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Fischereigesetz

Bern · 923.11 · statute

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Contents: 70 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 vom 21. März 1994 (KoG)5). *
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 33 die Patente. *
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 37
  36. Art. 38
  37. Art. 39 zu Promotionszwecken, können Gratispatente abgegeben werden. *
  38. Art. 41 b für ein Patent der Kategorie II: CHF 675
  39. Art. 42
  40. Art. 43
  41. Art. 44
  42. Art. 45
  43. Art. 46
  44. Art. 47
  45. Art. 48
  46. Art. 49
  47. Art. 50
  48. Art. 51
  49. Art. 52
  50. Art. 53
  51. Art. 54
  52. Art. 55
  53. Art. 56
  54. Art. 57
  55. Art. 58
  56. Art. 59
  57. Art. 60
  58. Art. 61
  59. Art. 62
  60. Art. 63 Strafverfahren Parteirechte ausüben. *
  61. Art. 64
  62. Art. 66 beim Patentbezug falsche oder irreführende Angaben gemacht hat. *
  63. Art. 67
  64. Art. 68 Energie- und Umweltdirektion übertragen. *
  65. Art. 69 Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen. *
  66. Art. 70
  67. Art. 71 erlassen.11)
  68. Art. 72
  69. Art. 73
  70. Art. 74

70 provisions

Art. 1

Zweck 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes bezwecken, a die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen, b bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen sowie deren Lebensräume zu schützen, c eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände zu gewährleisten, d das Fischereiregal des Kantons zu regeln und e die Berufs- und Angelfischerei sowie die Fischereiforschung zu fördern.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 sowie abweichender interkantonaler Vereinbarungen für alle Gewässer. 2 Für Fischzuchtanlagen und für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten. 1) SR 923.0 2) SR 210 3) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 95-110 923.11 2 3 Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen über technische Eingriffe.

Art. 3

Begriffe 1 Nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gestützten Ausführungsvorschriften gelten Neunaugen als Fische. 2 Als Berufsfischerin oder Berufsfischer gilt, wer den Fischfang im Haupt- oder Nebengewerbe und vorwiegend mit Netzen, Garnen und Reusen ausübt. 3 Als Angelfischerin oder Angelfischer gilt, wer den Fischfang als Freizeitbeschäftigung und zur Erholung ausübt und hierfür in der Regel nur Angelgeräte verwendet. 4 Als Fischzüchterin oder Fischzüchter gilt, wer zur Erzeugung von Speisefischen und -krebsen oder zum Besatz offener Gewässer gewerbsmässig Zuchtanstalten betreibt. 5 Als Regalgewässer gelten sämtliche Gewässer, an denen nicht Fischereirechte Dritter nachgewiesen sind.

Art. 4

Allgemeine Pflicht der Behörden 1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Fischerei. 2 Sie arbeiten bei der Beurteilung von Vorhaben, welche die Interessen der Fischerei berühren, eng mit der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zusammen. * 2 Schutz und Nutzung 2.1 Grundsatz

Art. 5

1 Der Kanton sorgt für die Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie für eine nachhaltige Nutzung der Bestände, indem er a Schutz- und Schongebiete schafft; b Massnahmen für die Erhaltung und Verbesserung von Gewässern und Uferpartien unterstützt, die dem Laichen und Aufwachsen von Fischen und Krebsen dienen; c Massnahmen für die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume unterstützt; 3 923.11 d geeignete Lebensräume wiederbesetzt; e einen bestandeserhaltenden Besatz unterstützt; f eine einseitige Bewirtschaftung einzelner Arten oder Rassen verhindert und g eine Über- oder Unternutzung von Fisch- und Krebsbeständen verhindert. 2.2 Schutzvorschriften

Art. 6

Erhaltung der Arten und Rassen 1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann zum Schutz der Gewässerabschnitte, in denen Fische und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1 bis 3 leben, Fang- oder Bewirtschaftungsbeschränkungen und Fischereiverbote erlassen. * 2 Ist für den Schutz auch der Einbezug von Landabschnitten erforderlich, erfolgt deren Sicherung nach den Vorschriften der Naturschutzgesetzgebung.

Art. 7

Wiederherstellung und Verbesserung der Lebensräume 1 Der Kanton kann Anstrengungen der Trägerschaft der Wasserbaupflicht für die lokale Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen unterstützen, wenn a ein erheblicher fischereilicher Nutzen entsteht; b ein Laichgebiet geschaffen oder erschlossen wird oder c die Artenvielfalt erhöht wird. 2 Die Planung und Durchführung der Massnahmen erfolgt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion und der für den Wasserbau zuständigen kantonalen Stelle. * 3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)4).

Art. 8

Technische Eingriffe 1. Grundsatz 1 Die Bewilligungspflicht für technische Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie für Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts. 4) BSG 751.11 923.11 4 2 Gewässerrichtpläne und Wasserbaupläne sind der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion im Stadium der Vorarbeiten zur Festsetzung der fischereitechnischen Massnahmen zu unterbreiten. * 3 Gleiches gilt für Projekte betreffend a Meliorationen, b Kraftwerk- und Verkehrsanlagen, c Kies- und Wasserentnahmen und d andere erhebliche Eingriffe.

Art. 9

2. Zuständigkeit 1 Die Erteilung der Bewilligung obliegt der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. * 2 Erfordert das Vorhaben gleichzeitig weitere Bewilligungen, richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften des Koordinationsgesetzes

Art. 10 vom 21. März 1994 (KoG)5). *

Sanierungsmassnahmen 1 Bei bestehenden Wassernutzungsanlagen, für deren Neuerstellung eine Konzession erforderlich wäre, kann die Konzessionsbehörde Massnahmen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei6) anordnen. 2 Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn sie für die Betroffenen, allenfalls nach Gewährung von Abgeltungen, tragbar sind.

Art. 11

Durchführung 1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion begleitet die Planung und Durchführung der fischereilichen Massnahmen im Zusammenhang mit technischen Eingriffen und Sanierungsmassnahmen. *

Art. 12

Ersatzvornahme 1 Werden die verfügten Massnahmen zur Sanierung von bestehenden Anlagen oder die Auflagen der Bewilligung für technische Eingriffe nicht vollzogen, ordnet die zuständige Stelle des Kantons die Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen an. 5) BSG 724.1 6) SR 923.0 5 923.11

Art. 13

Schutz vor Beeinträchtigungen 1 Die natürliche Verlaichung darf während der Dauer der Fortpflanzungsperiode nicht beeinträchtigt werden. 2 In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Ausnahmen bewilligen. * 3 Vorbehalten bleiben Notarbeiten bei Katastrophenereignissen.

Art. 14

Sportliche Aktivitäten 1 In bestimmten Gewässern oder Gewässerabschnitten kann die Ausübung von sportlichen Aktivitäten beschränkt werden, soweit der Schutz der Gewässer, der Ufer, der Pflanzen- und Tierwelt oder andere gewichtige öffentliche Interessen dies erfordern. 2 Der Regierungsrat kann Vereinbarungen der betroffenen Kreise als allgemeinverbindlich erklären. 2.3 Ausübung der Fischerei

Art. 15

Grundsatz 1 Die Bewirtschaftung der Gewässer ist darauf auszurichten, dass einerseits die natürliche Fortpflanzung der Fische und Krebse gesichert ist und andererseits ein nachhaltiger Ertrag erzielt wird. 2 Die Fanggeräte und -methoden sind in Art und Anzahl so einzusetzen, dass unter Wahrung der natürlichen Artenvielfalt eine übermässige Befischung und ein Überhandnehmen einzelner Arten verhindert werden.

Art. 16

Schongebiete 1 Schongebiete sind Gewässer oder Gewässerabschnitte, in denen die Ausübung der Fischerei zeitweilig oder ganzjährig verboten ist. 2 Schongebiete werden für eine ein- oder mehrjährige Dauer geschaffen. 3 Sie können nach fischereibiologischen Erfordernissen in periodischen Abständen verlegt werden.

Art. 17

Einschränkungen 1 Die Fischereibefugnis kann zu bestimmten Tageszeiten sowie an bestimmten Wochen- und Feiertagen eingeschränkt werden. 923.11 6 2 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion örtlich beschränkte Fischereiverbote oder andere, weniger weit gehende Einschränkungen erlassen. * 3 Für einzelne Fisch- und Krebsarten können für die Angelfischerei Fangzahlbeschränkungen festgelegt werden.

Art. 18

Sorgfaltspflichten 1 Fische und Krebse dürfen beim Fang, Transport oder Hältern nicht unnötig verletzt, gequält oder sonstwie geschädigt werden.

Art. 19

Laichfische, Köderfische, Fischnährtiere 1 Der Laichfischfang bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. * 2 Der Fang von Köderfischen und Fischnährtieren kann der Bewilligungspflicht unterstellt werden.

Art. 20

Uferbegehung 1 Zur Ausübung der Fischerei ist es gestattet, das Ufer und das Flussbett zu begehen und zu betreten. 2 Eingefriedete Grundstücke, Hofräume sowie Gärten und Rebgelände dürfen nur mit Einwilligung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers betreten werden. 3 Schadenersatzansprüche richten sich nach den Vorschriften des Zivilrechts.

Art. 21

Neubauten, Zutrittsverbote 1 Die Erstellung von Bauten, Anlagen und Einfriedungen, welche die Begehung der Ufer von Regalgewässern erschweren oder verunmöglichen, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. * 2 Erfordert das Vorhaben gleichzeitig weitere Bewilligungen, richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften des Koordinationsgesetzes. 3 Ein Zutrittsverbot, welches das Uferbegehungsrecht einschränkt, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erlassen werden. * 7 923.11

Art. 22

Wettfischen 1 Die Durchführung von gewerbsmässig veranstalteten Wettfischen ist verboten. 2.4 Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz

Art. 23

Grundsatz 1 Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz sind auf einen gewässergerechten und nachhaltigen Ertrag auszurichten.

Art. 24

Sonderfänge 1 Im Interesse der Bewirtschaftung und der Erhaltung der Artenvielfalt sowie der Bestände kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Sonderfänge bewilligen, durchführen oder anordnen, namentlich * a zur Laichgewinnung, b zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern, c zur Bekämpfung von Krankheiten, d zur Bestandesregulierung, e zum Abfischen vor Ausführung technischer Eingriffe, f zur Grundlagenbeschaffung, g zu Ausbildungs- oder zu wissenschaftlichen Zwecken, h zur Entfernung nicht einheimischer oder standortfremder Fische und Krebse sowie i im Falle plötzlich auftretender Ereignisse wie Fischvergiftungen, Abtrocknungen oder Hochwasser.

Art. 25

Besatz 1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erlässt jährlich für die Regalgewässer einen Besatzplan über die Art und Menge der einzusetzenden Besatzfische und -krebse. * 2 Sie kann überdies für alle Gewässer Besatzmassnahmen anordnen, einschränken, verbieten oder der Bewilligungspflicht unterstellen.

Art. 26

Mitwirkung Dritter 1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für die Durchführung von Hegemassnahmen Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die Fischereivereine, Inhaberinnen und Inhaber von privaten Fischereirechten und bei Pachtgewässern die Pächterin oder den Pächter im gegenseitigen Einvernehmen beiziehen. * 923.11 8 2.5 Grundlagenbeschaffung

Art. 27

1 Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, kann zur Führung und Einsendung einer Fangstatistik verpflichtet werden. 2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wertet die Ergebnisse aus und kann durch Dritte oder selber weitere Grundlagen über Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume beschaffen. * 3 Sie kann weitere Angaben, insbesondere eine Statistik über Besatzmassnahmen, verlangen. * 3 Fischereiregal und Hegebeitrag *

Art. 28

Grundsatz 1 Das Recht der Fischerei, insbesondere das Recht, in den Gewässern des Kantons Bern Fische, Krebse und Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und zu verwerten, steht dem Kanton zu. 2 Der Kanton übt dieses Recht, soweit er es nicht selber wahrnimmt, durch das Erteilen von Patenten und durch Verpachtung aus. 3 Vorbehalten bleiben die bestehenden privaten Fischereirechte.

Art. 29

Freiangelei 1 Das Fischen vom Ufer aus ist am Brienzer-, Thuner- und Bielersee im Rahmen der Ausführungsvorschriften ohne Patent gestattet.

Art. 30

Patente 1. Arten und Anspruch 1 Der Kanton erteilt Patente für die Angelfischerei in sämtlichen Patentgewässern und für die Berufsfischerei im Brienzer-, Thuner- oder Bielersee. 2 Auf die Erteilung oder Verlängerung eines Berufsfischerpatentes besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 31

2. Unübertragbarkeit, Ausnahmen * 1 Das Patent ist persönlich und unübertragbar. 9 923.11 2 Für die Ausübung der Angelfischerei zu erzieherischen Zwecken, insbesondere zum Zwecke der Jungfischerinnen- und Jungfischerausbildung sowie der Resozialisierung, können Kollektivpatente mit örtlich und zeitlich beschränkter Gültigkeit abgegeben werden. 3 An Jahrespatentinhaberinnen und -inhaber können unpersönliche Gastpatente abgegeben werden. * Art. 32 * 3. Patentausgabe 1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erteilt

Art. 33 die Patente. *

4. Pflichten der Patentinhaberinnen und -inhaber 1 Die Inhaberinnen und die Inhaber eines Angelfischerpatentes sind verpflichtet, bei der Ausübung der Fischerei Patent, Fangstatistik und die weiteren erforderlichen Ausweise auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Aufforderung hin vorzuweisen. *

Art. 34

5. Jugendliche, Auszubildende * 1 Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, eine Jugendkarte erteilt. 2 Jugendkarteninhaberinnen und -inhaber unter zehn Jahren dürfen die Fischerei nur in Begleitung einer Person ausüben, die das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und selbst im Besitze eines Patentes ist. 3 Diese Einschränkung gilt nicht für die Ausübung der Freiangelei. 4 Auszubildenden wird ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 17. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr erreichen, eine Ausbildungskarte erteilt. *

Art. 35

Pacht 1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bestimmt die Gewässer, die in Pacht gegeben werden. * 2 Der Pachtvertrag wird in der Regel mit derjenigen Person oder Personengemeinschaft eingegangen, welche die grösste Gewähr für eine ordnungsgemässe und fachkundige Ausübung der Fischerei sowie eine angemessene Bewirtschaftung und Pflege des Gewässers bietet. 3 Auf Abschluss und Verlängerung eines Pachtvertrages besteht kein Rechtsanspruch. 923.11 10 4 Zuschlag und Abweisung ergehen in Form einer Verfügung. Art. 36 * Information 1 Personen, die ein Patent beziehen oder einen Pachtvertrag abschliessen, werden die massgeblichen Fischereivorschriften zugänglich gemacht.

Art. 37

Regalgebühren 1. Grundsatz 1 Der Kanton erhebt für die von ihm erteilten Patente Regalgebühren. 2 Von Jugendlichen und Auszubildenden wird ein ermässigter Ansatz erhoben. * 3 Für Kollektivpatente werden lediglich Verwaltungsgebühren erhoben.

Art. 38

2. Angelfischerpatent 1 Die Gebührenhöhe für Angelfischerpatente richtet sich nach der Gültigkeitsdauer, wobei folgende Ansätze gelten: * a * für ein Kalenderjahr: CHF 250 b * für ein Kalenderjahr (einschliesslich Köderfischfang): CHF 280 c * für 30 Tage: CHF 180 d * für sieben Tage: CHF 100 e * für einen Tag: CHF 32 f * Gastpatent während eines Kalenderjahres: CHF 85 2 Personen ohne Wohnsitz im Kanton entrichten für Angelfischerpatente nach Absatz 1 Buchstaben a bis c die doppelten Gebühren. * 3 Die Gebühren für die Jugendkarten betragen für alle Bewerberinnen und Bewerber * a * für ein Kalenderjahr: CHF 72 b * für ein Kalenderjahr (einschliesslich Köderfischfang): CHF 96 c * für 30 Tage: CHF 48 d * für sieben Tage: CHF 34 e * für einen Tag: CHF 20 3a Die Gebühren für die Ausbildungskarten betragen für alle Bewerberinnen und Bewerber * a für ein Kalenderjahr: CHF 125 b für ein Kalenderjahr (einschliesslich Köderfischfang): CHF 140 c für 30 Tage: CHF 90 d für sieben Tage: CHF 50 11 923.11 e für einen Tag: CHF 26 f Gastpatent während eines Kalenderjahres: CHF 85 4 Aus besonderen Gründen, namentlich für Organe der Fischereiaufsicht und

Art. 39 zu Promotionszwecken, können Gratispatente abgegeben werden. *

3. Gegenrechtsklausel 1 Personen mit Wohnsitz in anderen Kantonen entrichten die einfachen Gebühren, wenn der betreffende Kanton grundsätzlich jedermann zum Fischfang in den hierzu geeigneten Gewässern zulässt und hinsichtlich Gebühren Gegenrecht hält. 2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Gebietskörperschaften bezeichnen, für welche die Regelung gemäss Absatz 1 gelten soll. Art. 40 * 4. Berufsfischerpatent 1 Die Jahresgebühren für Berufsfischerpatente betragen a für ein Patent der Kategorie I: CHF 1350

Art. 41 b für ein Patent der Kategorie II: CHF 675

5. Teuerungsanpassung 1 Der Regierungsrat passt die Ansätze periodisch der Teuerung an.

Art. 42

6. Rückerstattung 1 Bei Verhinderung an der Ausübung der Fischerei besteht kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung der Gebühren.

Art. 43

7. Zweckbindung 1 Mindestens fünf Prozent der Gebühreneinnahmen sind für Renaturierungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen Dritter zu verwenden. Art. 43a * Hegearbeit und Hegebeitrag 1 Beim Erwerb eines Angelfischerpatentes gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und b ist der Nachweis für geleistete Hegearbeit zu erbringen. 2 Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist zusätzlich zur Regalgebühr ein Hegebeitrag geschuldet. 3 Der jährliche Hegebeitrag beträgt mindestens 20 Franken und höchstens 100 Franken. 923.11 12

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