Art. 20o Teuerungsausgleich
Die Fixbesoldung von nichtständigen Staatsangestellten ohne Stellenzuordnung und Staatsangestellten auf Ausgleichsstellen wird nach Massgabe von Art. 28 des Gesetzes der Teuerung angepasst.
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Die Fixbesoldung von nichtständigen Staatsangestellten ohne Stellenzuordnung und Staatsangestellten auf Ausgleichsstellen wird nach Massgabe von Art. 28 des Gesetzes der Teuerung angepasst.
Auf die Besoldung von Staatsangestellten im Stundenlohn findet Art. 20m sinngemäss Anwendung.
1) Der Amtsstellenleiter entscheidet unter Einbezug des direkten Vorgesetzten im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation im Rahmen der durch den Landtag bewilligten Mittel über die Anpassung der individuellen Besoldung. Bei der Festlegung finden die Kriterien nach Art. 20n Abs. 2 sinngemäss Anwendung. 2) Auf die Ausrichtung eines Leistungsbonus findet Art. 17 sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass der kumulierte Lohn der vergangenen zwölf Monate die Grundlage zur Berechnung des Maximalbetrages bildet.
Der Stundenlohn von Staatsangestellten im Stundenlohn wird nach Massgabe von Art. 28 des Gesetzes der Teuerung angepasst.
Auf die Besoldung von Heimarbeitern findet Art. 20m sinngemäss Anwendung.
Der Amtsstellenleiter entscheidet unter Einbezug des direkten Vorgesetzten im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation im Rahmen der durch den Landtag bewilligten Mittel über die Anpassung der individuellen Besoldung. Bei der Festlegung finden die Kriterien nach Art. 20n Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
Die Besoldung von Heimarbeitern wird nach Massgabe von Art. 28 des Gesetzes der Teuerung angepasst.
1) Lernende erhalten eine Fixbesoldung entsprechend dem jeweiligen Lehrjahr. 2) Die Höhe der Besoldung wird aufgrund von Empfehlungen des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung und unter Berücksichtigung der Besoldung in anderen Lehrbetrieben durch das Amt für Personal und Organisation festgelegt. 3) Die Fixbesoldung der Lernenden unterliegt keiner jährlichen Besoldungsanpassung. 4) Auf die Fixbesoldung von Lernenden wird kein Teuerungsausgleich angerechnet.
1) Ferialbeschäftigte werden im Stundenlohn entschädigt. Der Bruttostundenlohn beträgt: a) im 15. und 16. Altersjahr: 12 Franken; b) im 17. Altersjahr: 13 Franken; c) im 18. und 19. Altersjahr: 15 Franken; d) ab dem 20. Altersjahr: 16 Franken. 2) Sie erhalten zusätzlich ab dem ersten Anstellungstag eine Ferien- und Feiertagsentschädigung nach Art. 20d.
Die monatliche Entschädigung der Praktikanten beträgt bei: a) Praktika für Fachschüler (z.B. Sozialarbeit): 2 500 Franken; b) Praktika für Hochschüler mit weniger als vier Studiensemester: 2 100 Franken; c) Praktika für Hochschüler mit vier und mehr Semester: 2 500 Franken; d) Praktika für Hochschüler nach Abschluss des Studiums (z.B. Rechtspraktikum): 3 500 Franken; e) Praktika für kaufmännische Praktikanten: 1 600 Franken.
1) Praktikanten der diplomatischen Vertretungen Liechtensteins erhalten zusätzlich zu ihrer ordentlichen Besoldung nach Art. 20x als Wohnkostenersatz im Rahmen von: a) Praktika bei der Vertretung in New York oder Washington: 1 000 Franken; b) Praktika bei den übrigen Vertretungen: 600 Franken. 2) Diplomatische Vertretungen, die einem Praktikanten eine Wohnung zur Verfügung stellen können, legen eine diesbezügliche Kostenbeteiligung des Praktikanten vertraglich fest. 3) Auf die Ausrichtung weiterer Entschädigungen, insbesondere für die Anreise und Verpflegung, finden die besonderen Regelungen der jeweiligen diplomatischen Vertretung Anwendung.
1) Das Gesuch um Übernahme der Leistungen nach Art. 39a ff. des Gesetzes bei vorzeitiger Pensionierung ist ein Jahr vor der geplanten Pensionierung beim Amt für Personal und Organisation einzureichen. 2) In besonderen Fällen, insbesondere bei Krankheit oder unvorhersehbaren organisatorischen oder familiären Veränderungen, kann das Amt für Personal und Organisation die Frist nach Abs. 1 angemessen verkürzen. 3) Das Amt für Personal und Organisation leitet die Gesuche der Lehrerschaft an das Schulamt zur Information oder - sofern eine vorzeitige Pensionierung im überwiegenden Interesse des Dienstgebers beabsichtigt ist - zur Stellungnahme weiter.
1) Dem Gesuch um Übernahme der Leistungen nach Art. 39d iVm Art. 39a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes bei einer vorzeitigen Pensionierung im überwiegenden Interesse des Dienstgebers sind beizulegen: a) eine Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation bzw. des Schulamtes, welche zu enthalten hat: 1. Angabe des Zeitpunkts der vorzeitigen Pensionierung; 2. Kurzdarstellung über die Dienstzeit; 3. Angaben über allfällige disziplinarrechtliche Verstösse sowie über die Leistungen und das Verhalten des Gesuchstellers; 4. Nachweis der Ausschöpfung anderer Massnahmen wie Versetzung, Reduktion des Dienstauftrages und Zuteilung anderer Aufgaben; 5. Angabe und Umschreibung des zugrunde liegenden Falles nach Art. 39d Abs. 1 des Gesetzes; 6. befürwortende oder ablehnende Empfehlung für die Behandlung des Gesuchs; 7. im Falle einer befürwortenden Empfehlung die jährlichen Kosten für die Leistungen nach Art. 39d iVm Art. 39a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes; b) ein ärztliches Zeugnis, sofern gesundheitliche Probleme nach Art. 39d Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vorliegen; c) eine Erklärung darüber, dass der Gesuchsteller der vorzeitigen Pensionierung zustimmt; d) ein Versicherungsausweis der Pensionsversicherung. 2) Das Amt für Personal und Organisation leitet das Gesuch nach Abs. 1 zur Beschlussfassung an die Regierung weiter.
1) Das Gesuch um Übernahme der Leistungen nach Art. 39e iVm Art. 39a Abs. 1 des Gesetzes bei einer freiwilligen vorzeitigen Pensionierung hat zu enthalten: a) die Angabe des Zeitpunkts der vorzeitigen Pensionierung; b) eine Erklärung darüber, dass der Gesuchsteller eine vorzeitige Pensionierung beabsichtigt. 2) Das Amt für Personal und Organisation informiert den Regierungschef sowie das zuständige Regierungsmitglied über das Gesuch nach Abs. 1.
Bei vorzeitiger Pensionierung besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer allfälligen Kinderpension aus der Pensionsversicherung.
1) Tritt jemand nach einer Erziehungspause von mindestens zwei Jahren in den Staatsdienst ein, werden die Erziehungsjahre bei der Berechnung der Dienstjahre im Falle einer vorzeitigen Pensionierung als Erziehungsgutschrift angerechnet. 2) Voraussetzung für die Anrechnung ist das Fehlen eines Erwerbseinkommens während der Erziehungszeit. 3) Erziehungsgutschriften werden angerechnet für Kalenderjahre, in denen die elterliche Obsorge über eines oder mehrere Kinder, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ausgeübt wurde. 4) Der Gesuchsteller hat den Nachweis für die Erziehungsjahre zu erbringen. 5) Vom Total der Erziehungsjahre wird die Hälfte als Erziehungsgutschrift und damit als erfüllte Dienstjahre im Falle einer vorzeitigen Pensionierung angerechnet. 6) Diese Erziehungsgutschriften haben keinen Einfluss auf die Ausrichtung von Dienstaltersgeschenken.
1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dieser Verordnung dem Amt für Personal und Organisation. 2) Erscheinen dem Amt für Personal und Organisation Entscheidungen in Zusammenhang mit den Besoldungsanpassungen (Art. 14 bis 17) nicht plausibel, hat es das Recht, beim Amtsstellenleiter zu intervenieren. Können sich der Amtstellenleiter und das Amt für Personal und Organisation nicht einigen, entscheidet die Regierung, im Falle des Landtagssekretärs die Regierung im Einvernehmen mit dem Landtagspräsidenten.
Hinsichtlich Schulleitern, Lehrern und weiteren Staatsangestellten an Schulen obliegt der Vollzug dieser Verordnung dem Schulamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
1) Die Personalkommission besteht aus vier Mitgliedern. Sie ist paritätisch aus gleichviel Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern beiderlei Geschlechts zusammengesetzt. Ist auf Antrag eines Lehrers eine Streitigkeit im Sinn von Art. 23 zu schlichten, wird die Kommission um einen Lehrer als Arbeitnehmervertreter und um einen Mitarbeiter des Generalsekretariats des Ministeriums für Infrastruktur und Bildung als Arbeitgebervertreter erweitert. 2) Die Mitglieder der Personalkommission werden für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt. Im Übrigen konstituiert sich die Personalkommission selbst. 3) Ein Vertreter des Amtes für Personal und Organisation nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
1) Die Personalkommission schlichtet auf Antrag eines Mitarbeiters bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Festlegung seiner Besoldung oder der Bewertung seiner Leistung. 2) Die Schlichtung durch die Personalkommission kann vorbehaltlich Abs. 3 erst beantragt werden, wenn: a) bei Staatsangestellten nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d des Gesetzes zunächst mit den Vorgesetzten und anschliessend mit dem Amt für Personal und Organisation keine Einigung erzielt werden konnte; b) bei Lehrern mit den Vorgesetzten und anschliessend mit dem Schulamt keine Einigung erzielt werden konnte. 3) Der Antrag ist schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Bekanntgabe der neu festgelegten Besoldung oder der Bewertung der Leistung unter Angabe der Gründe bei der Personalkommission einzureichen.
1) Die Personalkommission überprüft nach Anhörung der betroffenen Parteien die Entscheidungsgrundlagen und unterbreitet der Regierung eine Empfehlung. 2) Kommt keine Mehrheit für eine Empfehlung nach Abs. 1 zustande, werden der Regierung die unterschiedlichen Meinungen der Kommissionsmitglieder mitgeteilt. 3) Die Regierung entscheidet abschliessend.
Die Verordnung vom 16. August 1994 über die Besoldung der Beamten und Angestellten, LGBl. 1994 Nr. 79, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Die Überführung der Besoldung der Lehrer in das neue Besoldungssystem erfolgt auf der Grundlage der im Dezember des Jahres 2008 ausgerichteten Bruttobesoldung.
1) Die für den Monat Dezember der Jahre 2008 und 2009 an Kindergärtnerinnen ausgerichtete Bruttobesoldung wird erhöht: a) am 1. Januar 2009 um 6 %; b) am 1. Januar 2010 um 5.5 %. 2) Die für den Monat Dezember der Jahre 2008 und 2009 an Primarlehrer und Fachlehrer F1 ausgerichtete Bruttobesoldung wird erhöht: a) am 1. Januar 2009 um 3.5 %; b) am 1. Januar 2010 um 2 %. 3) Die für den Monat Dezember der Jahre 2008 und 2009 an Fachlehrer F2 auf der Sekundarstufe und an Fachlehrer F3 an der Primarschule ausgerichtete Bruttobesoldung wird erhöht: a) am 1. Januar 2009 um 3.5 %; b) am 1. Januar 2010 um 2 %. 4) Die für den Monat Dezember der Jahre 2008 und 2009 an Oberschullehrer auf der Sekundarstufe ausgerichtete Bruttobesoldung wird erhöht: a) am 1. Januar 2009 um 2.5 %; b) am 1. Januar 2010 um 1 %. 5) Unterrichtet ein Lehrer gleichzeitig Pensen auf verschiedenen Schulstufen und/oder Schularten, so bestimmt das grösste von ihm im Monat Dezember 2008 erteilte Pensum den für die Lohnstufenannäherungen am 1. Januar 2009 und am 1. Januar 2010 für die gesamte Bruttobesoldung massgeblichen Prozentsatz. Sind die Pensen gleich gross, bestimmt das Schulamt den für die Lohnstufenannäherung massgeblichen Prozentsatz.
1) Die Bruttobesoldung der Lehrer beim Eintritt in das neue Besoldungssystem errechnet sich aus der Summe der überführten Bruttobesoldung und der Lohnstufenannäherung am 1. Januar 2009. 2) Die beim Eintritt nach Abs. 1 massgebliche Besoldung ist jedem Lehrer schriftlich mitzuteilen.
Der fixe Leistungsanteil wird unter Vorbehalt von Art. 17d Bst. b bis i dieser Verordnung erstmals am 1. Januar 2009 an Lehrer ausgerichtet.
1) Die für die Lehrer zum Zweck der Systempflege und -wartung zur Verfügung stehenden Mittel werden am 1. Januar 2009 für folgende Besoldungsanpassungen verwendet: a) Unter Anrechnung des nach Art. 17b dieser Verordnung gewährten fixen Leistungsanteils wird die für den Monat Dezember des Jahres 2008 ausgerichtete Besoldung am 1. Januar 2009 erhöht: 1. um 5.5 % bei Gymnasiallehrern, Reallehrern, Fachlehrern F4 auf der Sekundarstufe, Fachlehrern F3 an der Oberschule, Realschule und am Gymnasium, die im Jahr 2008 im 4. oder im 8. Dienstjahr stehen; 2. um 3.0 % bei Gymnasiallehrern, die im Jahr 2008 im 11. Dienstjahr stehen. b) Nach Massgabe der verbleibenden Mittel erfolgt im Übrigen eine prozentuell gleichmässige Lohnerhöhung bei jenen Lehrern, die im Jahr 2008 mindestens das 45. Lebensjahr erreicht haben. 2) Am 1. Januar 2010 werden die nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mittel für eine prozentuell gleichmässige Lohnerhöhung bei jenen Lehrern, die im Jahr 2009 mindestens das 46. Lebensjahr erreicht haben, verwendet. 3) Am 1. Januar 2011 werden die nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mittel verwendet für: a) Lohnerhöhungen zum Zweck der Heranführung an den Eintrittslohn; b) nach Massgabe der verbleibenden Mittel für eine prozentuell gleichmässige Lohnerhöhung bei jenen Lehrern, die im Jahr 2010 mindestens das 47. Lebensjahr erreicht haben. ... Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr. 119 ausgegeben am 27. April 2015 Verordnung vom 21. April 2015 über die Abänderung der Besoldungsverordnung ...