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Opernhausgesetz

Zürich · 440.2 · statute

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Contents: 5 provisions
  1. § 1 Grundlagen
  2. § 2 Organisation
  3. § 3 Leistungsvereinbarung
  4. § 5 Investitionsplanung4
  5. § 6 Schlussbestimmungen

5 provisions

§ 1 Grundlagen

1 Die Opernhaus Zürich AG (Opernhaus) betreibt in der Stadt Zürich ein Musiktheater und ein Ballett. Das Opernhaus strebt herausragende Qualität und internationale Ausstrahlung der künstlerischen Leistungen an. 2 Das Opernhaus a. führt ein Orchester, ein Sängerinnen- und Sängerensemble, einen Chor und ein Ballett, b. pflegt die künstlerische Ausbildung und fördert den künstlerischen Nachwuchs, c. strebt die Vermittlung seines künstlerischen Angebots in breiten Bevölkerungskreisen an. 3 Die künstlerische Freiheit ist gewährleistet.

§ 2 Organisation

1 Trägerin des Opernhauses ist die Opernhaus Zürich AG, eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft nach Obligationenrecht mit Sitz in Zürich. 2 Das Opernhaus plant, regelt und führt seine Angelegenheiten im Rahmen von Gesetz, Grundlagenvertrag und Leistungsvereinbarung selbstständig. 3 Die Opernhaus Zürich AG räumt dem Kanton in ihren Statuten das Recht ein, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates zu ernennen. Grundlagenvertrag und

§ 3 Leistungsvereinbarung

1 Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus einen Grundlagenvertrag ab, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten dem Grundsatz nach regelt. Der Grundlagenvertrag bedarf der Genehmigung des Kantonsrates. 2 Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus eine Leistungsvereinbarung ab, in der die vom Opernhaus und vom Kanton zu erbringenden Leistungen festgelegt werden. Die Leistungsvereinbarung ist unter Wahrung der betrieblichen Kontinuität des Opernhauses jährlich anpassbar. 440.2 Opernhausgesetz (OpHG) Mittel § 4.4 1 Das Opernhaus trifft geeignete Vorkehrungen, um einen angemessenen Teil seiner Ausgaben insbesondere mit Vorstellungseinnahmen, Drittmitteln und Erträgen aus betriebsnahen Tätigkeiten zu decken. 2 Für den Betrieb des Opernhauses bewilligt der Kantonsrat jährlich einen Kostenbeitrag im Rahmen des Budgets. 3 Der Kanton kann an die Finanzierung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten Subventionen bewilligen. 4 Für den Unterhalt der Liegenschaften und der technischen Infrastruktur leistet der Kanton dem Opernhaus einen Kostenanteil von jährlich 2% des Gebäudeversicherungswertes von dessen Liegenschaften. 5 Der Kanton unterstützt auf eigene Kosten das Opernhaus durch Beratungs- und Planungsdienstleistungen beim Unterhalt, beim Erwerb, bei der Erstellung und bei der Miete von Liegenschaften. Leistungs-, Finanz- und

§ 5 Investitionsplanung4

1 Das Opernhaus erstellt einen Leistungs- und Finanzplan, in dem es die Ziele sowie die Schwerpunkte seiner Tätigkeiten und deren Finanzierung darstellt. 2 Es erstellt eine langfristige Investitionsplanung.3

§ 6 Schlussbestimmungen

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Das Opernhausgesetz vom 25. September 1994 wird aufgehoben. 2 Der Rahmenkredit vom 30. Oktober 2006 wird auf den 31. Dezember 2011 abgerechnet. 3 Der Regierungsrat kann Übergangsbestimmungen erlassen. 1 OS 65, 439. 2 ABl 2009, 2237. 3 Eingefügt durch G vom 14. Dezember 2015 (OS 71, 188; ABl 2016-11-06). In Kraft seit 1. Juli 2016. 4 Fassung gemäss G vom 14. Dezember 2015 (OS 71, 188; ABl 2016-11-06). In Kraft seit 1. Juli 2016.

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