Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden wird hinsichtlich der Kosten wie eine Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden behandelt und wird gemäss § 25 abgerechnet. 3 Für die Berechnung der Anschlussgebühr gelten die Ansätze des Anhangs.

§ 23

Gemeinsame Anschlussleitungen 1 Bei gemeinsamen Anschlussleitungen werden die Kosten für die Erstellung gleichmässig auf die betreffenden Kundinnen oder Kunden überbunden. 2 Bei einem späteren Anschluss von weiteren Gebäuden oder Grundstücken an eine gemeinsame An - schlussleitung sind Rückerstattungen der von IWB erhobenen Kostenanteile ausgeschlossen.

§ 24

Rechnungsstellung 1 Die Kosten werden mit Abschluss der Arbeiten der Kundin oder dem Kunden in Rechnung gestellt. IWB kann vorgängig Akontozahlungen verlangen.

§ 25

Änderungen der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden 1 Soll eine bestehende Anschlussleitung geändert werden, wie z.B. eine Anpassung des nominalen Rohrinnendurchmessers, eine Umlegung oder einen vorzeitigen Ersatz, so hat die Kundin oder der Kunde dies mittels eines Formulars bei IWB zu beantragen. Die Kosten für die Änderung der Anschlussleitung hat die Verursacherin oder der Verursacher sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen. 2 Wird eine Anschlussleitung nach mindestens 10 Betriebsjahren geändert, so beteiligt sich IWB an den Kosten. Die Beteiligung beträgt 2.5 % pro Jahr ab dem 11. Betriebsjahr der bestehenden Anschlussleitung. Eine Kostenbeteiligung von IWB an allfälligen Tiefbauarbeiten ist ausgeschlossen. Die Kundin oder der Kunden bzw. die Verursacherin oder der Verursacher hat allfällige Tiefbauarbeiten in Auftrag zu geben sowie entsprechend den Vorgaben von IWB ausführen zu lassen und die damit ver - bundenen Kosten zu tragen.

§ 26

Besondere Verhältnisse 1 Für Anschlussleitungen, die aufgrund besonderer Verhältnisse einer speziellen Verlegungsart oder Leitungsführung bedürfen (insbesondere wenn im Bereich der Anschlussleitung kein normaler Baugrund mit Erd- oder Asphaltoberfläche vorhanden ist), hat die Kundin oder der Kunde die von IWB als notwendig erachteten baulichen Massnahmen (z.B. Tiefbauarbeiten) zu ihren oder seinen Lasten auszuführen, bzw. die daraus entstehenden Kosten zu tragen.

§ 27

Reparaturen 1 Reparaturen gehen vorbehältlich schuldhaften Verhaltens der Kundin, des Kunden oder Drittpersonen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert. 5. Hausinstallationen

§ 28

Umschreibung 1 Als Hausinstallationen gelten alle der Trinkwasserversorgung dienenden Anlagenteile unmittelbar nach dem Übergabepunkt, mit Ausnahme der Messeinrichtungen. 2 Die Hausinstallationen stehen, mit Ausnahme der Hauptabsperrarmatur und der Messeinrichtungen, im Eigentum der Kundin oder des Kunden. 3 Die Verantwortung für die gesamten Hausinstallationen trägt die Kundin oder der Kunde. 4 Die Kundin oder der Kunde hat nach der Messeinrichtung einen kontrollierbaren Rückflussverhinderer gemäss den Vorgaben von IWB auf eigene Kosten zu installieren. 5 Bei höherer Flüssigkeitskategorie, z.B. bei Verwendung des Trinkwassers in chemischen Anlagen, legt IWB die notwendige Sicherungseinrichtung fest.

§ 29

Arbeiten an Hausinstallationen 1 Arbeiten an Hausinstallationen dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die eine Installationsbewilligung von IWB besitzen. 2 Die Kundin oder der Kunde hat ihre oder seine Hausinstallationen stets in technisch einwandfreiem Zustand zu halten und für eine unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu sorgen. 3 Die Hausinstallationen sind gemäss den Vorschriften und Richtlinien der Fachstellen und den eidge - nössischen und kantonalen Behörden auszuführen, zu betreiben, zu unterhalten und zu prüfen, so insbesondere gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) und den technischen Vorschriften von IWB. Insbesondere hat die Kundin oder der Kunde für eine bestimmungsgemässe Nutzung zu sorgen.

§ 30

Erteilung einer Installationsbewilligung 1 Die Bewilligung zur Durchführung von Arbeiten an Hausinstallationen (Installationsbewilligung) wird von IWB an Unternehmen erteilt, die in der Lage sind, diese fachgerecht auszuführen. 2 Die Installationsbewilligung wird gemäss § 5 Abs. 3 IWB-Gesetz sowie gemäss den einschlägigen Normen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) durch IWB erteilt.

§ 31

Erlöschen der Installationsbewilligung 1 Eine von IWB erteilte Installationsbewilligung erlischt, wenn: a) das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit einstellt; b) eine der Voraussetzungen, die für die Erteilung massgebend waren, dahingefallen ist, insbesondere wenn die Person, welche über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt hat, aus dem Unternehmen ausscheidet.

§ 32

Entzug der Installationsbewilligung 1 IWB kann die Installationsbewilligung jederzeit aus wichtigen Gründen entziehen, insbesondere wenn das Unternehmen oder sein Personal gegen allgemeine Vorschriften oder gegen spezielle Wei - sungen von IWB zuwiderhandelt (beispielsweise, wenn das Unternehmen wiederholt und trotz vorausgegangener Ermahnung von IWB Arbeiten an nichtberechtigte Dritte übergibt oder von unberechtigten Dritten ausgeführte Arbeiten unter ihrem Namen meldet).

§ 33

Ausführungsbewilligung 1 Alle Arbeiten an Hausinstallationen müssen vor der Ausführung durch IWB bewilligt werden. Ohne eine vorgängig schriftlich erteilte Ausführungsbewilligung von IWB dürfen keine Hausinstallationen erstellt, erweitert oder geändert werden. 2 Bedarf die Ausführung einer Installation zusätzlicher Bewilligungen, so ist Bewilligung vor Ausführung durch die Kundin oder den Kunden einzuholen.

§ 34

Spezialbewilligungen 1 In Bezug auf spezielle Hausinstallationen kann IWB Spezialbewilligungen an Unternehmen erteilen, die nur zur Ausführung der darin bezeichneten Arbeiten berechtigen. 2 Die für Installationsbewilligungen geltenden Vorschriften hinsichtlich Erteilung, Erlöschen und Entzug gelten auch für Spezialbewilligungen. IWB bestimmt nach ihrem Ermessen die erforderlichen Fachkenntnisse und deren Nachweis. Sie kann auch eine Prüfung anordnen.

§ 35

Kosten 1 Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Hausinstallationen (inkl. Dämmung für Rohrleitungen und Armaturen) gehen zu Lasten der Kundin oder des Kunden. § 36 Kontrolle 1 Alle Hausinstallationen unterstehen nach ihrer Erstellung, Erweiterung oder Änderung im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften der Kontrolle durch IWB. 2 Eine erfolgreiche Kontrolle führt nicht zu einer Übernahme einer Gewährleistung oder Haftung durch IWB für Arbeiten, welche durch Unternehmen im Rahmen von § 29 ff. ausgeführt wurden. § 37 Verweigerung oder Sperrung des Anschlusses 1 IWB verweigert die Inbetriebnahme der Hausinstallationen oder einzelner Anlageteile, wenn sie nicht den einschlägigen technischen Vorschriften entsprechen. 2 IWB kann aus Sicherheitsgründen den Ersatz oder die Stilllegung mangelhafter Hausinstallationen anordnen. 6. Messeinrichtung § 38 Umschreibung 1 IWB stellt jeder Kundin und jedem Kunden eine Messeinrichtung zur Verfügung. Die Messeinrichtung besteht aus einem Durchflusszähler und allfälligen Zusatzeinrichtungen (wie beispielsweise einem Fernauslesemodul). Die Messeinrichtungen sowie allfällige Zusatzeinrichtungen stehen im Eigentum von IWB. § 39 Art der Messeinrichtung, intelligente Messsysteme 1 IWB bestimmt die Art der Messeinrichtung.

§ 35a

IWB-Gesetz sowie §§ 2 ff. Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel zur Datenbearbeitung mittels intelligenter Messsysteme (AB IWB Datenbearbeitung) vom 1. Dezember 2020.

§ 40

Arbeiten an Messeinrichtungen 1 Arbeiten an den Messeinrichtungen werden ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte vorgenommen.

§ 41

Standort und Raumbeanspruchung 1 IWB bestimmt den Standort der Messeinrichtungen und allfälliger Zusatzeinrichtungen und berücksichtigt die Wünsche der Kundin oder des Kunden, soweit dies möglich und zweckmässig ist. 2 Den erforderlichen Platz und Raum für den Einbau der Messeinrichtungen hat die Kundin oder der Kunde IWB kostenlos zur Verfügung zu stellen. 3 Die Kundin oder der Kunde der versorgten Liegenschaft hat unmittelbar vor und hinter der Messeinrichtung je eine Absperrarmatur zu ihren oder seinen Lasten einzubauen.

§ 42

Kosten 1 Die Kosten für die Messeinrichtung und deren Montage, Unterhalt, Kontrolle und Demontage gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.

§ 43

Unterhalt 1 Der Unterhalt der Messeinrichtungen erfolgt ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte zu Lasten von IWB und wird über die Gebühren und Tarife finanziert. 2 Die Messeinrichtungen werden durch IWB oder deren Beauftragte gemäss den gesetzlichen Vor - schriften und in den vorgeschriebenen Zeiträumen geprüft, revidiert und plombiert.

← Find another law