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Besoldungsverordnung (BesV) vom 7. September 2004

Liechtenstein · 174.120 · ordinance

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Contents: 68 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe, Bezeichnungen
  3. Art. 3 Einreihungsplan
  4. Art. 4 Zuordnung der Stellen
  5. Art. 5 Änderung der Zuordnung
  6. Art. 6 Entscheidung über die Zuordnung
  7. Art. 7a b) bei Lehrern und Schulleitern
  8. Art. 8 Anpassung der Grundbesoldung
  9. Art. 9 Erhöhung des Erfahrungsanteils
  10. Art. 10 Marktausgleich
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Grundsatz
  15. Art. 14a Mitarbeiterbeurteilung
  16. Art. 15 Erhöhung des fixen Leistungsanteils
  17. Art. 16 Herabsetzung des fixen Leistungsanteils
  18. Art. 17 Variabler Leistungsanteil
  19. Art. 17a Grundsatz
  20. Art. 17b Anpassung des fixen Leistungsanteils
  21. Art. 17c Überprüfung der Verteilung
  22. Art. 17d Nichterhöhung des fixen Leistungsanteils
  23. Art. 17e Herabsetzung des fixen Leistungsanteils
  24. Art. 17f Variabler Leistungsanteil
  25. Art. 18 Grundsatz
  26. Art. 19 Grundsatz
  27. Art. 20
  28. Art. 20a Grundsatz
  29. Art. 20b Zulagen für Rufbereitschaftsdienste
  30. Art. 20c Zulagen für spezielle Einsätze
  31. Art. 20d Entschädigungen für Heimarbeiter, Aufsichtspersonal und Staatsangestellte im Stundenlohn
  32. Art. 20e Grundsatz
  33. Art. 20f Anrechenbare Dienstjahre
  34. Art. 20g Höhe der Sonderzulage
  35. Art. 20h Übergabe eines Präsents
  36. Art. 20i Höhe der Sonderzulage
  37. Art. 20k Höhe der Sonderzulage
  38. Art. 20l Grundsatz
  39. Art. 20m Besoldung
  40. Art. 20n Jährliche Besoldungsanpassung
  41. Art. 20o Teuerungsausgleich
  42. Art. 20p Besoldung
  43. Art. 20q Jährliche Besoldungsanpassung
  44. Art. 20r Teuerungsausgleich
  45. Art. 20s Besoldung
  46. Art. 20t Jährliche Besoldungsanpassung
  47. Art. 20u Teuerungsausgleich
  48. Art. 20v Besoldung
  49. Art. 20w Besoldung
  50. Art. 20x Besoldung
  51. Art. 20y Zusätzliche Entschädigung für Praktika bei den diplomatischen Vertretungen Liechtensteins
  52. Art. 21 Grundsatz
  53. Art. 21a Vorzeitige Pensionierung ab dem vollendeten 59. Altersjahr im überwiegenden Interesse des Dienstgebers
  54. Art. 21b Freiwillige vorzeitige Pensionierung ab dem vollendeten 63. Altersjahr
  55. Art. 21c Kinderpension
  56. Art. 21d Anrechnung von Erziehungsjahren
  57. Art. 21e Vollzug und Aufsicht
  58. Art. 21f Vollzug
  59. Art. 22 Zusammensetzung und Amtsdauer
  60. Art. 23 Schlichtung auf Antrag eines Mitarbeiters
  61. Art. 24 Schlichtungsverfahren
  62. Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
  63. Art. 26 Inkrafttreten
  64. § 1 Wahrung des Besitzstandes
  65. § 2 Annäherung der Lohnstufen
  66. § 3 Bruttobesoldung beim Eintritt in das neue Besoldungssystem
  67. § 4 Fixer Leistungsanteil
  68. § 5 Systempflege und -wartung

68 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1) Diese Verordnung gilt für alle Staatsangestellten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes. 2) Die Regierung kann für einzelne Staatsangestellte oder bestimmte Personenkreise vorübergehend abweichende Regelungen treffen, sofern dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist. 3) Auf die vollamtlichen Richter, die Staatsanwälte, den Regierungssekretär und den Leiter der Finanzkontrolle finden die Art. 20e bis 20k und 21 bis 21d sinngemäss Anwendung.

Art. 2 Begriffe, Bezeichnungen

1) Aufgehoben 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3 Einreihungsplan

1) Der Einreihungsplan in Anhang 1 zeigt die Zuordnung der Richtpositionen zu den Besoldungsklassen auf. 2) Der Einreihungsplan gliedert sich in folgende Funktionsbereiche: a) handwerklich-technische Stellen; b) Verwaltungsstellen; c) Polizeistellen; d) Führungsstellen; e) Lehrer- und Schulleiterstellen. 3) Für jede Richtposition wird eine Beschreibung (Richtpositionsbeschreibung) erstellt. Die Richtpositionsbeschreibungen sind Bestandteil der Zuordnungsrichtlinien der Regierung.

Art. 4 Zuordnung der Stellen

1) Für die Zuordnung einer ständigen Stelle zu einer Richtposition und Besoldungsklasse sind insbesondere folgende Anforderungs- und Beanspruchungskriterien massgeblich: a) die Komplexität der Aufgaben (notwendige geistige Fähigkeiten); b) der Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen (Kommunikation); c) die für die Stelle erforderliche Fachkompetenz (notwendige Ausbildung, Weiterbildung und Erfahrung); d) der Grad der fachlichen und finanziellen Verantwortung; e) der Grad der Führungsverantwortung; f) der Handlungs- und Entscheidungsspielraum; g) körperliche Anforderungen und Belastungen; h) erschwerte Arbeitsbedingungen. 2) Die Richtpositionen und deren Beschreibungen bauen auf den in Abs. 1 genannten Kriterien auf. 3) Bei der Zuordnung einer ständigen Stelle zu einer Richtposition und Besoldungsklasse werden zudem berücksichtigt: a) der Quervergleich mit anderen Stellen innerhalb der Landesverwaltung; b) die Wahrnehmung von Stellvertretungsaufgaben, sofern diese einen wesentlichen Einfluss auf die in Abs. 1 genannten Kriterien haben; Art. 20cbis Abs. 1 Bst. b bleibt vorbehalten. 4) Hilfsmittel für die Zuordnung einer ständigen Stelle sind Stellenpläne, Organigramme und Stellenbeschreibungen sowie allfällige weitere organisatorische Hilfsmittel wie zum Beispiel Funktionendiagramme. Der Amtsstellenleiter ist verantwortlich für die Erstellung und Aktualisierung der notwendigen Dokumente. 5) Aufgehoben

Art. 5 Änderung der Zuordnung

Die Zuordnung einer Stelle zu einer Richtposition und Besoldungsklasse ist zu überprüfen und anzupassen, wenn sich die Anforderungen und Beanspruchungen der Stelle in wesentlichem Umfang geändert haben, namentlich bei: a) Übertragung von neuen Aufgaben mit wesentlich höherem oder niedrigerem Anforderungs- oder Beanspruchungsgrad; b) Entlastung von Aufgaben mit wesentlich höherem oder niedrigerem Anforderungs- oder Beanspruchungsgrad; c) wesentlicher Veränderung des Anforderungs- oder Beanspruchungsgrades bestehender Aufgaben.

Art. 6 Entscheidung über die Zuordnung

1) Über die Zuordnung einer Stelle zu einer Richtposition und Besoldungsklasse auf der Grundlage der Richtpositionsbeschreibungen entscheidet: a) bei Staatsangestellten das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsstellenleiter; b) bei Amtsstellenleitern die Regierung; c) beim Landtagssekretär und beim übrigen Personal des Parlamentsdienstes der Landtagspräsident; d) bei Lehrern und Schulleitern die gemäss Lehrerdienstgesetz zuständige Anstellungsbehörde. 2) Kann in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet die Regierung.

Art. 7a b) bei Lehrern und Schulleitern

1) Die Anfangsbesoldung der Lehrer und Schulleiter ergibt sich aus der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition und entspricht vorbehaltlich Abs. 3 und 4 der Summe aus dem massgebenden Eintrittslohn (Anfangsbesoldung im Sinne von Art. 13 Abs. 2a Satz 1 des Gesetzes) und dem Erfahrungsanteil. 2) Der Eintrittslohn bestimmt sich nach Massgabe von Anhang 2 und 3 in Prozenten der Grundbesoldung. 3) Die Anfangsbesoldung kann über der Summe aus dem massgebenden Eintrittslohn und dem Erfahrungsanteil liegen, sofern dies aufgrund der individuellen Situation des neuen Lehrers oder Schulleiters und des internen Quervergleichs gerechtfertigt ist. Nachgewiesene frühere Tätigkeiten werden entsprechend dem angegebenen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad wie folgt berücksichtigt: a) Tätigkeit als Lehrer vollumfänglich; b) Tätigkeit in verwandten Bereichen mindestens zur Hälfte; c) Tätigkeit in nicht verwandten Bereichen höchstens zur Hälfte. 4) Die Anfangsbesoldung kann unter der Summe aus dem massgebenden Eintrittslohn und dem Erfahrungsanteil liegen (Anlaufzone), sofern dies aufgrund der individuellen Situation des Lehrers oder Schulleiters und des internen Quervergleichs gerechtfertigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Lehrer oder Schulleiter noch nicht die der Stelle zu Grunde gelegten Anforderungskriterien erfüllt. Die Anlaufzone wird in der Besoldungsberechnung aus administrativen Gründen mit einem negativen Leistungsanteil ausgewiesen. 5) Wird eine im liechtensteinischen Schuldienst angestellte Lehrperson zum Schulleiter befördert, kann die hieraus resultierende Lohnerhöhung um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Die Einzelheiten sind mit Dienstvertrag zu regeln.

Art. 8 Anpassung der Grundbesoldung

1) Eine Änderung der Zuordnung nach Art. 5 zieht eine Änderung der Grundbesoldung und somit der Bandbreite der möglichen Besoldungsentwicklung nach sich. 2) Eine Anpassung der bestehenden Besoldung im Rahmen der neu zur Verfügung stehenden Bandbreite kann in mehreren Schritten erfolgen. 3) Über eine Anpassung der bestehenden Besoldung entscheidet: a) bei Staatsangestellten das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsstellenleiter; b) bei Amtsstellenleitern die Regierung; c) beim Landtagssekretär und beim übrigen Personal des Parlamentsdienstes der Landtagspräsident; d) bei Lehrern und Schulleitern die gemäss Lehrerdienstgesetz zuständige Anstellungsbehörde. 4) Kann in den Fällen nach Abs. 3 Bst. a kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet die Regierung.

Art. 9 Erhöhung des Erfahrungsanteils

1) Die ordentliche Besoldung wird nach Art. 15 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes jeweils nach Vollendung des 25., 30., 35. und 45. Altersjahres auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um den Erfahrungsanteil von 3 % der Grundbesoldung erhöht. Eine Erhöhung erfolgt jedoch höchstens bis zum Maximum der fixen Besoldung. 2) Bei Personen, deren Besoldung aufgrund der Besitzstandswahrung über dem Maximum der fixen Besoldung liegt, führt die Erhöhung des Erfahrungsanteils zu keiner Erhöhung der bestehenden Besoldung.

Art. 10 Marktausgleich

1) Der Marktausgleich dient dazu, Differenzen zwischen den Marktlöhnen und der Besoldung nach dem System der Landesverwaltung auszugleichen. 2) Die Regierung entscheidet über die Gewährung und Einstellung eines Marktausgleichs auf Antrag des Amtes für Personal und Organisation.

Art. 11

Aufgehoben

Art. 12

Aufgehoben

Art. 13

Aufgehoben

Art. 14 Grundsatz

1) Die durch den Landtag für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils bewilligten Mittel werden vom Amt für Personal und Organisation auf Grund der Verteilungsrichtlinien der Regierung auf die einzelnen Amtsstellen aufgeteilt. 2) Die Mittel für Anpassungen des fixen und des variablen Leistungsanteils werden für jede Amtsstelle gesondert ausgewiesen. 3) Bei Schulleitern und weiteren Staatsangestellten an Schulen werden die bewilligten Mittel auf die einzelnen Schulen aufgeteilt. Die Mittel für Anpassungen des fixen und des variablen Leistungsanteils werden für jede Schule gesondert ausgewiesen.

Art. 14a Mitarbeiterbeurteilung

Eine wesentliche Grundlage für die Verteilung des fixen und variablen Leistungsanteils bildet die sich aus der Mitarbeiterbeurteilung nach Art. 33d der Staatspersonalverordnung ergebende Gesamtbewertung.

Art. 15 Erhöhung des fixen Leistungsanteils

1) Der fixe Leistungsanteil beträgt höchstens 30 % der Grundbesoldung. Voraussetzung für eine Erhöhung des fixen Leistungsanteils bildet eine positive Mitarbeiterbeurteilung. 2) Die Erhöhung des fixen Leistungsanteils erfolgt in der Regel auf den 1. Januar. 3) Der Amtsstellenleiter entscheidet über die Erhöhung des fixen Leistungsanteils unter Einbezug des direkten Vorgesetzten des Mitarbeiters. Bei der Festsetzung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: a) Leistung und Verhalten; b) Ausschöpfungsgrad des fixen Leistunganteils. 4) Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung auf: a) die Regierungsmitglieder und die ihnen direkt unterstellten Amtsstellenleiter und Mitarbeiter; b) den Landtagspräsidenten und den ihm direkt unterstellten Landtagssekretär.

Art. 16 Herabsetzung des fixen Leistungsanteils

1) Fällt die Mitarbeiterbeurteilung in zwei aufeinander folgenden Jahren negativ aus, kann der fixe Leistungsanteil herabgesetzt werden. 2) In begründeten Fällen kann eine Herabsetzung auch vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Zeitspanne erfolgen.

Art. 17 Variabler Leistungsanteil

1) Besondere Leistungen können mit einem variablen Leistungsanteil (Leistungsbonus) in Höhe von höchstens 8 % der Monatsbesoldung honoriert werden. Voraussetzung für die Auszahlung des Leistungsbonus bildet eine positive Mitarbeiterbeurteilung. 2) Neben der besonderen Leistung können auch zusätzliche Elemente berücksichtigt werden. Die Regierung kann im Rahmen der Verteilungsrichtlinien neben der Gesamtbewertung der Leistung einzelne Leistungsaspekte oder andere Faktoren als Grundlage für die Verteilung des Leistungsbonus besonders hervorheben. 3) Der Leistungsbonus wird in Form eines einmaligen Betrages bis spätestens Ende April des Folgejahres ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist ein aufrechtes Dienstverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt. 4) Im Übrigen findet vorbehaltlich Abs. 5 Art. 15 Abs. 3 und 4 sinngemäss Anwendung. 5) Bei Schulleitern und weiteren Staatsangestellten an Schulen entscheidet der Leiter des Schulamtes über die Ausrichtung des variablen Leistungsanteils. Die Entscheidung erfolgt beim Schulleiter in der Regel auf Vorschlag des Inspektorates, bei den übrigen Staatsangestellten an Schulen in der Regel auf Vorschlag des Schulleiters.

Art. 17a Grundsatz

1) Die durch den Landtag für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils der Lehrer bewilligten Mittel werden vom Schulamt entsprechend der Lohnsumme auf die einzelnen Richtpositionen aufgeteilt. 2) Die Mittel für Anpassungen des fixen und des variablen Leistungsanteils werden für jede Richtposition gesondert ausgewiesen.

Art. 17b Anpassung des fixen Leistungsanteils

1) Die für den fixen Leistungsanteil bewilligten Mittel werden für folgende Anpassungen verwendet: a) die Beseitigung der Differenz zwischen massgeblichem Eintrittslohn und Grundbesoldung; und b) die Erhöhung des fixen Leistungsanteils im Ausmass von höchstens 30 % der Grundbesoldung. 2) Der fixe Leistungsanteil wird vorbehaltlich Art. 17c und 17d jeweils auf den 1. Januar angepasst. 3) Die Anpassung erfolgt nach Massgabe einer von der Regierung festgelegten Verteilungsrichtlinie unter Berücksichtigung des Ausschöpfungspotentials des fixen Leistungsanteils und der zur Verfügung stehenden Lohnsumme.

Art. 17c Überprüfung der Verteilung

1) Die Verteilungsgrundsätze nach Art. 17a Abs. 1 und Art. 17b Abs. 3 sind vom Schulamt periodisch auf ihre Wirkung hin zu überprüfen. 2) Eine Überprüfung ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Beibehaltung der Verteilungsgrundsätze zu unverhältnismässigen Lohnanpassungen in einzelnen Richtpositionen führen würde.

Art. 17d Nichterhöhung des fixen Leistungsanteils

Der fixe Leistungsanteil darf nicht erhöht werden, wenn: a) nach Durchführung der Leistungsbewertung im 3., 8., 13., 18., 23., 28. und 33. Dienstjahr ungenügende Leistungen vorliegen; b) aufgehoben; c) eine Abwesenheit von mehr als 20 Unterrichtswochen vorliegt; d) das Dienstverhältnis gekündigt wurde; e) Aufgehoben f) Aufgehoben g) mangelhafte Leistungen vorliegen, bis zum Zeitpunkt der Behebung der Mängel (Art. 31 Abs. 3 des Lehrerdienstgsetzes); h) eine angeordnete Aus- und Weiterbildung nicht absolviert wurde; oder i) eine erforderliche Ausbildung (Art. 10 Abs. 1 Bst. e des Lehrerdienstgesetzes) noch nicht vorliegt und eine Aus- und Weiterbildung nicht angeordnet wurde.

Art. 17e Herabsetzung des fixen Leistungsanteils

Fällt die Leistungsbewertung trotz der nach Art. 31 Abs. 3 des Lehrerdienstgesetzes durchgeführten Massnahmen weiterhin negativ aus, hat der Leiter des Schulamtes den fixen Leistungsanteil um mindestens 5 Prozentpunkte herabzusetzen.

Art. 17f Variabler Leistungsanteil

1) Bei Lehrern entscheidet der Leiter des Schulamtes auf Vorschlag des Schulleiters über die Ausrichtung des variablen Leistungsanteils. 2) Im Übrigen findet Art. 17 Abs. 1 bis 3 sinngemäss Anwendung.

Art. 18 Grundsatz

1) Der für systembedingte Besoldungsanpassungen jährlich zur Verfügung stehende Betrag wird insbesondere verwendet für: a) die Anpassung der Besoldung bei Änderung der Zuordnung der Stelle; b) die Anpassung der Besoldung in Fällen, in denen sich die Besoldung in der Anlaufzone nach Art. 7 Abs. 3 und Art. 7a Abs. 4 befindet. 2) Systembedingte Besoldungsanpassungen werden ausserhalb der Besoldungsanpassungen nach Art. 14 bis 17f durchgeführt. 2a) Darf der fixe Leistungsanteil nach Art. 17d nicht erhöht oder muss er nach Art. 17e herabgesetzt werden, ist eine systembedingte Besoldungsanpassung unzulässig. 3) Über systembedingte Besoldungsanpassungen entscheidet: a) bei Staatsangestellten das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsstellenleiter; b) bei Amtsstellenleitern das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied; c) beim Landtagssekretär und beim übrigen Personal des Parlamentsdienstes der Landtagspräsident; d) bei Lehrern, Schulleitern und weiterem Staatspersonal an Schulen das Schulamt. 4) Kann in den Fällen nach Abs. 3 Bst. a, b und d kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet die Regierung.

Art. 19 Grundsatz

Vorgesetzte haben Mitarbeiter nach einer entsprechenden Mitteilung durch das Amt für Personal und Organisation über die neu festgelegte Besoldung, einschliesslich eines allfälligen Leistungsbonus, zu informieren.

Art. 20

Aufgehoben

Art. 20a Grundsatz

1) Funktionszulagen nach Art. 26 des Gesetzes werden ausgerichtet für: a) Rufbereitschaftsdienste; b) spezielle Einsätze; c) die Erfüllung zusätzlicher, ausserordentlicher Aufgaben. 2) Für die Landespolizei, das Aufsichtspersonal und die Staatsangestellten im diplomatischen Dienst, die ihren Dienst im Ausland leisten, finden besondere Vorschriften Anwendung.

Art. 20b Zulagen für Rufbereitschaftsdienste

1) Für Bereitschaftsdienste, die nicht am Arbeitsplatz zu leisten sind (Rufbereitschaftsdienste), werden Zulagen ausgerichtet: a) in der Zeit von Montag bis Samstag sowie an dienstfreien Tagen: 3.60 Franken pro Stunde, höchstens jedoch 30 Franken pro Tag; b) an Sonn- oder Feiertagen: 7.20 Franken pro Stunde, höchstens jedoch 60 Franken pro Tag. 2) Für Rufbereitschaftsdienste, die während sieben aufeinander folgenden Tagen geleistet werden, beträgt die Zulage gesamthaft 270 Franken. 3) Werden Staatsangestellte im Rahmen der Rufbereitschaft tatsächlich zur Arbeit herangezogen, zählt die geleistete Zeit als Arbeitszeit.

Art. 20c Zulagen für spezielle Einsätze

Für nachstehende Tätigkeiten werden folgende Zulagen ausgerichtet: a) 25 % des jeweiligen Stundenansatzes für Arbeitseinsätze im Wasser (Kanäle und Graben); b) 50 % des jeweiligen Stundenansatzes für Arbeiten in der Felswand.

Art. 20d Entschädigungen für Heimarbeiter, Aufsichtspersonal und Staatsangestellte im Stundenlohn

1) Für nachstehende Staatsangestellte werden folgende Entschädigungen ausgerichtet: a) Ferienentschädigungen für Heimarbeiter und Aufsichtspersonal; b) Ferien- und Feiertagsentschädigungen für die übrigen Staatsangestellten im Stundenlohn. 2) Die Entschädigungen betragen ab Januar des Kalenderjahres, in welchem das nachstehende Altersjahr vollendet wird: a) 15. Altersjahr: 9.7 % des Stundenansatzes bei Ferienentschädigungen und 14.7 % des Stundenansatzes bei Ferien- und Feiertagsentschädigungen; b) 40. Altersjahr: 10.6 % des Stundenansatzes bei Ferienentschädigungen und 15.6 % des Stundenansatzes bei Ferien- und Feiertagsentschädigungen; c) 50. Altersjahr: 12.1 % des Stundenansatzes bei Ferienentschädigungen und 17.1 % des Stundenansatzes bei Ferien- und Feiertagsentschädigungen; d) 60. Altersjahr: 13 % des Stundenansatzes bei Ferienentschädigungen und 18 % des Stundenansatzes bei Ferien- und Feiertagsentschädigungen.

Art. 20e Grundsatz

1) Sonderzulagen werden ausgerichtet bei: a) Dienstjubiläen; b) Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft; c) Altersrücktritt. 2) Sonderzulagen werden in Form von Geldgeschenken gewährt. Andere Geschenke dürfen für Anlässe nach Abs. 1 nicht ausgerichtet werden; besondere Regelungen der Regierung bleiben vorbehalten. 3) Geldgeschenke, deren Höhe sich nach der Monatsbesoldung richten, können nach Massgabe der Staatspersonalverordnung ganz oder teilweise als bezahlter Urlaub bezogen werden. Dieses Wahlrecht steht Lehrern nicht zu.

Art. 20f Anrechenbare Dienstjahre

1) Als anrechenbare Dienstjahre für die Ausrichtung der Sonderzulage bei Dienstjubiläen gelten nur Dienstjahre im Rahmen der nachfolgenden Dienstverhältnisse: a) unbefristete und befristete Dienstverhältnisse; b) Anstellungen im Stundenlohn; c) Anstellungen im Rahmen der Berufsausbildung; d) Anstellungen im Rahmen eines Praktikums; e) Anstellungen im Rahmen des Schuldienstes (einschliesslich Kindergarten und Musikschule). 2) Folgende Tätigkeiten werden nicht als Dienstjahre angerechnet: a) Arbeitsprojekte der öffentlichen Hand; b) Bereitschaftspolizei; c) Ferialpraktika; d) Heimarbeit.

Art. 20g Höhe der Sonderzulage

1) Die Sonderzulage bei Dienstjubiläen beträgt: a) bei 10 Dienstjahren: 700 Franken; b) bei 15 Dienstjahren: ein Viertel der Monatsbesoldung; c) bei 20 Dienstjahren: die Hälfte der Monatsbesoldung; d) bei 25 und 30 Dienstjahren: je eine Monatsbesoldung; e) bei 35 Dienstjahren: das Anderthalbfache der Monatsbesoldung; f) bei 40, 45 und 50 Dienstjahren: je zwei Monatsbesoldungen. 2) Bei der Berechnung der Sonderzulage nach Abs. 1 Bst. b bis f ist der durchschnittliche Dienstauftrag während der vergangenen fünf Jahre zu berücksichtigen.

Art. 20h Übergabe eines Präsents

1) Zur feierlichen Gestaltung von Dienstjubiläen kann der Amtsstellenleiter zusätzlich ein Präsent in der Höhe von höchstens 50 Franken zu Lasten des Amtsbudgets beschaffen. 2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf: a) uniformierte Angestellte der Landespolizei. Anstelle des Geschenks nach Abs. 1 kann diesen Personen ein symbolisches Geschenk in der Höhe von höchstens 130 Franken zu Lasten des Amtsbudgets übergeben werden; b) Lehrer.

Art. 20i Höhe der Sonderzulage

Die Sonderzulage bei Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft beträgt unabhängig von der Höhe der Besoldung und unabhängig vom Dienstauftrag 500 Franken.

Art. 20k Höhe der Sonderzulage

1) Die Sonderzulage bei Erreichen der Altersgrenze beträgt vorbehaltlich Abs. 4 eine Monatsbesoldung. 2) Bei der Berechnung der Sonderzulage nach Abs. 1 ist der durchschnittliche Dienstauftrag während der vergangenen fünf Jahre zu berücksichtigen. 3) Fällt ein Dienstjubiläum in dasselbe Jahr wie der Altersrücktritt, so werden die Sonderzulagen für das Dienstjubiläum und den Altersrücktritt ausgerichtet. 4) Personen, die vorzeitig in Pension treten, erhalten bei Erreichen der Altersgrenze keine Zulage.

Art. 20l Grundsatz

Für folgende Staatsangestellte gelten in Bezug auf die Besoldung besondere Vorschriften: a) nichtständige Staatsangestellte und Staatsangestellte auf einer Ausgleichsstelle; b) Staatsangestellte im Stundenlohn mit Ausnahme der Bereitschaftspolizisten; c) Heimarbeiter; d) Lernende; e) Ferialbeschäftigte; f) Praktikanten.

Art. 20m Besoldung

Nichtständige Staatsangestellte und Staatsangestellte auf Ausgleichsstellen erhalten eine Fixbesoldung, die im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Amtsstellenleiter und dem Amt für Personal und Organisation festgelegt wird. Grundlage hierfür bilden folgende Kriterien: a) Art der Aufgabe und Kompetenzen; b) Vergleich mit Stellen ähnlicher Ausgestaltung; c) Lohngefüge innerhalb der Landesverwaltung und innerhalb der Amtsstelle.

Art. 20n Jährliche Besoldungsanpassung

1) Die durch den Landtag für die Anpassungen der Besoldung bewilligten Mittel werden vom Amt für Personal und Organisation in Prozent der Gehaltssumme auf die einzelnen Amtsstellen aufgeteilt. 2) Der Amtsstellenleiter entscheidet unter Einbezug des direkten Vorgesetzten individuell bei jedem Staatsangestellten über die Erhöhung der Fixbesoldung. Bei der Festsetzung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: a) Leistung und Verhalten; b) Vergleich mit Stellen ähnlicher Ausgestaltung; c) Lohngefüge innerhalb der Landesverwaltung und innerhalb der Amtsstelle. 3) Auf die Ausrichtung eines Leistungsbonus findet Art. 17 sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass der aktuelle Monatslohn multipliziert mit 13 die Grundlage zur Berechnung des Maximalbetrages bildet.

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