Private Fischereirechte
1. Besitzstand, Erstehungs- und Enteignungsrecht
1 Nachgewiesene private Fischereirechte werden in ihrem Bestand gewahrt.
2 Der Kanton kann diese Rechte freihändig erwerben.
3 Der Regierungsrat kann private Fischereirechte in Patentgewässern nach den
Vorschriften der Enteignungsgesetzgebung enteignen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.
Art. 45
2. Vorkaufsrecht
1 Bei der Veräusserung eines privaten Fischereirechts steht dem Kanton ein
Vorkaufsrecht zu.
2 Die Veräusserung ist der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und
Umweltdirektion anzuzeigen. *
3 Im übrigen gelten die Vorschriften des ZGB7)
4 Förderung der Fischerei
Art. 46
Abgeltungen
1 Der Kanton kann im Rahmen des Voranschlags Abgeltungen gewähren
a für Sanierungsmassnahmen bei konzessionsbedürftigen Anlagen, welche
die Fischwanderung erschweren oder verhindern, falls diese Massnahmen ohne die Abgeltung wirtschaftlich nicht tragbar wären,
b für die Aufwendungen der Trägerschaft der Wasserbaupflicht für die
Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Fische,
Krebse und Fischnährtiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter
Lebensräume, sofern diese Massnahmen ausschliesslich im Interesse der
Fischerei liegen,
c * für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Angelfischerpatenten sowie der Erfassung und Auswertung der Fischfangstatistik.
Art. 47
Finanzhilfen
1 Der Kanton kann für die Aufwendungen der von der zuständigen Stelle der
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vertraglich beigezogenen Dritten Finanzhilfen bis zu 80 Prozent der Kosten gewähren. *
2 Er kann überdies Finanzhilfen bis zu 50 Prozent der Kosten gewähren für
a Forschungsarbeiten,
7) SR 210
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b die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in
Gewässern,
c die Ausbildung der Jungfischerinnen und Jungfischer,
d Massnahmen zur Förderung des Absatzes inländischer Fische und Krebse und
e weitere gemeinnützige Bestrebungen der Berufsfischerei sowie von Privaten oder Personengemeinschaften, die sich mit den Anliegen der Fischerei befassen.
Art. 48
Nebenbestimmungen
1 Die Beitragsgewährung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Art. 49
Rückforderung
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verweigert die Auszahlung zugesicherter Beiträge oder fordert gewährte Beiträge
ganz oder teilweise zurück, falls die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger die Bedingungen und Auflagen missachtet. *
2 Sie kann in gleicher Weise vorgehen, falls die von der Beitragsempfängerin
oder vom Beitragsempfänger erwartete Leistung nur teilweise oder nicht zeitgerecht erbracht wird.
Art. 50
Öffentlichkeitsarbeit
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sorgt für
eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit zu den Anliegen der Fischerei. *
2 Sie koordiniert ihre Öffentlichkeitsarbeit mit jener von Dritten.
Art. 51
Fischzuchtanlagen
1 Der Kanton unterstützt die fischereiliche Bewirtschaftung durch die Errichtung
und den Betrieb kantonaler Anlagen zur Erbrütung und Aufzucht von Besatzfischen und -krebsen.
2 Diese Anlagen dienen zudem der Informationsvermittlung und als Stützpunkte
der Fischereiaufsicht.
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5 Aufsichtsorgane und Fischereikommission
Art. 52
Aufsichtsorgane
1 Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch
a * die kantonalen und die freiwilligen Fischereiaufseherinnen und -aufseher
sowie subsidiär durch die
b * übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane.
c–d * …
2 Die Aufsichtsorgane vertreten sich gegenseitig, wo es die Aufgabe erlaubt
oder die Situation es erfordert. *
3 Das Kantonsgebiet wird in Fischereiaufsichtskreise eingeteilt.8)
Art. 53
Rechte der Fischereiaufsichtsorgane
1 Die Angehörigen der Fischereiaufsicht sind Organe der Strafverfolgungsbehörden.
2 Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, verfügen die kantonalen Aufsichtsorgane und die von ihnen zugezogenen Sachverständigen über
ein Zutrittsrecht zu Grundstücken und Anlagen und über das Recht, in allen
Gewässern Abklärungen vorzunehmen oder anzuordnen.
Art. 54
Fischereiaufseherinnen und -aufseher
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ernennt
die kantonalen sowie die freiwilligen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher. *
2 Die kantonalen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind insbesondere verantwortlich für
a die Leitung der Aufsichtskreise,
b den Betrieb der kantonalen Fischzuchtanlagen und
c die Überwachung der Berufs- und Angelfischerei.
3 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zieht zur
Unterstützung der kantonalen Aufsichtsorgane freiwillige Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher bei. *
8) Entspricht dem bisherigen Absatz 2
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Art. 55
Fischereikommission
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von
jeweils vier Jahren eine aus neun Mitgliedern bestehende Fischereikommission, welche die mit der Fischerei betrauten Behörden berät. *
2 Die Fischereiwissenschaft sowie die kantonalen Angelfischer- und Berufsfischerorganisationen sollen angemessen vertreten sein.
2a Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gewährt dem Bernjurassischen Rat und dem Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne das Recht, vorgängig eine Kandidatin oder einen
Kandidaten vorzuschlagen. *
3 Die mit dem Vollzug der Fischereigesetzgebung beauftragten Behörden nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
6 Schädigende Einwirkungen
Art. 56
Schadenberechnung
1 Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar.
2 Bei der Berechnung des Schadens sind insbesondere zu berücksichtigen
a die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer,
b die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und
c die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe.
Art. 57
Kosten für vorsorgliche Massnahmen
1 Die Kosten der vorsorglichen Massnahmen, welche die zuständigen Behörden oder Dritte zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu
deren Feststellung und Behebung treffen, sind von der Person zu tragen, die
beim Schadenseintritt haftpflichtig würde.
Art. 58
Recht aus Pachtvertrag
1 Pächterinnen und Pächter von kantonalen Gewässern sind berechtigt, den ihnen entstandenen Schaden selbständig einzufordern, falls der Kanton hierauf
verzichtet.
Art. 59
Streitigkeiten
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion macht
ihre Ansprüche gegen die haftpflichtige Person durch Verfügung geltend. *
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2 Das Verwaltungsgericht beurteilt öffentlichrechtliche Ansprüche von Privatpersonen gegen den Kanton im Klageverfahren.
3 Über vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten aus öffentlichem
Recht urteilt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter im Klageverfahren.
7 Strafbestimmungen
Art. 60
Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer *
a die Fischerei ohne Berechtigung ausübt;
b ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Handlung vornimmt oder eine
Bewilligung verletzt;
c eine Handlung begeht, die zu einer nachhaltigen Schädigung der Fische,
Krebse oder Fischnährtiere führt;
d die Vorschriften über die Schongebiete und -zeiten, die Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen, die Fischereiverbote, die Sorgfaltspflichten,
die Fang- und Hilfsgeräte, die Fangmethoden, die Fangmindestmasse,
den Laichfischfang, den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren, die
Wettfischen, die Schutz- und Nutzungsvorschriften missachtet;
e * ohne Zustimmung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und
Umweltdirektion die Begehung der Ufer mit kantonalem Fischereirecht behindert oder verunmöglicht;
f * die Pflicht zur Führung und Einreichung der Fangstatistik missachtet oder
zu seinem Patent mehr als eine Fangstatistik besitzt;
g die Vorschriften über die Beschränkung zur Ausübung von sportlichen Aktivitäten missachtet;
h einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten vollstreckbaren Anordnung nicht nachkommt oder
i * beim Bezug von Patenten unwahre oder irreführende Angaben macht.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 61
Verjährung
1 Verfolgung und Strafe der Übertretungen verjähren nach drei Jahren, in jedem Falle aber nach sechs Jahren.
Art. 62
Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Behörden der Strafrechtspflege.
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2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im
Art. 63 Strafverfahren Parteirechte ausüben. *
Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
1 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder
einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
Art. 64
Nebenstrafe
1 Das Gericht kann als Nebenstrafe die Ausübung der Fischerei für eine Dauer
von bis zu fünf Jahren verbieten.
Art. 65 * Administrative Massnahme
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die
Patenterteilung verweigern oder ein erteiltes Patent entziehen, falls jemand in
schwerer Weise oder wiederholt gegen Fischereivorschriften verstossen oder
Art. 66 beim Patentbezug falsche oder irreführende Angaben gemacht hat. *
Mitteilung
1 Die Strafjustizbehörden haben der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion von allen gestützt auf die Fischereigesetzgebung erlassenen Urteilen unverzüglich Kenntnis zu geben. *
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gibt den
mit der Patenterteilung befassten Stellen auf Rückfrage hin Auskunft über gemeldete Urteile. *
3 Sie kann Urteile, die es nahelegen, eine Patentverweigerung zu prüfen, allen
zur Abgabe von Angelfischerpatenten zuständigen Stellen mitteilen. *
4 Alle Mitteilungen über Urteile sind spätestens zehn Jahre nach Eintreffen zu
vernichten.
8 Vollzug und Rechtspflege
Art. 67
Vollzug
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften der Fischereigesetzgebung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
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2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für
die Erfüllung ihrer Aufgaben vertraglich Dritte beiziehen, namentlich für Patentabgabe, Renaturierungen und Bewirtschaftungsmassnahmen. *
3 Der Abschluss von Verträgen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern obliegt dem Regierungsrat. Er kann die Befugnis an die Wirtschafts-,
Art. 68 Energie- und Umweltdirektion übertragen. *
Ausführungsverordnung
1 Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung die Patentgewässer.
2 Er erlässt Ausführungsvorschriften, insbesondere über
a den Schutz vor Beeinträchtigungen während der Schonzeit,
b die Beschränkung der Ausübung von sportlichen Aktivitäten in Gewässern,
c allgemeine zeitliche Beschränkungen der Ausübung der Fischerei,
d die Gewährung von Beiträgen,
e Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen sowie Fischereiverbote zum
Schutz der gefährdeten Arten und Rassen sowie deren Lebensräume,
f * die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen für Neuanlagen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die
Fischerei (BGF)9) sowie von Verbesserungs- und Wiederherstellungsmassnahmen,
g Fanggeräte und -methoden, einschliesslich der Grundsätze über die Festlegung der Anzahl der von den Berufsfischern einzusetzenden Fanggeräte,
h die Schongebiete,
i Fangzahlbeschränkungen,
k die Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Wassertieren,
l den Fang von Laich- und Köderfischen sowie von Fischnährtieren,
m Sonderfänge,
n Fangstatistiken,
o die Freiangelei,
p * die Abgabe von unpersönlichen Gastpatenten und Kollektivpatenten,
q die Verpachtung der Fischgewässer, einschliesslich der Grundsätze über
deren Bewirtschaftung sowie über die Ausübung der Fischerei in diesen,
r die Aufteilung des Kantonsgebietes in Fischereiaufsichtskreise,
s * die Dauer der Schonzeiten und über die Fangmindestmasse unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschriften,
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t * die Modalitäten der Patentausgabe und
u * die Erbringung des Nachweises für geleistete Hegearbeit und die Höhe
des Hegebeitrags.
3 Er kann seine Befugnisse gemäss Absatz 2 Buchstaben e bis u an die
Art. 69 Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen. *
Verwaltungsrechtspflege
1 Verfügungen, welche von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie-
und Umweltdirektion gestützt auf die Fischereigesetzgebung erlassen werden,
unterliegen der Beschwerde an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
2 … *
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG)10). *
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 70
Vorschriften zur Beschränkung der Ausübung sportlicher Aktivitäten
1 Bis der erforderliche Schutz in allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarungen
gemäss Artikel 14 Absatz 2 geregelt ist, kann der Regierungsrat die notwendigen Einschränkungen nach Anhören der betroffenen Kreise durch Verordnung
Art. 71 erlassen.11)
Anwendbares Recht
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren sind nach
neuem, hängige Strafverfahren nach altem Recht zu beurteilen.
Art. 72
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers12):
2. Gesetz vom 9. April 1967 über Jagd, Wild- und Vogelschutz13):
3. Naturschutzgesetz vom 15. September 199214):
10) BSG 155.21
11) Durch die Redaktionskommission am 4. August 1995 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.
12) Aufgehoben durch Wassernutzungsgesetz vom 23.11. 1997; BSG 752.41
13) Aufgehoben durch G vom 25. 3. 2002 über Jagd und Wildtierschutz; BSG 922.11
14) BSG 426.11
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Art. 73
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 4. Dezember 1960 über die Fischerei,
2. Gesetz vom 14. Dezember 1865 über die Bereinigung und den Loskauf
der Fischezenrechte,
3. Dekret vom 13. November 1991 über die Fischereigebühren.