Zugänglichkeit
1 Der Zugang zu den Messeinrichtungen und allfälligen Zusatzeinrichtungen ist stets freizuhalten.
2 Befindet sich die Messeinrichtung in einem Schacht der Kundin oder des Kunden, muss die Kundin
oder der Kunde dafür sorgen, dass dieser stets den aktuell gültigen technischen sowie sicherheitsrelevanten Vorschriften entspricht.
§ 45
Schutz der Messeinrichtungen
1 Die Kundin oder der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen nicht beschädigt werden.
2 Eingriffe an Messeinrichtungen dürfen ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte vorgenommen werden.
3 Wer unberechtigterweise Eingriffe an Messeinrichtungen vornimmt, insbesondere Plomben an oder
Teile von Messeinrichtungen entfernt oder sonstige Manipulationen vornimmt, haftet gegenüber IWB
für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Massnahmen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
§ 46
Private Messeinrichtungen
1 Messeinrichtungen für die Weiterverrechnung des Trinkwassers an Dritte oder für eigene Bedürfnisse
müssen von der Kundin oder dem Kunden auf eigene Kosten beschafft und unterhalten werden. Ebenfalls zu deren Lasten gehen die durch die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften, insbesondere
durch Revision und Kontrolle der Messgenauigkeit, entstehenden Kosten.
2 Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht in das Eigentum von IWB.
3 Die §§ 38 bis 45 sowie Kapitel 7 gelten nicht für private Messeinrichtungen
7. Messwertermittlung
§ 47
Allgemeines
1 Die bezogene Trinkwassermenge wird durch die Messeinrichtung ermittelt.
§ 48
Messgenauigkeit
1 Die Anzeige der Messeinrichtung gilt als richtig, solange sich das Messergebnis innerhalb der gesetzlichen Fehlergrenzen befindet.
§ 49
Nachprüfung auf Verlangen der Kundin oder des Kunden
1 Wird die Richtigkeit der Anzeige der Messeinrichtung durch die Kundin oder den Kunden bezwei -
felt, so kann sie oder er eine Prüfung der Messeinrichtung durch IWB oder eine andere gesetzlich be -
auftragte Stelle verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Instituts für Metrologie
METAS massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Messeinrichtung
trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.
§ 50
Ablesung
1 IWB bestimmt wie, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die Daten der Messeinrichtungen abgele -
sen werden.
§ 51
Fehlmessungen
1 Bei einer festgestellten Fehlfunktion der Messeinrichtung wird die bezogene Trinkwassermenge anhand einer technischen Prüfung durch IWB ermittelt.
2 Kann die tatsächlich bezogene Trinkwassermenge nach einer Fehlfunktion der Messeinrichtung
einwandfrei ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Zeit, jedoch höchstens für die Dauer
der anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfrist, zu berichtigen.
3 Lässt sich die bezogene Trinkwassermenge nicht durch eine technische Prüfung bestimmen, wird diese auf Basis der letzten Ablesung vor Feststellung der Fehlfunktion der Messeinrichtung unter angemessener Berücksichtigung der Angaben der Kundin oder des Kunden von IWB festgelegt. Lässt sich
der Zeitpunkt für das Eintreten der Fehlfunktion der Messeinrichtung nicht feststellen, so können die
Angaben der Kundin oder des Kunden nur für die beanstandete Ableseperiode berücksichtigt werden.
4 Treten in einer Hausinstallation Wasserverluste auf, so hat die Kundin oder der Kunde keinen An -
spruch auf Reduktion der Gebühr des durch die Messeinrichtung registrierten Trinkwasserverbrauchs.
8. Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse
§ 52
Allgemeines
1 IWB liefert Trinkwasser nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
2 Das Trinkwasser hat hygienisch einwandfrei zu sein und den Anforderungen der Verordnung des
EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen vom
16. Dezember 2016 zu entsprechen.
3 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung präventivmedizinischer Fachleute über die Beimischung von Substanzen zum Trinkwasser aus volkshygienischen oder prophylaktischen Gründen und
teilt seinen Entscheid dem zuständigen Bundesamt mit. Der Regierungsrat kann vor dem Entscheid
den Verwaltungsrat von IWB anhören. IWB vollzieht den Beschluss des Regierungsrates.
4 Die Lieferung von Trinkwasser erfolgt in der Regel ununterbrochen.
5 IWB übernimmt für die Einhaltung einer bestimmten Wasserzusammensetzung (Härte, etc.), Temperatur sowie einen konstanten Druck keine Gewähr.
6 Gesuche um Anpassung der Anschlussleistung sind IWB von der Kundin oder dem Kunden schriftlich zu melden. Dabei besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung der Leistung. Die Kosten, die in Ver -
bindung mit der Anpassung der Anschlussleistung entstehen, können der Kundin oder dem Kunden in
Rechnung gestellt werden. Wird im Zuge der Anpassung der Anschlussleistung eine Leitungsanpassung erforderlich, so gilt § 25.
§ 53
Beginn und Ende des Benützungsverhältnisses, Haftung
1 Das Benützungsverhältnis beginnt mit dem Datum der Montage und Inbetriebnahme der Messeinrichtung. Das Benützungsverhältnis endet zum Zeitpunkt der Entfernung des Anschlusses bzw. der
Messeinrichtung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Gebühren und die entsprechenden Tarife geschuldet.
2 Die Kundin oder der Kunde hat IWB jeden Kundenwechsel (z.B. Eigentümerwechsel, Mieterwechsel
oder Adressänderung eines bestehenden Eigentümers) mindestens 10 Arbeitstage im Voraus, unter
Angabe der alten und neuen Adresse sowie den Zeitpunkt des Wechsels, schriftlich mitzuteilen.
3 Geht bei einem Kundenwechsel keine Meldung ein oder erfolgt sie verspätet, so haftet die fehlbare
Kundin oder der fehlbare Kunde für den Bezug von Trinkwasser bis zur nächsten Ablesung.
4 Für den Bezug von Trinkwasser in leerstehenden Räumen oder Gebäuden und nicht benutzten Anlagen ist die Kundin oder der Kunde gegenüber IWB haftbar.
5 Möchte eine Kundin oder ein Kunde kein Trinkwasser mehr beziehen, so hat sie oder er dies mindestens 30 Tage vor dem gewünschten Abstelltermin IWB schriftlich mitzuteilen.
§ 54
Abgabe von Trinkwasser an Dritte
1 Das bezogene Trinkwasser darf ohne schriftliche Zustimmung von IWB nicht an Dritte weitergege -
ben oder auf ein anderes Grundstück geleitet werden.
§ 55
Einschränkung der Lieferung von Trinkwasser
1 IWB kann die Lieferung von Trinkwasser in folgenden Fällen einschränken oder vorübergehend einstellen:
a) Ausführung von Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten;
b) Betriebsstörungen;
c) Mangel an Trinkwasser;
d) höhere Gewalt;
e) andere aussergewöhnliche Ereignisse.
2 Im Brandfall hat die Feuerwehr Vorrang.
§ 56
Verweigerung der Lieferung von Trinkwasser
1 IWB kann die Lieferung von Trinkwasser verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde:
a) trotz Ermahnung Einrichtungen verwendet, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen;
b) die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält;
c) rechts- oder tarifwidrig Trinkwasser bezieht;
d) IWB oder deren Beauftragte trotz Ermahnung den Zutritt zu den Anlagen der Trinkwasserversorgung, insbesondere zu den Messeinrichtungen und Hausinstallationen, verweigert oder verunmöglicht;
e) nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte oder fällige Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet;
f) wenn die Sicherheitsleistung gemäss § 64 Abs. 4 nicht geleistet wird.
2 Die Einstellung der Lieferung von Trinkwasser befreit die Kundin oder den Kunden nicht von der Erfüllung ihrer oder seiner Verbindlichkeiten gegenüber IWB.
§ 57
Haftungsausschluss
1 Die Kundin oder der Kunde hat unter Vorbehalt zwingender Bestimmungen keinen Anspruch auf
Entschädigung für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der ihr oder ihm aus der Einschränkung
oder Verweigerung der Lieferung von Trinkwasser erwächst.
9. Rechnungsstellung
§ 58
Tarife
1 Die Rechnungsstellung für die bezogene Trinkwassermenge erfolgt nach den in dem jeweils gültigen
Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Wasser vom 9. Februar 2018 festgelegten
Ansätzen.
2 Die Begleichung der Rechnung hat mittels Banküberweisung auf das von IWB bezeichnete Konto zu
erfolgen. Bei Verwendung eines anderen Zahlungsweges kann IWB der Rechnungsempfängerin oder
dem Rechnungsempfänger die zusätzlich verursachten Kosten in Rechnung stellen.
§ 59
Ausstellen der Rechnung
1 Die Rechnungsstellung an die Kundin oder den Kunden erfolgt in regelmässigen, von IWB festgelegten Zeitabständen. Ablesungen ausserhalb derselben erfolgen in der Regel nur bei einem Kundenwechsel.
2 Die von privaten Messeinrichtungen ermittelten Daten werden in keinem Fall von IWB abgelesen
und dienen nicht als Grundlage für die Rechnungsstellung.
§ 60
Rechnungsstellung an Dritte
1 Kundinnen oder Kunden, die von IWB bezogenes Trinkwasser an Dritte abgeben, dürfen dafür nicht
mehr in Rechnung stellen, als sie selber bezahlt haben.
§ 61
Einsprache und Rekurs
1 Gegen die Rechnung von IWB kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Begründung
Einsprache erhoben werden.
2 Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können formlos beanstandet werden. Die Beanstandung hat vor
Ablauf der Zahlungsfrist zu erfolgen.
3 IWB entscheidet über Einsprachen in Form einer rekursfähigen und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung.
4 Gegen Verfügungen von IWB können die Betroffenen gemäss dem Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom
22. April 1976 beim Regierungsrat Rekurs erheben.
5 Sofern das Rechtsverhältnis zwischen Kundin oder Kunde und IWB privatrechtlicher Natur ist, steht
der Zivilrechtsweg offen.
§ 62
Zahlungsverzug
1 Die Zahlungsfrist für Rechnungen von IWB beträgt 30 Tage.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5 % p.a. erhoben werden.
3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
a) Erste Mahnung gebührenfrei;
b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung je Fr. 40;
c) Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen Fr. 50.
4 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.
5 Die zweite Mahnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verweigerung der Lieferung von
Trinkwasser gemäss § 56 lit. e zu enthalten.
§ 63
Rechnungsstellung für Anschlussgebühren
1 Die §§ 61 und 62 sind auch in Bezug auf die Anschlussgebühren anwendbar.
10. Temporäre Anschlüsse der Trinkwasserversorgung
§ 64
Bewilligung
1 Temporäre Anschlüsse der Trinkwasserversorgung für vorübergehende Zwecke, wie z.B. Baustellen,
etc., bedürfen einer Bewilligung von IWB. Mit Ausgabe des Standrohrs bzw. des Wasserzählers durch
IWB ist die Bewilligung hierfür erteilt.
2 Der Bezug von Trinkwasser ab bestehender Anschlussleitung oder Hydrant (Unter- und Überflurhydranten), mit Ausnahme zum Zwecke der Brandbekämpfung, ist ausschliesslich mittels eines Standrohrs mit Messeinrichtung bzw. eines Wasserzählers zulässig.
3 Die Kundin oder der Kunde hat entsprechende Massnahmen nach Vorgabe IWB zu ergreifen, um
einen Rückfluss in das Versorgungsnetz von IWB zu verhindern. Bei Zuwiderhandlungen werden die
Kosten für allfällige Massnahmen zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes der fehlbaren Kundin
oder dem fehlbaren Kunden in Rechnung gestellt.
4 IWB kann für Trinkwasser, welches für eine kurze und befristete Dauer geliefert wird, vor Beginn
der Lieferung eine Sicherheitsleistung verlangen.
11. Öffentliche Brunnen
§ 65
In der Stadt Basel
1 IWB ist für die öffentlichen Brunnen in der Stadt Basel, insbesondere für Betrieb und Unterhalt, zuständig.
2 Die öffentlichen Brunnen werden in der Regel auf Allmend aufgestellt.
3 Die öffentlichen Brunnen mit den dazugehörenden Einrichtungen sind Eigentum des Kantons.
4 IWB erhebt auf ihre Gebühren für den Bezug von Trinkwasser einen Zuschlag, der die Aufwendungen im Zusammenhang mit Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Brunnen deckt.
§ 66
In den Gemeinden Bettingen und Riehen
1 Die Gemeinden Bettingen und Riehen sind für ihre öffentlichen Brunnen selbst verantwortlich.
2 Die Gemeinden Bettingen und Riehen erhalten entsprechend dem Trinkwasserverbrauch in ihrem
Gebiet den von IWB gemäss § 65 Abs. 4 erhobenen Gebührenzuschlag zurück. Die Einzelheiten werden zwischen IWB und den Gemeinden Bettingen und Riehen vertraglich geregelt.
12. Besondere Vereinbarungen und ergänzende Vorschriften
§ 67
Besondere Bedingungen und Vereinbarungen
1 In Ausnahmefällen, z.B. für Kundinnen oder Kunden mit speziellen Bezugsbedürfnissen, kann IWB
besondere Anschluss- und Lieferbedingungen für Trinkwasser festsetzen und spezielle Verträge abschliessen.
§ 68
Ergänzende Vorschriften
1 IWB kann für bestimmte Anwendungen des Trinkwassers zusätzliche Vorschriften erlassen.
Schlussbestimmung
Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie treten am 1. April 2024 in Kraft. Die Gebührentarife im Anhang bedürften der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Namens des Verwaltungsrats der IWB Industrielle Werke Basel Urs Steiner, Präsident des Verwaltungsrats
Gebührentarife (Anhang) vom Regierungsrat genehmigt am 19. März 2024.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.04.2023 01.04.2024 Erlass Erstfassung KB 27.04.2024
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.04.2023 01.04.2024 Erstfassung KB 27.04.2024
Abgabe von Trinkwasser: Ausführungsbestimmungen Anhang 772.800
Anhang Kosten (§§ 22ff.)
Anschlussgebühren
1. Fälle ohne Bauarbeiten
Leitungslänge Nominaler Rohrinnendurchmesser bis
DN 50
1 m Fr. 815
2 m Fr. 880
3 m Fr. 945
4 m Fr. 1'010
5 m Fr. 1'075
6 m Fr. 1'140
7 m Fr. 1'205
8 m Fr. 1'270
9 m Fr. 1'335
10 m Fr. 1'400
jeder weitere Meter Fr. 45
Die Leitungslängen werden jeweils auf einen Meter aufgerundet.
Für einen nominalen Rohrinnendurchmesser grösser DN 50 werden die Kostenanteile jeweils aufgrund der verbindlichen Projektunterlagen kalkuliert.
Für Anschlussleitungen mit spezieller Verlegungsart oder Leitungsführung gilt § 26.
2. Fälle mit Bauarbeiten im normalen Baugrund mit Erd- oder Asphaltoberfläche
Leitungslänge Nominaler Rohrinnendurchmesser bis
DN 50
1 m Fr. 1'615
2 m Fr. 1'880
3 m Fr. 2'145
4 m Fr. 2'410
5 m Fr. 2'675
6 m Fr. 2'940
7 m Fr. 3'205
8 m Fr. 3'470
9 m Fr. 3'735
10 m Fr. 4'000
jeder weitere Meter Fr. 195
Die Leitungslängen werden jeweils auf einen Meter aufgerundet.
Für einen nominalen Rohrinnendurchmesser grösser DN 50 werden die Kostenanteile jeweils aufgrund der verbindlichen Projektunterlagen kalkuliert.
Für Anschlussleitungen mit spezieller Verlegungsart oder Leitungsführung gilt § 26.